{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-03-08_4_StR_634_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-03-08","aktenzeichen":"4 StR 634/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Prüfungspflicht des erkennenden Gerichts, wenn die\nNiederschrift über die richterliche Vernehmung eines\nZeugen im Ermittlungsverfahren nicht dessen Belehrung\ngemäß § 52 Abs. 3 StPO ausweist.","text_plain":"ÄZ\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 §§ 52, 252\n\nZur Prüfungspflicht des erkennenden Gerichts, wenn die\nNiederschrift über die richterliche Vernehmung eines\nZeugen im Ermittlungsverfahren nicht dessen Belehrung\ngemäß § 52 Abs. 3 StPO ausweist.\n\nBGH, Urt. v. 8. März 1979 - L StR 634/78 - LG Frankenthal\n\nAR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nhı StR 634/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Arno Be. EEE zus BEER DEE,\ngeboren am ED. EB 19.0 in Cr, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nKL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nlürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep, GEB, 215 Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 12. Juli 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nÄR\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einem Jahr und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge\nErfolg:\n\n1. Die damals 8 Jahre alte Stieftochter des Angeklagten, Manuela K@B, hatte bei ihrer richterlichen\nVernehmung im Ermittlungsverfahren den Angeklagten im\nSinne der Anklage belastet. Die Niederschrift über diese\nVernehmung weist jedoch nicht aus, daß sie nach § 52 StPO\nüber das Recht, das Zeugnis zu verweigern, belehrt worden\nist. Es heißt dort lediglich, die - allein erziehungsberechtigte - Mutter habe der Vernehmung zugestimmt und\ndie Zeugin sei \"in angemessener Form zur Wahrheit ermahnt\nund mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut gemacht\"\nworden. In der Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Landgericht hat\ndaraufhin den Ermittlungsrichter als Zeugen über die Aussage des Mädchens vernommen und aufgrund seiner \"detaillierten Angaben\" die den Angeklagten belastenden Feststellungen getroffen. Die Revision macht geltend, die Bekundungen des Ermittlungsrichters über den Inhalt der Aussage des Kindes seien nicht verwertbar, weil dieses nicht\nüber sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Die\nRüge ist begründet.\n\na) Die Vernehmung eines Richters über den Inhalt\nder früheren Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch\ngemacht hat, ist nur dann zulässig, wenn der Zeuge gemäß § 52 Abs. 3 StPO vor der Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war (vgl. BGHSt 2, 99,\n108 ff). Das gilt auch, wenn es sich um einen minderjährigen Zeugen handelt, der : wegen mangelnder\nVerstandesreife keine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts hat. Denn die in\ndiesem Fall nach § 52 Abs. 2 StPO erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nimmt dem Minderjährigen\nnicht das Recht, sein Zeugnis zu verweigern (vgl. BGHSt 14,\n159, 160). Er ist deshalb wie jeder Zeuge zu belehren, die\nBelehrung hat sich jedoch zusätzlich auch noch darauf zu\nerstrecken, daß er trotz der Zustimmung des gesetzlichen\nVertreters nicht auszusagen brauche (BGHSt 21, 303, 306;\n23, 221 ff). Der Ermittlungsrichter durfte sonach über den\nInhalt der Aussage des Kindes Manuela nur dann vernommen\nwerden, wenn er dieses entsprechend belehrt hatte.\n\nb) Das Landgericht hatte deshalb zunächst zu prüfen,\nob der Ermittlungsrichter das Kind nach $% 52 Abs. 3 StPO\nbelehrt hat. Denn die Prüfung, ob ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge, dessen frühere Aussage vor einem Richter\ndurch die Vernehmung dieses Richters in die Hauptverhandlung\neingeführt werden soll, vorschriftsmäßig auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen wurde, ist grundsätzlich\nSache des erkennenden Richters ' (BGHSt 26, 281, 283). Er\nhat diese Prüfung, da dem Protokoll über die richterliche\nVernehmung des Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung keine\nformelle Beweiskraft zukommt, nach dem Grundsatz der freien\nBeweisermittlung und Beweiswürdigung vorzunehmen (BGHSt 26,\n\nÄÄ\n\n281, 283/284). