{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-03-22_4_StR_47_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-03-22","aktenzeichen":"4 StR 47/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 47/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTorsten J EB „aus E@iEB, dort geboren am\nww. EEE 1955,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nP/d\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der\nSitzung vom 22. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal,\nDr. Knoblich,\nDr. Ruß,\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin (Em\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 18. September 1978 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBZ\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte hatte mit den Eheleuten Petra und\nKlaus PD verabredet, gemeinsam in ihrem PKW nach\nAmsterdam zu fahren, um Rauschgift zu kaufen. Die Fahrt\nbegann am Abend des 1. Oktober 1976 zwischen 20.00 und\n20.30 Uhr. Während der Fahrt rauchte der Angeklagte drei\nbis fünf Pfeifen Haschisch mit jeweils einem halben Gramm.\nAm Mittag vor Fahrtantritt hatte er etwa 1/24 Gramm\nHeroin geschnupft. Etwa um 3.00 Uhr am 2. Oktober 1976\nlenkte der Ehemann PD den PKW auf einen Autobahnparkplatz, weil er müde war. Dort schlief er auf dem\nFahrersitz ein. Petra PB schlief auf den Rücksitzen.\nIm Urteil heißt es dann weiter: \"Nach seiner unwiderlegbaren Einlassung schnupfte der Angeklagte nun das letzte\nDrittel einer Heroinportion, die er am 29.9.1976 vom\nZeugen FED erhalten hatte, ... um sich etwas Erleichterung zu verschaffen ... Bei diesem letzten Drittel\nhandelte es sich um eine Menge von maximal um 80 mg.\n\nDann setzte beim Angeklagten, wie er sich ebenfalls unwiderlegt einläßt, das Bewußtsein total aus. Als es, so\ngibt er weiter unwiderlegt an, wieder einsetzte, stand\n\ner mit dem PKW der Eheleute PB auf einer Stadtstraße\nin der Gegend von ObEes, und zwar allein im PKW und\nam Steuer sitzend, sah ein blutiges Messer neben sich\nliegen und Blutspuren im Wagen ...\" (UA 7). Er hatte\n\netwa gegen 3.50 Uhr die Eheleute PB mit einem Messer angegriffen. Zunächst hatte er Petra PaiB vom\nBeifahrersitz aus einen Stich in die linke Nasenseite\nversetzt, dann den Wagen verlassen und durch die geöffnete Fahrertür auf den noch hinter dem Steuer sitzenden\n\nKlaus PB eingestochen. Als es Klaus PB gelungen war, den Wagen zu verlassen, führte der Angeklagte weitere Stiche gegen Kopf, Hals und Oberkörper\ndes Zeugen. \"Er schrie dabei Worte wie \"Schwein\",\n\nheulte vor Wut und hatte sich nicht mehr in der Gewalt\"\n(UA 8). Schließlich hatte der Angeklagte von Klaus Ps\nabgelassen, war in den Wagen gesprungen und schnell in\nRichtung Autobahnfahrbahn abgefahren. Petra PIE war\nzwischenzeitlich aus dem Fahrzeug ausgestiegen und in\nRichtung Parkplatzausfahrt zur Autobahnfahrbahn hingelaufen, um Hilfe herbeizuholen. Dort war sie von dem\n\nvom Angeklagten gesteuerten Fahrzeug erfaßt und lebensgefährlich verletzt worden. Der Angeklagte war ohne anzuhalten weitergefahren. Ob er Petra FW, \"bevor er\nsie anfuhr, gesehen hatte, oder ob er überhaupt etwas\ndavon gemerkt hat, ist nicht feststellbar. Der Angeklagte\nhatte, als er die Eheleute PP angriff, den natürlichen Willen, die Zeugin PD zu verletzen und den\nZeugen PD zu töten\". Nachdem er \"von dem Zeugen\nP@BEEED abgelassen hatte, faßte er im natürlichen Sinne\nden Entschluß, den Wagen zu nehmen und damit irgendwohin\nzu fliehen\" (UA 9, 17 und 18).\n\nDas Landgericht sieht durch dieses Geschehen den\näußeren Tatbestand der §§ 223, 223 a, 212, 22, 2h2, 230\nStGB als erfüllt an, meint aber, daß der Angeklagte nicht\naufgrund dieser Strafvorschriften bestraft werden könne,\n\"weil nicht auszuschließen ist, daß seine Schuldfähigkeit bei der Begehung dieser Taten infolge eines durch\nden unwiderlegbaren Genuß von Heroin hervorgerufenen ebenfalls unwiderlegbaren Aussetzens des Bewußtseins beseitigt war im Sinne des § 20 StGB\" (UA 20). Es hat den An-\n\nÄF\n\ngeklagten deshalb wegen vorsätzlichen Vollrauschs\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts.\n\nII. