{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-03-08_4_StR_708_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-03-08","aktenzeichen":"4 StR 708/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“At\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 708/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Holzfäller Karl-Heinz T EB\naus HB, dort geboren am. EEEB 1927,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. März 1979 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Schulz\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED, EEE, als Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n26. Juni 1978\n\n1. in den Fällen Weiß (Nr. II 3 der\nUrteilsgründe) und Heb (Nr. II 4\nund 5 der Urteilsgründe),\n\n2. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nund die Maßregel\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAA\n- 3 -\nII, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und\nwegen verbotenen Waffenbesitzes in Tateinheit mit verbotener Waffenführung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die\nSicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nNachstehend wird nur auf die aus dem teilweise\nunklaren, sich überschneidenden und wiederholenden Vorbringen der Revision erkennbaren und verständlichen Rügen, wie sie in der Hauptverhandlung vor dem Senat erörtert worden sind, eingegangen.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\n1. Die Besetzungsrügen greifen nicht durch.\n\nu -\n\na) Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei\nseinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Verstoß\ngegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 GVG), ist\nunbegründet. Die Regelung, die Zuständigkeit der Strafkammern untereinander an die Aktenzeichen der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuknüpfen, ist jedenfalls\nnicht willkürlich. Daß im vorliegenden Fall bei der Vergabe des Aktenzeichens manipuliert worden sei, will die\nRevision selbst nicht behaupten.\n\nb) Auch die auf die fehlende Mitwirkung des Richters\nGEB zestützten Besetzungsrügen sind unbegründet.\nDieser Richter gehörte seit Januar 1978 nicht mehr der\nerkennenden 8. Strafkammer des Landgerichts Hagen an,\nda er zum Richter bei dem Amtsgericht Schwelm bestellt\nworden war (Beschluß des Präsidiums des Landgerichts Hagen\nvom 28. Dezember 1977 - 3204 LG Bd. 31 - 6).\n\nc) Die Schöffen IB und ver, deren Mitwirkung die Revision beanstandet, waren für die Sitzung\nam 14. Juni 1978 ausgelost worden. Die Revision unterläßt es, anzugeben, welche Schöffen an ihrer Stelle zur\nMitwirkung hätten berufen sein sollen. Deshalb ist die\nRüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Ein Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 3 StPO liegt\nnicht vor.\n\na) Die Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen den\nRichter am Landgericht WB, über die zu Recht ohne Beteiligung der Schöffen entschieden wurde (§§ 27 Abs. 2\nStPO), ist nicht zu beanstanden.\n\n-5-\n\nDie unrichtige Rechtsmittelbelehrung, die der\nRichter dem Angeklagten in einem früheren Stadium des\nVerfahrens erteilt hat und die, wie der Richter ausdrücklich erklärt hat, irrtümlich erfolgt ist, reicht\nals Ablehnungsgrund nicht aus. Ein - zudem eingeräunter -\nIrrtum in einer Rechtsfrage bietet bei verständiger Würdigung der Sache keinen Grund zu der Annahme, der Richter sei dem Angeklagten gegenüber voreingenommen (vgl.\nBGHSt 21, 334, 341).\n\nAuch die Mitwirkung des Richters an dem Eröffnungsbeschluß in dem vorliegenden Verfahren kann Zweifel an\nseiner Unvoreingenommenheit nicht begründen (vgl. BGHSt\n15, 40, 46).\n\nb) Soweit vom Angeklagten und seinem Verteidiger\ngerügt worden ist, daß mehrere Ablehnungsgesuche gegen\nden Vorsitzenden Richter Dr. EB zu Unrecht zurückgewiesen oder verworfen worden seien, kann die Revision\nebenfalls keinen Erfolg haben.\n\nAus der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung in\ndem Beschluß vom 7. Juni 1978 - \"Diese Entscheidung kann\nnur zusammen mit dem Urteil, welches das erkennende Gericht fällen wird v, angefochten werden (§ 28\nAbs. 2 Satz 2 i.V.m. § 74 StPO)\" -, die der Angeklagte\nzum Anlaß seines Ablehnungsgesuches vom 11. Juni 1978\ngenommen hat, lassen sich Umstände, die auch nur den\nAnschein einer Befangenheit begründen könnten, nicht herleiten. In dem Beschluß sollte ersichtlich nur die gesetzliche Formulierung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO wiedergegeben werden.