{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-02-22_4_StR_706_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-02-22","aktenzeichen":"4 StR 706/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 706/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Klaus Peter M OEEB aus He,\ndort geboren an. WEB 1952,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nALT\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 16.Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin drei Fällen, wegen Diebstahls oder Hehlerei und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten -\nverurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist\noffensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch und die Einzelstrafaussprüche wendet. Dagegen kann der Ausspruch: über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.\n\nDer Angeklagte hat den Diebstahl zum Nachteil\nder Deutschen Bundespost (UA 15 Nr. 2) am 13. Februar 1975 und den Diebstahl oder die Hehlerei zum\nNachteil des Paul POiEB (UA 30/31 Nr. 36) am\n20. Januar 1975 begangen. Da der Angeklagte am 16.0ktober 1975 vom Amtsgericht Münster zu einer Geldstrafe und am 17. Dezember 1975 vom Schöffengericht Hamm\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hätten an sich die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe vorgelegen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB kam für die Kanmer jedoch nicht mehr in Betracht, weil der Angeklagte die Geldstrafe des Amtsgerichts Münster bezahlt\nund die Freiheitsstrafe des Schöffengerichts Hamm verbüßt hat (UA 14 und 13). Das Landgericht hätte jedoch\ndie in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte bei der Bemessung der jetzt zu bildenden\nGesamtstrafe ausgleichen müssen (BGHSt 12, 95; BGH,\nBeschlüsse vom 30. Oktober 1975-4 StR 578/75 - und\nvom 21. März 1978 - 4 StR 84/78). Daß dies geschehen\nist, lassen die Strafzumessungsgründe nicht erkennen.\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\n\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-22/4-str-706-78-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-22/4-str-706-78-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.238080+00:00"}}