{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-03-07_4_StR_44_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-03-07","aktenzeichen":"4 StR 44/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 44/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter BB aus m ı dort geboren\nam 5. Em 1925,\n\nwegen Betruges\n\nIA\n\nKV\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n8. November 1978 im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fäilen und wegen versuchten Betruges\nunter Einbeziehung früher erkannter rechtskräftiger\nStrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat\nder Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gerügt.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die\nSachbeschwerde führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet, wie der\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.\n\nIm Fall WB rüst die Revision zu Recht,\ndaß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund der von\nder Strafikammer als rückfallbegründend angenommenen\nVorverurteilungen vom 24, Februar 1967 und 3. Mai 1972\nnicht \"mindestens\" drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt\nhatte, sondern lediglich 86 Tage. Da somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 StGB für diesen Fall\nnicht vorliegen, ist die Strafkammer zu Unrecht von\neiner Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegangen. Die\nim Fall WEB festgesetzte Einzelstrafe kann deshalb\nkeinen Bestand haben.\n\nAuch im Fall H@MB hält der Strafausspruch\neiner rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Rückfallvoraussetzungen sind in diesem Fall zwar im Ergebnis zutreffend bejaht worden. Die Strafkammer hat\naber übersehen, daß diese erst während der letzten\nTeilakte des fortgesetzten Betruges zum Nachteil Hg»\nerfüllt waren. Die vor der Strafverbüßung (11. November 1973 bis 14, Januar 1974) liegenden ersten Teilakte der fortgesetzten Handlung sind - wie im Fall\n\nVB - nicht unter den Voraussetzungen des § 48 StGB\n\nbegangen worden. Daraus folgt zwar nicht, daß nunmehr\nauch die gesamte fortgesetzte Handlung nicht als Rückfall gewertet werden kann; denn die Einzelakte einer\n\n— nn.\n\nfortgesetzten Handlung bilden eine einzige Straftat, und die Strafe ist deshalb den Strafrahmen des\nschwersten verwirklichten Delikts zu entnehmen\n\n(BGH bei Dallinger, MDR 1975, 724; Vogler in LK,\n\n10. Aufl. Rdn. 84 vor § 52). Da hier die nach der\nStrafentlassung vom 14. Januar 1974 begangenen Teilakte die Voraussetzungen des § 43 StGB erfüllen, war\ndemnach für die gesamte fortgesetzte Handlung von der\nMindeststrafe des § 48 Abs. 1 Satz 1 StGB auszugehen.\nFür die Strafzumessung blieb jedoch gleichwohl von\nBedeutung, daß nicht alle Teilakte unter Rückfallvoraussetzungen begangen worden sind; denn Zahl, Art\nund Schwere der einzelnen Akte einer fortgesetzten\nHandlung sind bei der Bestimmung der Strafe angemessen zu berücksichtigen (Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl.S. 464; BGH bei Daliinger aa0). Den\nUrteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer erwogen hat, daß bei den nicht unerheblichen\nTeilakten, welche der Angeklagte vor dem 11. Dezember 1973 begangen hat, die Rückfallvoraussetzungen\nnoch nicht vorgelegen haben. Das führt zur Aufhebung\nauch dieses Strafausspruchs.\n\nda\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die beiden\nverbleibenden Einzelstrafen durch die Strafaussprüche\nin den Fällen VB und HB mit beeinflußt sein\nkönnen, war der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.\n\nSpiegel Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-07/4-str-44-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-07/4-str-44-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.616948+00:00"}}