\n\n-6 -\n\nAuch soweit gerügt worden ist, daß die Ablehnungsgesuche vom 14., 19. und 26. Juni 1978 zu Unrecht verworfen worden seien, kann die Revision keinen Erfolg\nhaben, da die Rügen nicht in der vorgeschriebenen Form\nerhoben worden sind. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nmuß die Revisionsrechtfertigung alle den behaupteten\nMangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau\nangeben, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der\nRechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213; 22, 169). Das gilt auch\nfür Rügen, die sich auf fehlerhafte Verwerfung von Ablehnungsgesuchen stützen, obwohl sie in der Sache nach\nden für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden sind (BCHSt 21, 334, 340). Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht.\n\nHinsichtlich des Ablehnungsgesuchs vom 14. Juni 1978\nhat sie lediglich den Wortlaut der von ihr beanstandeten\nFormulierungen des Vorsitzenden mitgeteilt. Da diesen\nallein nicht zu entnehmen ist, daß sie auch nur den Anschein der Voreingenommenheit begründen konnten, kam es\nauf den Zusammenhang und somit auf die auf das Ablehnungsgesuch hin abgegebene dienstliche Äußerung des Vorsitzenden an. Obwohl sich die Revision diese hinsichtlich der\nvon ihr beanstandeten Ausdrücke zu eigen macht, teilt\nsie deren Inhalt und damit die zu einer Überprüfung erforderlichen Einzelheiten nicht mit und entspricht damit\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nZu dem Ablehnungsgesuch vom 19. Juni 1978 hätte\nder wesentliche Inhalt des Gerichtsbeschlusses, der den\ngerügten Ausdruck enthält, mitgeteilt werden müssen; die\nWiedergabe eines einzelnen, aus dem Zusammenhang gerisse-\n\ndA\n- 7-\n\nnen Satzes reicht nicht aus (vgl. BGH bei Dallinger\nMDR 1972, 387).\n\nAuch hinsichtlich der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 26. Juni 1978 genügen die von der Revision\nvorgetragenen Tatsachen nicht, um die Begründetheit\nder Ablehnung prüfen zu können. Allein auf den Umstand,\ndaß das Gesuch nicht als unzulässig hätte verworfen\nwerden dürfen, kann die Revision nicht gestützt werden;\nes kommt vielmehr darauf an, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war (BGHSt 18, 200, 203; 23, 265).\n\n3, Ein Verfahrensfehler nach § 338 Nr. 5 StPO ist\nebenfalls nicht gegeben.\n\na) Es trifft zwar zu, daß über die Entfernung des\nAngeklagten .aus dem Gerichtssaal am 26. Juni 1978 entgegen § 177 Satz 2 GVG ein Gerichtsbeschluß nicht ergangen ist (Protokollband Bl. 64). Diese Gesetzesverletzung\nbedeutet aber nur dann einen absoluten Revisionsgrund\nnach § 338 Nr. 5 StPO, wenn der Angeklagte während eines\nwesentlichen Teils der Hauptverhandlung vorschriftswidrig\nabwesend war (BGHSt 15, 263, 264; 26, 84, 91), etwa während\nder Vernehmung eines Zeugen (Meyer in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 23. Aufl., § 338 Rdn. 77). Entgegen der Behauptung\nder Revision ist aber während der Abwesenheit des Angeklagten der Zeuge Rep nicht weiter vernommen worden. Das\nergibt sich aus dem Protokoll (Protokollband Bl. 64/65)\nund den dienstlichen Äußerungen der Richter (Bd. III\n\nBl. 147, 149, 151). In Abwesenheit des Angeklagten ist\n\nmit seinem Verteidiger lediglich darüber verhandelt worden, ob eine vor der Entfernung des Angeklagten abgegebene\nErklärung des Vorsitzenden zu Protokoll genommen werden\n\nsollte oder nicht. Auf § 337 StPO kann die Rüge hier nicht\ngestützt werden, weil das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß beruht.\n\nb) Die auf die angebliche Verhandlungsunfähigkeit\ndes Angeklagten am 19. Juni 1978 gestützte Rüge ist\nnicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Die Revision hätte im einzelnen vortragen müssen, welche körperlichen und geistigen Gebrechen den\nAngeklagten an einer vernünftigen Wahrnehmung seiner\nInteressen gehindert haben sollen, wie sie sich im einzelnen bemerkbar gemacht haben und welches Ausmaß sie\nhatten (BGH, Urteil vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78).