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - das\nProtokoll über die Vernehmung des Zeugen nicht dessen\nvorschriftsmäßige Belehrung ausweist, wird dieser Beweis\nin der Regel nur durch Anhörung des Richters, notfalls\nauch des Protokollführers oder anderer bei der Vernehmung zugegen gewesener Personen zu der Frage, ob\n\ndie Belehrung erfolgt ist, zu erbringen sein. Erst wenn\nsich das Gericht auf diese Weise die Überzeugung verschafft\nhat, daß das Belehrungsgebot beachtet worden ist, darf es\nden Richter auch über die Aussage des Zeugen vernehmen\n(BGHSt 26, 281, 284).\n\nc) Daß sich das Landgericht im vorliegenden Fall\ndiese Gewißheit verschafft hat, ist weder den Urteilsgründen zu entnehmen, noch ergibt es sich aus sonstigen\n\nUmständen.\n\nEs kann offen bleiben, ob das Gericht im Falle der\nVernehmung eines Richters über die frühere Aussage eines\nZeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, grundsätzlich\ndarzutun hat, auf welche Weise es zu der ÜÜberzeugung gelangt ist, daß dieser den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 StPO\nbelehrt hatte. Jedenfalls dann, wenn die Niederschrift\nüber die Vernehmung des Zeugen nicht ausweist, daß das\nBelehrungsgebot beachtet wurde, sind ausdrückliche Feststellungen hierzu erforderlich. Denn in einem solchen Fall\nliegt regelmäßig die Möglichkeit nicht fern, daß die Belehrung unterblieben ist. Um dem Revisionsgericht die\nNachprüfung zu ermöglichen, daß sie gleichwohl erfolgt\nist und die Feststellungen somit nicht unter Verstoß gegen\n§ 52 StPO zustande gekommen sind, muß deshalb das Gericht\ndarlegen, ob und auf welche Weise es sich die Überzeugung\nverschafft hat, daß der Zeuge ordnungsgemäß über sein\n\nN\n\nZeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde.\n\nDas ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der\nSenat kann die dem Tatrichter obliegende, im Wege der\nfreien Beweiswürdigung vorzunehmende Prüfung, ob der\nErmittlungsrichter das Belehrungsgebot beachtet hat, nicht\n\nselbst vornehmen.\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\n2. Auf die weiteren Rügen braucht danach nicht mehr\neingegangen zu werden. Für die neue Hauptverhandlung wird\njedoch auf folgendes hingewiesen:\n\na) Nach § 52 Abs. 3 StPO ist vor der Vernehmung eines\nzeugnisverweigerungsberechtigten Minderjährigen, der wegen\nmangelnder Verstandesreife keine genügende Vorstellung von\nder Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts hat und deshalb nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vernommen werden darf, auch dieser zu belehren. Falls sich\nin der neuen Hauptverhandlung herausstellt, daß das Kind\nManuela vorschriftsmäßig belehrt worden ist, wird deshalb\ndas Landgericht weiter zu prüfen haben, ob es die erforderliche Reife besaß, die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts und die Tragweite des Entschlusses, aussagen zu wollen, zu begreifen und, wenn es nicht der Fall\nwar oder insoweit Zweifel bestehen (vgl. BGHSt 14, 159, 162),\nob die Mutter als gesetzliche Vertreterin gemäß § 52 Abs. 3\nStPO belehrt worden ist, bevor sie ihr Einverständnis mit\nder Vernehmung des Kindes erklärt hat.\n\nb) § 252 StPO schließt jede Beweiserhebung über die\nfrühere Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung\n\n- 7 - 97,\n\nvon seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat,\ndurch Vernehmung eines nicht richterlichen Verhörsbeamten\naus (BHGSt 2, 99, 108, 109; 13, 394; 21, 218). Falls in\nder neuen Hauptverhandlung wiederum die Kriminalhauptkommissarin POEEEEB \"zum Randbereich ihrer Vernehmung von\nManuela K@B\"' gehört werden soll, wird deshalb darauf zu\nachten sein, daß ihre Bekundungen auch nicht mittelbar die\nAussage des Kindes betreffen. So ist es z.B. nicht zulässig,\ndie Beamtin über den Eindruck zu befragen, den sie bei der\npolizeilichen Vernehmung des Kindes gewonnen hat (BGH,\nBeschluß vom 4. Oktober 1977 - 5 StR 487/77 -).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-08/4-str-634-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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