{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-02-22_4_StR_56_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-02-22","aktenzeichen":"4 StR 56/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"rt\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 56/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wolfgang Otto P EB zeborener Kin\naus WEWEB, geboren am WW. WED 1935 in Keii,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 22. Februar 1979 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 2. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von 1968 bis 1974 wiederholt an seiner\nam 22. Februar 1960 geborenen Tochter Marina sexuelle\nHandlungen vorgenommen und seit 1972 oder 1973 mit ihr\nauch den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Das Landgericht\nhat alle diese Handlungen als eine einzige fortgesetzte\n\nTat abgeurteilt. Feststellungen, die einen Gesamtvorsatz begründen könnten, hat es jedoch nicht getroffen.\nDas ist fehlerhaft und nötigt zur Aufhebung des Urteils.\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert zwar regelmäßig einen Angeklagten nicht.\nHier aber kommt es darauf an, ob bei Annahme rechtlich\nselbständiger Handlungen die Verfolgung einzelner von\nihnen verjährt ist. Das wäre der Fall, Die erste zur\nVerjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78 c\nAbs. 1 Nr. 1 StGB liegt in der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 20. Januar 1978 (Bl. 5 d.A.).\nDanach wäre die Strafverfolgung der unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 173, 174, 176 StGB zu beurteilenden Taten, die 5 Jahre zuvor begangen wurden, ver-Jährt. Die Verjährungsfrist für einen Verstoß. gegen\n§ 173 StGB beträgt unverändert 5 Jahre. Die im übrigen\nmaßgeblichen, bis zum 1. Januar 1975 geltenden Ver jährungsfristen beliefen sich ebenfalls auf nur 5 Jahre;\ndas folgt für § 176 StGB aus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG auf 6 Monate Freiheitsstrafe, für § 174 StGB aus der Überleitung\nder Strafdrohungen durch Art. 4 des 1. StrRG (vgl. § 67\nAbs. 2 StGB aF). Darauf, daß ein Verstoß gegen § 176\nStGB - anders als der gegen § 174 StGB - nach § 78 Abs.3\nNr. 3 StGB nF seit dem 1. Januar 1975 wiederum einer\n103jährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es nicht\nan (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n-u- AH\n\n2. Im übrigen enthält das Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Denn es läßt\nnicht erkennen, welche Mindestzahl von Einzelfällen das\nLandgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Auch\naus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehenbleiben.\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\n\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-22/4-str-56-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-22/4-str-56-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.176334+00:00"}}