{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-02-28_4_StR_718_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-02-28","aktenzeichen":"4 StR 718/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\\na\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 718/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Hans Otto DB OEEEEEB aus Ep,\ngeboren am @B. MEEEEEEED 1942 in 1:1 EEE / PR,\n\nwegen Hehlerei u.a,\n\nFG\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1979 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 30. Juni 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur- _\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zum Antragsschreiben des Generalbundesanwalts\nvom 16. Januar 1979 wird bemerkt:\n\n1. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils\n(UA 3 - 7) ergibt sich eindeutig, daß die rechtlichen\nVoraussetzungen für die vom Ermittlungsrichter angeordnete Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs\nauf Tonträger gemäß §§ 100 b Abs. 1 und Abs. 2, 100 a\nNr. 1 c StPO vorgelegen haben und die Anordnung nicht\nwillkürlich geschah. Die durch die Telefonüberwachung\ngewonnenen Erkenntnisse durfte das Landgericht gegen den\nAngeklagten verwerten, weil sie im Zusammenhang mit dem\nAnlaß der Anordnung (Verdacht der Mitgliedschaft in einer\nkriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB) stehen.\n\n2. Ein Verstoß gegen § 136 a StPO liegt nicht darin,\ndaß die Zeugen BuER und LU zum Polizeipräsidium\nverbracht wurden. Beide Zeugen waren damals Beschuldigte,\ndie im Verdacht standen, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein. Bei der Zeugin BuB wurden u.a.\neine Pistole und Betäubungsmittel sichergestellt, der Zeuge\nLi hat ihr diese Gegenstände gebracht. Zu Recht geht\n\ndie Kammer daher davon aus, daß die Kriminalpolizei\ndie beiden Zeugen damals vorläufig festnehmen konnte\n\n(UA 92 und 95),\n\n3, Die Rüge, die Zeugin BuB sei unzulässig\nvereidigt worden, dringt nicht durch, Die Revision trägt\nzu der Behauptung, daß die Zeugin der Begünstigung verdächtig sei, keine Tatsachen vor, Das ist jedoch gemäß\n§ 34h Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich. Danach muß der\nBeschwerdeführer die einen Verfahrensmangel enthaltenden\nTatsachen so vollständig und so genau angeben, daß das\nRevisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die\nbehaupteten Tatsachen erwiesen werden. Dies ist hier\nnicht geschehen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-28/4-str-718-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-28/4-str-718-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.365196+00:00"}}