{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-02-22_4_StR_652_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-02-22","aktenzeichen":"4 StR 652/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 652/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den früheren Sparkassendirektor Lambert Hans Friedrich\nPO aus PeiiiB-Hea, zeboren am MB. EB 1928\nin Bo@iB-Hö@iB,\n\n2. den Dozenten Dr. Ernst T Emm zus He-Hei, zeboren am. EEE 1929 in Gen,\n\n3, den Kaufmann Horst Adolf D EB zus Do,\ngeboren am 8. BEE 942 in Mi,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 22. Februar 1979 in der Sitzung vom\n15. März 1979, an denen teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE zus EEE für den\nAngeklagten PB,\n\nRechtsanwalt EB zus EEE für den Angeklagten\nDr. Teen,\n\nals Verteidiger in der Verhandlung am\n22. Februar 1979,\n\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 4. August 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten PB vom Vorwurf\nder Untreue und des Betruges in mehreren Fällen, die An-\n\ngeklagten Dr. Tue und DES vom Vorwurf der Teilnahme an diesen Straftaten sowie weiterer Betrugstaten\n\nfreigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nI. Do\n\n1. Diskontierung von Wechseln.\n\na) Zum Vorwurf der Untreue geht die Strafkammer mit\nRecht davon aus, daß der Angeklagte in allen Fällen seine\nBefugnis, als Sparkassendirektor über das Vermögen der\nZweckverbandssparkasse BeiEiEB-Piemp-PeiiB zu verfügen\n\n-L-\n\nund diese Sparkasse zu verpflichten, mißbraucht hat. Er\n\nhat unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften des\nSparkassenrechts durch den Ankauf von Finanzwechseln, durch\nIndossierung solcher Wechsel oder durch Übernahme einer\nBinlösungsgarantie zu Lasten der Zweckverbandssparkasse\nKredite gewährt,\n\nDie Hereinnahme dieser Finanzwechsel wäre allenfalls\ndann nicht zu beanstanden, wenn sie sich innerhalb der\nHöchstgrenzen für ungesicherte Personalkredite gehalten\nhätte. Diese Höchstgrenzen waren aber nach den Feststellungen der Strafkammer überschritten. Ersichtlich um dies zu\nverschleiern, hat der Angeklagte denn auch dem Kreditausschuß ständig vorgespiegelt, es handle sich bei den angekauften Wechseln um gute Handelswechsel.\n\nDurch sein Verhalten hat der Angeklagte nicht etwa\nnur in den von der Strafkammer bezeichneten, sondern in\nallen Fällen mit Ausnahme des Wechselpakets 8 b das Vermögen der Zweckverbandssparkasse gefährdet. Die Strafkammer\nhat der Tatsache nicht genügend Rechnung getragen, daß es\nsich nicht um Handels-, sondern um Finanzwechsel handelte.\n\nOb ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ergibt\n\nsich bei der Untreue ähnlich wie beim Betrug durch einen\nVergleich des Vermögens, das der Betreute ohne die Pflichtverletzung des Täters hätte, mit dem Vermögen, das ihm nach\nder pflichtwidrigen Verfügung noch verbleibt (BGHSt 15, 342,\n343). Wenn eine Bank einen Wechsel ankauft, erwirbt sie\neinen Wechselanspruch gegen den Akzeptanten und die übrigen\nWechselverpflichteten. Es kommt also darauf an, ob diese\nWechselforderungen ein Äquivalent für die hingegebene Summe\n\n-5_.\n\ndarstellen (BGH, Urteil vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55 -\nS. 14). Das war jedenfalls bei den hier hereingenommenen Finanzwechseln nicht der Fall.\n\nDer Finanzwechsel wird im geschäftlichen Verkehr regelmäßig geringer bewertet als der Handelswechsel. Für den Handelswechsel gilt, daß ihm eine gewerbliche Leistung in der\nForm einer Warenlieferung oder Dienstleistung zugrunde liegt.\nDiese kann der Akzeptant während der Laufzeit des Wechsels\ngewinnbringend in seinem Geschäft verwerten und damit Werte\nschaffen, die zugleich eine Sicherung der Wechselforderung\ndarstellen (BGH MDR 1976, 942). Wenn eine Bank einen Wechsel\nankauft, gelten zugleich die dem Wechselgeschäft zugrunde\nliegenden Forderungen als auf die Bank übertragen. Das bietet\nder Bank eine zusätzliche Gewähr dafür, daß der Wechsel sich\ninnerhalb der vorgesehenen Frist wieder \"verflüssigt\" (BGH,\n\n2a.2.0.).