{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-03-08_4_StR_70_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-03-08","aktenzeichen":"4 StR 70/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 70/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bootsmann Alfred S t NEED, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am &@. EEE 1950 in EEE, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n2\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 8. März 1979 gemäß § 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Bochum vom 3. November 1978\nwird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Verteidigerin des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. November 1978, das ihn wegen\nschweren Raubs, Diebstahls und unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren\nverurteilt hat, am 6. November 1978 Revision eingelegt. Sie\nwar hierzu vom Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom\n3. November 1978 im Anschluß an die Urteilsverkündung beauftragt worden. Am 8. November 1978 ging beim Landgericht\nein vom Angeklagten selbst verfaßtes Schreiben vom 3. November 1978 ein, in dem es heißt: \"... Ich nehme die Möglichkeit einer erneuten Revision nicht wahr. Allerdings\nmöchte ich Sie bitten, die JVA BB schnellstmöglich\nvon dem Urteil in Kenntnis zu setzen ...\". Mit Schriftsatz\nvom 4. Januar 1979 teilte die Verteidigerin dem Gericht mit,\ndie Revision solle aufrecht erhalten bleiben, der Angeklagte\nhabe sie darum gebeten, sie zu begründen.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).\nDer Rechtsmitteleinlegung durch die Verteidigerin lag\n\ndie unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 3. November\n1978 getroffene Absprache zwischen ihr und dem Angeklagten\n\nzugrunde, nach der sie Revision einlegen sollte, Zeitlich\ndanach, wenn auch am selben Tage, entschloß sich der Angeklagte jedoch zur Annahme des Urteils, wie sein am 8. November 1978 beim Landgericht eingegangenes Schreiben eindeutig und zweifelsfrei ergibt. Damit hat er die von der\nVerteidigerin eingelegte Revision wirksam zurückgenommen\n(BGH GA 1973, 46, 47) und auf Rechtsmittel verzichtet\n(vgl. auch BGH NJW 1960, 2203; OLG Karlsruhe, Die Justiz\n1964, 270). Daß er später wieder anderen Sinnes geworden\nist, wie aus dem Schriftsatz der Verteidigerin vom\n\n4, Januar 1979 entnommen werden kann, und das Rechtsmittel\nnunmehr durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der rechtswirksam erklärte Verzicht kann nicht\nwiderrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden\n(vgl. BGHSt 10, 245; BGH, Beschluß vom 4. Juli 1978 - 4 StR\n\n331/78).\n\nDie Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO)\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-08/4-str-70-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-08/4-str-70-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.728533+00:00"}}