{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-02-14_4_StR_34_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-02-14","aktenzeichen":"4 StR 34/79","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Hugo Wilhelm Alfred Kı EEE\naus Ep, dort geboren an @. MB 1915,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n45\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 29. September 1978 aufgehoben, soweit die vom Angeklagten in der Zeit vom 4. bis 21. Juli 1978 erlittene Untersuchungshaft nicht\nangerechnet worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch eines Schutzbefohlenen zu einer Geldstrafe\nvon 120 Tagessätzen ä 30,-- DM verurteilt und angeordnet, daß die von ihm in der Zeit vom 4. bis 21. Ju-\n\nli 1978 erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet wird. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie\nhat lediglich Erfolg, soweit Untersuchungshaft nicht\nauf die erkannte Strafe angerechnet worden ist.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.\nDas Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Dagegen kann der Ausspruch über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht bestehen bleiben.\n\nDer Angeklagte befand sich vom 1. September 1977\nbis zum 20. Dezember 1977 in Untersuchungshaft. An diesem Tag wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und\ndem Angeklagten die Auflage erteilt, bei einem Herrn Josef K@EREB Wohnung zu nehmen und bis zur Hauptverhandlung jeglichen Kontakt mit seiner Ehefrau und seiner\nTochter Anja zu unterlassen. Nachdem festgestellt worden war, daß der Angeklagte entgegen der Auflage wieder\nzu seiner Ehefrau und seiner Tochter gezogen war, wurde\nder Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Der Angeklagte\nbefand sich dann vom 4. bis 21. Juli 1978 wieder in Untersuchungshaft (UA 3).\n\nDas Landgericht begründet den Ausspruch über\ndie Nichtanrechnung der in dieser Zeit (4. bis 21. Juli 1978) verbüßten Untersuchungshaft damit, der Angeklagte \"habe diese Untersuchungshaft durch die Nichtbefolgung der Auflagen, unter denen der Haftbefehl\naußer Vollzug gesetzt worden war, selbst verschuldet\",\nDie Anrechnung dieser Zeit \"wäre im Hinblick auf dieses Verhalten nicht gerechtfertigt\" (UA 12). Das hält\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n#5\n\nDie Anordnung der Nichtanrechnung verbüßter Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kann\nnicht allein auf Umstände gestützt werden, die ihrerseits nur Voraussetzungen des Haftbefehls sind. Dies\nwäre nur dann zulässig, wenn der Angeklagte mit seinem Verhalten eine Prozeßverschleppung beabsichtigt\nhätte (vgl. BGHSt 23, 307, 308). Dadurch, daß der Angeklagte einer ihm bei der Außervollzugsetzung des\nHaftbefehls erteilten Auflage zuwidergehandelt und\ninsoweit seine erneute Inhaftierung \"verschuldet\" hat,\nsind die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt.\nDer Auflagenverstoß rechtfertigte nur die Aufhebung\n.des Verschonungsbeschlusses. Ein über die erneute Inhaftierung hinausgehender weiterer Nachteil, wie ihn\n§ 51 Abs. 1 StGB vorsieht, durfte damit für den Angeklagten nicht verbunden sein (BGHSt 23, 307, 308). Andernfalls würde Untersuchungshaft, die in irgendeiner\nForm immer verschuldet ist, regelmäßig nicht anzurechnen sein. Das aber würde dem Sinn des § 51 Abs. 1\nSatz 2 StGB widersprechen (BGH 4 StR 662/78 vom\n10. Januar 1979; vgl. auch Dreher/Tröndle, 38. Aufl.,\nRan. 12 zu § 51 StGB).\n\n4. Da die - unbeschränkt eingelegte - Revision im\nwesentlichen ohne Erfolg geblieben ist, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473\nAbs. 1 StPO).\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-14/4-str-34-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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