\n\nDies gilt nicht bei Finanzwechseln, die lediglich der\nGeldbeschaffung dienen. Sie sind nicht rediskontfähig (8 19\nAbs. 1 Nr. 1 BBankG; Allgemeine Geschäftsbedingungen der\nDeutschen Bundesbank V 7 Abs. 2; abgedruckt bei Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 12. Aufl. 1978,\nSs. 617, 629). Banken pflegen daher grundsätzlich auch keine\nFinanzwechsel anzukaufen.\n\nInsbesondere im Hinblick auf die mangelnde Rediskontfähigkeit hatten die angekauften Finanzwechsel für die\nZweckverbandssparkasse einen geringeren Wert als das beim\nAnkauf hingegebene Geld (vgl. BGH, Urteil vom 13. Novenber 1956 - 5 StR 620/55 - S. 15). Dieser Vermögensnachteil\nkann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, daß der\nAngeklagte selbst die mangelnde Rediskontfähigkeit in seine\n\n-6 -\n\nDispositionen einbezogen habe. Denn er war nicht befugt,\ndie Möglichkeiten der Verwertung des Sparkassenvermögens\nin dieser Weise einzuschränken.\n\nLediglich bei dem Wechselpaket 3 b hat die Strafkammer\neinen Vermögensnachteil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Bei diesen Wechseln handelte es sich um\nProlongationspapiere, durch deren Diskontierung nach den\nFeststellungen der Strafkammer keine zusätzliche Vermögensgefährdung entstanden ist, weil die in der Prolongation\nliegende Teilstundung das Risiko nicht mehr erhöht hat.\n\nHinsichtlich der inneren Tatseite hat die Strafkammer\ndie Anforderungen an den Untreuevorsatz zu hoch gespannt.\n\nDa der Vermögensnachteil hier schon allein durch den\nErwerb der Finanzwechsel verursacht worden ist, brauchte\nsich der Vorsatz nur darauf zu erstrecken, daß die angekauften Wechsel Finanzwechsel und damit nicht rediskontfähig\nwaren. Dagegen kommt es nicht darauf an - wie die Strafkammer meint -, daß der Angeklagte möglicherweise darauf vertraut hat, die Wechsel würden bei Fälligkeit eingelöst,\n\nb) Diese Erwägungen gelten sinngemäß, soweit die\nStrafkammer Betrug zum Nachteil der Zweckverbandssparkasse\nBe BöeHEEB- Pe sowie der Sparkassen HER, FRe-GERD, ie und Rrae mit der Begründung verneint\nhat, es fehle teils an einer Vermögensgefährdung, mindestens\naber am diesbezüglichen Vorsatz. Allerdings wird die neue\nStrafkammer prüfen müssen, inwieweit sich die rechtliche\nBeurteilung in den Fällen ändert, in denen die weitergegebenen Wechsel mit einem Indossament der Zweckverbandssparkasse Befume-Böwme-PeiiiiB versehen waren.\n\n- 7-\n2. Kreditfall Im /Steiib.\n\nAuch hier geht die Strafkammer mit Recht davon aus,\ndaß der Angeklagte seine Befugnisse pflichtwidrig mißbraucht hat. Nach den Feststellungen hat er die Vorschriften über die Kreditvergabe bewußt außer acht gelassen und\ndem Zeugen HolBB Millionenkredite eingeräumt, ohne seine\nKreditwürdigkeit pflichtgemäß zu prüfen.\n\nOb schon allgemein durch Verletzung der sparkassenrechtlichen Kreditsicherungsvorschriften eine objektive\nkonkrete Gefährdung des Sparkassenvermögens eintritt (vgl.\ndazu BGH, Urteil vom 16. Juni 1965 - 2 StR 435/64 -, aber\nauch Urteil vom 31. Mai 1960 - 1 StR 106/60 -), kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall ergibt sich nach den Feststellungen der Strafkammer die Gefährdung des Vermögens der Zweckverbandssparkasse bereits\naus der unsicheren wirtschaftlichen Situation der Firma\nIm und des Zeugen Hol. Sie wird auch nicht\ndurch die geleisteten Sicherheiten ausgeglichen. Die Grundschulden in St, die neben den Grundschulden in Be\nund der Abtretung von Mehrwertsteuererstattungsansprüchen\nallein Sicherungswert hatten (UA 354), hätten eine ausreichende Sicherung überhaupt nur bei Fertigstellung des\nBauvorhabens sein können (UA 355). Diese war angesichts der\nLiquiditätsenge der Firma ImlB aber gerade zweifelhaft.\nFür den formell Frau Edda HoilB gewährten Kredit von\n200.000 DM (UA 310) hafteten diese Sicherheiten im übrigen\nnicht; der insoweit als Sicherheit übergebene Schmuck wurde\nnicht ernsthaft auf seinen Wert überprüft und reichte auch\nzur Sicherung nicht aus, ebensowenig die abgetretenen Mieteinkünfte.