{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-02-22_4_StR_706_78_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-02-22","aktenzeichen":"4 StR 706/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 706/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Lothar Wilhelm B EB aus HEME,\ngeboren am EB. EEEEB 1941 in Bi (Harz),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n-2- FE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 22. Februar 1979 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 16.Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei\nMonaten verurteilt, im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nund die Einzelstrafaussprüche wendet. Der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe kann indes nicht bestehenbleiben,. Der\nGeneralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil gesondert\nzu begründen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). In einfach gelagerten Fällen bedarf es zwar nur weniger Hinweise,\nund soweit Gesichtspunkte wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten schon bei der\nBildung der Einzelstrafen erörtert worden sind, ist ei-\n\"ne Bezugnahme hierauf zulässig. Erforderlich bleibt\naber in jedem Fall eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem\nAngeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar machen kann (BGHSt 8, 205;\n24, 268). Eine derartige wenn auch kurze und durch Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen ausgeführten Strafzumessungserwägungen ergänzte Begründung fehlt vorliegend völlig; die Gesamtfreiheitsstrafe wird allein im\nUrteilssatz genannt.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Ein weiterer zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe nötigender Rechtsfehler liegt, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls\nzutreffend hingewiesen hat, darin, daß die Strafkammer\nes unterlassen hat, die durch Urteil des Schöffengerichts\nHamm vom 10. Dezember 1975 (37 Ms 30/75) ausgesprochene\nFreiheitsstrafe von acht Monaten in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Die Tatzeiten des vorliegenden\nVerfahrens liegen im April und Mai 1975, also vor der Verurteilung durch das Schöffengericht Hamm. Da die vom\nSchöffengericht verhängte Freiheitsstrafe zur Zeit der\nVerurteilung durch die Strafkammer noch nicht vollständig verbüßt war (vgl. UA 12 unter Nr. 11), hätte § 55\nAbs. 1 Satz 1 StGB angewendet werden müssen, Schließlich\nist zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der Festsetzung der Gesamtstrafe nicht berücksichtigt hat, daß mit\n\nden an sich gesamtstrafenfähigen Verurteilungen des\nAmtsgerichts Münster (38 Ms 85/75) vom 16. Oktober\n1975 und des Amtsgerichts Beckum (40 Ms 66/75) vom\n\n3, Februar 1976 (UA 12 unter Nr. 9 und 10) über Freiheitsstrafen von einem Jahr und einem Jahr drei Monaten offensichtlich nur deshalb keine Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB gebildet werden konnte, weil diese Strafen \"zwischenzeitlich verbüßt\" waren (UA 12). Die in\nder Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende\nHärte hätte jedoch bei der Bemessung der jetzt zu bildenden Gesamtstrafe ausgeglichen werden müssen (BGHSt\n12, 95; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1975 - 4 StR\n578/75 - und vom 21. März 1978 - 4 StR 84/78). Daß\ndies geschehen ist, lassen die Strafzumessungsgründe\nnicht erkennen,\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\n\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-22/4-str-706-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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