{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-03-21_4_StR_606_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-03-21","aktenzeichen":"4 StR 606/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"L\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 606/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Rolf Karl T EEE zus 7A,\ndort geboren am @. EEE 1933,\n\nwegen Betruges\n\nKL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 3. Mai 1978\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen\nfortgesetzten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr sechs Monaten verurteilt und ihm für die\nDauer von drei Jahren die Ausübung seines Berufes als\nRechtsanwalt verboten.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet in vielfacher Weise das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 24. Januar 1979\n\nzutreffend darlegt, unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO, jedoch mit Ausnahme der Verfahrensrüge\n\nIV Nr. 64 (Seite 114 der Revisionsbegründung). Soweit\nes sich hierbei um Beweisamträge handelt, mit denen\nder Annahme eines hemmungslosen Gewinnstrebens auf\nSeiten des Angeklagten entgegengetreten werden sollte,\nkönnte deren Zurückweisung fehlerhaft sein und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Da insoweit jedoch die Sachrüge durchgreift, bedarf es eines\nEingehens auf diese Verfahrensrüge nicht.\n\n2. Die Sachrüge erweist sich hinsichtlich des\nSchuldspruchs als unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand\nhaben.\n\na) Die Strafzumessungserwägungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Bei der fortgesetzten Tat,\ndie Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten ist,\nhandelt es sich um Betrugshandlungen gegenüber der\nRechtsschutzversicherung 8. Soweit die Strafkammer\nUmstände zu Lasten des Angeklagten wertet, die im Zusammenhang mit dieser Straftat stehen, ist dies nicht\nzu beanstanden. Die Strafkammer berücksichtigt aber\ndarüberhinaus auch, daß der Angeklagte das Vertrauen\nseiner Mandantschaft mißbraucht habe (UA 440) und daß\nseine allgemeine Praxisführung nicht ordnungsgemäß gewesen sei; die sachgerechte Betreuung seiner Mandantschaft sei ihm Nebensache gewesen, und die Klienten\nhätten teilweise stundenlange Wartezeiten in seinem\nBüro verbringen müssen. Strafbares Verhalten ist dem\n\n44\n\nAngeklagten in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht worden. Die Erwägungen der Strafkammer lassen erkennen, daß die von ihr negativ beurteilte allgemeine\nPraxisführung des Angeklagten für die Bemessung der\nStrafe mitbestimmend geworden ist. Eine Verwertung\nsolcher Umstände zu Lasten des Angeklagten, die nicht\nin einem inneren Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen, ist jedoch nicht zulässig. Auch soweit\ndie Strafkammer wiederholt auf die Gesinnung des Angeklagten abstellt, verkennt sie, daß nach § 46 Abs. 2\nSatz 2 StGB nicht die allgemeine Gesinnung, sondern\n\"die Gesinnung, die aus der Tat spricht\", maßgebend\n\nist (vgl. BGH NJW 1954, 1416).\n\nFerner ist zu beanstanden, daß die Strafkammer\nstrafschärfend wertet, der Angeklagte habe sich geweigert, den von ihm angerichteten Schaden anzuerkennen\nund wiedergutzumachen. Da der Angeklagte nach den Feststellungen bis zuletzt bestritten hat, sich strafbar\ngemacht zu haben, hätte die von ihm erklärte Bereitschaft zum Schadensersatz als Eingeständnis seiner\nSchuld gewertet werden können (vgl. BGH, Urteil vom\n13. Januar 1977 - 1 StR 567/76).\n\nIm Hinblick auf diese durchgreifenden Bedenken\nkann unentschieden bleiben, ob die übrigen zu Ungunsten\ndes Angeklagten angestellten Erwägungen, die sich auf\nsein \"hemmungsloses Gewinnstreben\", seine \"in einem\ngeradezu erschreckenden Maße\" vorhandene Uneinsichtigkeit und \"kaum vorstellbare Dreistigkeit\" beziehen,\nin den Feststellungen eine ausreichende Grundlage finden.\n\nb) Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer eine günstige Prognose im Sinne des § 56\nAbs. 1 StGB verneint, halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. In den Urteilsgründen (UA 442) heißt es\nhierzu lediglich, es sei nicht zu erwarten, daß der\nAngeklagte sich allein schon die Verurteilung als\nWarnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen\nwerde. Damit ist nur der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung wiedergegeben. Eine Würdigung aller Umstände,\nwie sie nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlich ist,\nläßt das Urteil vermissen. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der sich aus den Feststellungen ergebenden Tatsache, daß der Angeklagte nach den hier abgeurteilten Vorfällen weiterhin jahrelang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist; darüber, daß auch sein Verhalten\nin dieser Zeit zu beanstanden gewesen wäre, läßt sich\ndem Urteil nichts entnehmen.\n\n3. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt\nauch die Anordnung des Berufsverbots, die zudem ebenfalls\nnicht rechtsfehlerfrei begründet worden ist. Auch hier\nläßt das Urteil eine umfassende Würdigung aller für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen; es\nstellt vielmehr einseitig die negativen Gesichtspunkte\nin den Vordergrund. Für die Annahme, daß der Angeklagte\nin Zukunft auch Betrügereien gegenüber Mandanten sowie\nsolche in größerem Ausmaß als bisher begehen werde,\nwerden tatsächliche Anhaltspunkte nicht wiedergegeben.\n\ndc\n\nAuch hier wäre zu erwarten gewesen, daß sich die Strafkammer nicht nur mit den abgeurteilten Taten, sondern\nauch mit dem Verhalten des Angeklagten in den Jahren\nnach der Tat auseinandergesetzt hätte.\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\n\nRuß Richter am Bundesgerichtshof Goydke ist wegen Urlaubs\nan der Unterschrift verhindert\nSpiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-21/4-str-606-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-21/4-str-606-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.214670+00:00"}}