\n\n- 8-\n\nSoweit die Kammer den Vorsatz verneint hat, weil\nnicht habe festgestellt werden können, daß der Angeklagte\n\"die Ursachen für diese Schadensentstehung gekannt und\neine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kreditengagements billigend in sein Bewußtsein aufgenommen hätte\"\n(UA 351 a), hat sie auch hier die Anforderungen an den Vorsatz zu hoch gespannt. Die Umstände, die die Gefährdung des\nVermögens der Zweckverbandssparkasse begründeten, waren dem\nAngeklagten bekannt. Er nahm die durch sie bedingte Gefährdung bei der Gewährung der Kredite billigend in Kauf. Wenn\ner wirklich überzeugt gewesen sein sollte, er werde den\nZeugen Ho und seine Firma durch die gewährten Kredite\nretten und damit auch die Rückzahlung der Kredite erreichen,\nso ist dies unerheblich,\n\nAuch für die Annahme eines Verbotsirrtums bestand bei\ndieser Sachlage kein Anlaß.\n\n3. Kreditfall Ro.\n\nNicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer für die\ndrei ersten Kreditgewährungen ein pflichtwidriges Verhalten\ndes Angeklagten verneint hat. Die Gewährung dieser ungesicherten Personalkredite lag im Rahmen der Befugnisse des\n\nAngeklagten.\n\nDie ab Ende März 1972 erfolgten Kreditbewilligungen,\ndie diesen Rahmen überschritten, hatten jedoch einen Vermögensnachteil für die Zweckverbandssparkasse zur Folge.\nDenn sowohl der Schuldner Peter Ro als auch der von\nihm gestellte Bürge Klaus Ro@> waren nicht in der Lage,\nden Kredit in angemessener Zeit zurückzuzahlen. Der Onkel\ndes Schuldners, Friedrich Ro, auf dessen Zahlungs-\n\n- 9 -\n\nbereitschaft der Angeklagte vertraute, war rechtlich zur\nZahlung nicht verpflichtet.\n\nZu Unrecht hat die Strafkammer auch in diesem Fall\nden Vorsatz des Angeklagten verneint. Zum vorsätzlichen\nHandeln genügte es, daß der Angeklagte die risikobehaftete\nLage, die ohne Rücksicht auf eine spätere Rückzahlung schon\neinen Nachteil für die Zweckverbandssparkasse bedeutete,\nkannte und billigend in Kauf nahm. Ob er \"mit einem endgültigen Forderungsausfall gerechnet und die daraus resultierende Gefahr eines Schadens billigend in Kauf genommen\nhat\" (UA 403), ist auch hier unerheblich.\n\nII. Dr. TEE\n\n1. Dem Freispruch dieses Angeklagten vom Vorwurf\nder Anstiftung des Angeklagten PB ist mit der Aufhebung\ndes Freispruchs bezüglich des Angeklagten PB die Grundlage entzogen.\n\n2. Soweit die Strafkammer einen damit tateinheitlich\nbegangenen Betrug zum Nachteil der Zweckverbandssparkasse\nbeim Verkauf der Wechselpakete verneint hat, kann dies nicht\nallein damit begründet werden, daß Palm mindestens damit\nrechnete, es handle sich bei den eingereichten Wechseln um\nFinanzwechsel, und daher nicht getäuscht wurde. Maßgebend\nsind allein Dr. TEEEEP Vorstellungen von PB Überlegungen. Solange er diese nicht kannte, ist jedenfalls ein\nBetrugsversuch nicht ausgeschlossen.\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen,\ndaß in der Hingabe eines Wechsels zur Diskontierung bei\n\n- 10 -\n\neiner Bank in aller Regel bereits die schlüssige Erklärung\nliegt, es handle sich um einen Handelswechsel und nicht um\neinen Finanzwechsel (BGH MDR 1976, 942, 943). Im übrigen\nwäre eine Täuschung des Vorstandes und des Kreditausschusses\nder Zweckverbandssparkasse nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß allein der Angeklagte PM mindestens damit rechnete, die eingereichten Wechsel seien Finanzwechsel (vgl.\nBGH, Urteil vom 18. Juni 1965 - 2 StR 435/64 - S. 19 £.).\n\nIII. Dartmann\n\nSoweit die Strafkammer diesen Angeklagten von dem Vorwurf der Anstiftung des Angeklagten PB und vom Vorwurf des\nBetruges freigesprochen hat, gilt das unter II Gesagte auch\nfür ihn. Lediglich in den Fällen der Wechselpakete 8 b und c\nhat die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise eine Beteiligung dieses Angeklagten aus tatsächlichen\nGründen verneint.\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-22/4-str-652-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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