\nMit der Ausführung, das Vorliegen einer starken Erschöpfung\nam Abend sei \"wahrscheinlich\", weil der Angeklagte am\nMittag keine Mahlzeit zu sich genommen habe, ist diesen\nErfordernissen nicht genügt. Im übrigen wäre die Rüge auch\nunbegründet; denn es unterlag der Strafkammer, zu beurteilen, ob der Angeklagte für die Dauer der weiteren Sitzung\nverhandlungsfähig war. Wenn sie das nach Anhörung des Sachverständigen Dr. LOB bejaht hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nc) Das Vorbringen, am 14. und 15. Juni 1978 sei in\nder Hauptverhandlung kein Staatsanwalt anwesend gewesen,\nreicht nicht aus, den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\ndarzutun. Die Revision hat versäumt, darzulegen, in welcher Weise während der Abwesenheit des Staatsanwalts gegen den Angeklagten verhandelt wurde und ob es sich dabei\num für das Verfahren wesentliche Vorgänge gehandelt hat\n(vgl. BGHSt 26, 84, 91). Die Rüge ist daher unzulässig.\n\nA\n- 9 -\n\n4b. Die Rüge, daß die Strafkammer es unter Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt habe, die Zeuginnen Sch und vB zu vernehmen, ist dagegen\nbegründet. Die Kammer ist zu Unrecht davon ausgegangen,\ndaß die Voraussetzungen der Prozeßverschleppung vorlagen.\n\na) In beiden Fällen fehlt es bereits an der objektiven Voraussetzung, daß die beantragte Beweiserhebung das Verfahren wesentlich verzögert hätte (vgl.\n\nBGH NJW 1958, 1789; BGH VRS 38, 58). Die bereits vernommene, aber nunmehr zu einem neuen Beweisthema benannte\nZeugin WEEEEEB wohnt in HorB und damit in unmittelbarer Nähe von Hg. Sie hätte als Inhaberin einer\nGastwirtschaft telefonisch geladen und, wenn nicht schon\nam Tage der Antragstellung, mindestens am folgenden Tag\nvernommen werden können, Aber auch die Vernehmung der\nZeugin Sch, die schon am 15. Juni 1978 benannt\nworden war, hätte zu keiner wesentlichen Verzögerung des\nVerfahrens geführt. Die Kammer hat in der Begründung des\nablehnenden Beschlusses vom 19. Juni 1978 festgestellt,\ndaß die in Kanada weilende Zeugin nicht vor dem 2. Juli\n1978 zurück sein werde und vernommen werden könne. Da\n\nin dieser Sache noch am 26. Juni 1978 verhandelt und Beweis erhoben worden ist, wäre es demnach möglich gewesen,\ndie Zeugin noch innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO\nzu vernehmen. Von einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.,\n§ 2h4 Rdn. 185), kann deshalb hier keine Rede sein. Die\nGeschäfts- und Terminslage sowie die Urlaubsplanung des\nGerichts dürfen in einem solchen Fall nicht von ausschlag-\n\ngebender Bedeutung sein.\n\n- 10 -\n\nb) Auf der Ablehnung der Vernehmung der Zeuginnen\nVB und Sch@EEB kann der Schuldspruch in den\nFällen 3 (We@iiB), : (He) sowie 5 (wegen des\nZusammenhangs mit dem Diebstahl zum Nachteil Heu )\nberuhen.\n\n5. Demnach ist auf die Verfahrensbeschwerde der\nSchuldspruch in den Fällen 3, 4 und 5 aufzuheben. Das\nführt zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nund die Maßregel. Auf die weiteren Verfahrensrügen, die\nsich im wesentlichen auf den Fall 4 und die Anordnung der\nSicherungsverwahrung beziehen, braucht danach nicht mehr\neingegangen zu werden. Soweit im Fall 2 vorausgegangener\nAlkoholgenuß eine Rolle gespielt hat, ist die Aufklärungsrüge, es hätte eine körperliche Untersuchung des Angeklagten mit Trinkversuchen zum Beweis dafür durchgeführt\nwerden müssen, daß bei dem Angeklagten schon ein leichter\nRausch zu den Voraussetzungen des § 20 oder § 21 StGB führt,\nJedenfalls unbegründet. Dem Landgericht brauchte sich\ndie von der Revision vermißte Beweiserhebung schon deshalb\nnicht aufzudrängen, weil der Angeklagte eine körperliche\nUntersuchung verweigert hatte. Im übrigen wäre der beantragte Trinkversuch allein ohnehin nicht geeignet, zuverlässige Schlüsse auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zu ziehen (vgl. BGH in DRiZ 1976, 143/\n144).\n\nII. Sachbeschwerde\n\nIn den Fällen 1 und 2 hat die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Entgegen der\nAuffassung der Revision ist das Urteil frei von Verstößen\n\n- 11 -\n\ngegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze und leidet auch an keinen inneren Widersprüchen. Es ist\nauszuschließen, daß die in diesen Fällen ausgeworfenen Einzelstrafen von den Einzelstrafen beeinflußt\nsind, die aufgehoben werden mußten. Deshalb kann das\nUrteil insoweit (Fälle 1 und?2) im Schuld- und Strafausspruch bestehen bleiben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-08/4-str-708-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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