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.\n\nDie Sachrüge hat dagegen Erfolg.\n\n1. § 330 a StGB setzt voraus, daß sich der Täter\nvorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt\nund infolgedessen - zumindest nicht ausschließbar -\nschuldunfähig geworden ist (BGHSt 26, 363 ff). Die\nSchwurgerichtskammer hat nicht positiv festgestellt,\ndaß der Angeklagte das Tatbestandsmerkmal \"sich in einen\nRausch versetzt\" erfüllt hat. Sie geht vielmehr nur nach\nder \"unwiderlegten Einlassung\" des Angeklagten davon\naus, daß er vor seinem Angriff gegen die Eheleute Pe»\ndas zu seinem \"Bewußtseinsverlust\" (UA 15) führende\nHeroin geschnupft hat, und gibt damit zu erkennen, daß\ndieses Vorbringen des Angeklagten nicht Bestandteil\nihrer nach § 261 StPO gewonnenen Überzeugung geworden\nist. Sie unterstellt somit zum Nachteil des Angeklagten\nein Tatbestandsmerkmal. Dies verstößt gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Eine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund\neines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten, d.h. bewiesenen, nicht aufgrund eines (vermeintlich\nzugunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen\nSachverhalts (vgl. BGH NJW 1957, 1643; NJW 1967, 2367;\nBGH 4 StR 702/75 vom 6. Mai 1976; Krumme, Straßenverkehrsgesetz § 261 StPO Rdn. 8).\n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die\nim angefochtenen Urteil zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten gemachten Ausführungen. Sie lassen nicht\nerkennen, was die Strafkammer unter dem totalen Aussetzen des Bewußtseins versteht. Wie sich aus dem festgestellten weiteren Geschehensablauf ergibt, kann damit\nnicht gemeint sein, der Angeklagte habe sich in einem\nZustand der Bewußtlosigkeit befunden. Denn sonst würde\nseine Handlungsfähigkeit als solche in Frage gestellt\n(vgl. RGSt 64, 349, 353, 354; Witter, Handbuch der\nforensischen Psychiatrie, S. 953, 956; Undeutsch, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II S. 91, 94; Rudolphi\nin SK 2. Aufl. vor § 1 Rdn. 21; Lenckner in Schönke/\nSchröder StGB 19. Aufl. § 20 Rdn. 13) und es entfiele\nseine Strafbarkeit, da er dann (im Rausch) keine rechtswidrige Tat begangen hat, wie es § 330 a StGB\nvoraussetzt. Ersichtlich wollte die Strafkammer mit\n\"Bewußtseinsverlust\" (UA 15) nur zum Ausdruck bringen,\ndem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er an das\neigentliche Tatgeschehen keine Erinnerung habe, also an\neiner Bewußtseinsstörung litt. Damit ist indes noch nichts\ndarüber gesagt, ob der Angeklagte schuldunfähig (§ 20\nStGB) oder erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB)\nwar. Die Strafkammer wird diese Frage in der neuen Hauptverhandlung klären müssen. Dabei wird zu beachten sein,\ndaß § 330 a StGB - falls die Kammer die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte habe sich in einen Rausch versetzt -\nso lange nicht zur Anwendung kommt, wie ein schuldhafter\nVerstoß gegen die einzelnen verwirklichten Tatbestände\n(möglicherweise in Verbindung mit § 21 StGB) festgestellt\nwerden kann (BGHSt 9, 390, 397 f; 16, 187, 189; BGH VRS\n50, 358, 359). Nur dann, wenn feststeht, daß der sichere\n\nAS\n\nBereich des § 21 StGB überschritten ist, kommt § 330 a\nStGB in Betracht (vgl. auch BayObL6St 1977, 178, 179\nsowie BayObLG, Beschluß vom 14. November 1978 RReg.\n\n1 St 334/78).\n\nDas Urteil ist dehalb aufzuheben.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird ferner\ndarauf hingewiesen, daß der Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres\nals unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung von der Richtigkeit\noder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden. Dabei ist\nes für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber\nauch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl.\nBGH VRS 27, 105, 106; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1976\n- 4 StR 460/76).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-22/4-str-47-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-22/4-str-47-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.237172+00:00"}}