{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-02-01_4_StR_657_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-02-01","aktenzeichen":"4 StR 657/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Geschäftsverteilung, die für eine Strafkammer\nkeinen Vorsitzenden bestimmt (\"NN\"), ist jedenfalls\ndann gesetzwidrig, wenn für diesen keine Planstelle\n\nausgewiesen ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nGVG §§ 16, 21 e\n\nEine Geschäftsverteilung, die für eine Strafkammer\nkeinen Vorsitzenden bestimmt (\"NN\"), ist jedenfalls\ndann gesetzwidrig, wenn für diesen keine Planstelle\n\nausgewiesen ist.\n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 1979 - 4 StR 657/78 - LG Heidelberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 657/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGunnar WEB „aus ME, geboren am DE. EB 1956\nin Hei\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n+14\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 18, Januar 1979 in der Sitzung vom\n1. Februar 1979, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr,Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin up\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. MED aus EEE»\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 26. Mai 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBL\n\n- 3 -\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und mit einem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wegen versuchter räuberischer Erpressung, wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei\nFällen Jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, wegen Beleidigung in\nTateinheit mit Körperverletzung, wegen Sachbeschädigung\nund wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung\neiner durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom\n19, April 1978 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es\ndem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist\nvon vier Jahren entzogen und mehrere Gegenstände eingezogen,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts, Sie hat mit der Besetzungsrüge Erfolg.\n\n1. Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1978\nvom 20. Dezember 1977 war die Stelle des Vorsitzenden der\nerkennenden I, (großen) Strafkammer des Landgerichts Heidelberg nicht besetzt (\"NN\"). In der Hauptverhandlung gegen\nden Angeklagten am 24. und 26. Mai 1978 hat der nach dem\nGeschäftsverteilungsplan zum regelmäßigen Vertreter bestellte Richter am Landgericht WB als Vorsitzender mitgewirkt.\n\nDie Revision sieht darin eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO): Der\nzum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellte\nRichter sei zur Vertretung nicht berechtigt gewesen, da\nkein Fall einer vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21 f GVG vorgelegen habe. Der\nGeschäftsverteilungsplan sei fehlerhaft, da das Präsidium\ndes Landgerichts jedenfalls für einen Zeitraum bis mindestens Ende Juli 1978 überhaupt keinen ständigen Vorsitzenden bestellt habe; von einer nur \"vorübergehenden\"\nVerhinderung könne in einem solchen Fall nicht gesprochen\nwerden.\n\n2. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Meinung\ndes Generalbundesanwalts zulässig. Daß der Vortrag des\nBeschwerdeführers keine Ausführungen darüber enthält,\nweshalb für die I, Strafkammer ein Vorsitzender nicht\nbestellt worden ist, macht die Rüge nicht unzulässig,\nZwar hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\neiner Entscheidung vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 381/78\n(zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - eine Besetzungsrüge als unzulässig angesehen, die sich allein\nauf den Umstand stützte, daß der Geschäftsverteilungsplan keine bestimmte Person als Vorsitzenden einer Strafkammer vorsah: Da nicht vorgetragen worden sei, daß auch\nin absehbarer Zeit ein zu benennender Vorsitzender nicht\nzu erwarten sei, habe die Revision die Fehlerhaftigkeit\ndes Geschäftsverteilungsplanes nicht hinreichend vollständig dargelegt.\n\nHier liegt es jedoch anders. Die Revision hat nämlich\naußerdem vorgetragen, daß für die Strafkammer mindestens\n\n-5- 75\n\nsieben Monate kein Vorsitzender bestellt worden sei und\nschon deshalb ein Fall nur vorübergehender Verhinderung\nnicht vorliegen könne. Ein solcher Vortrag schließt sowohl den Fall, daß eine weitere Planstelle für einen\nVorsitzenden nicht vorhanden ist, als auch den Fall ein,\ndaß mit der Besetzung einer solchen Stelle nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden konnte. Das reicht aus,\num die Zulässigkeit der Besetzungsrüge zu bejahen. Denn\nder Beschwerdeführer hat damit die Tatsachen vorgetragen,\ndie ihm, insbesondere aus dem Geschäftsverteilungsplan,\nzugänglich waren. Wenn auch eine Verfahrensrüge gemäß\n\n§ 34, Abs. 2 Satz 2 StPO alle den Mangel enthaltenden\nTatsachen so vollständig und genau angeben muß, daß das\nRevisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt\n(BGHSt 3, 213; 27, 216), so bedeutet das Jedoch nicht,\ndaß von dem Revisionsführer im Rahmen seiner Begründungspflicht verlangt werden kann, Tatsachen anzugeben, die\nihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind, sondern die sich - wie hier - aus präsidiumsinternen Vorgängen ergeben,\n\nOb im Ergebnis eine für das Präsidium voraussehbare, mindestens sieben Monate dauernde Nichtbesetzung\neines Kammervorsitzes aus besonderen Gründen noch als\nvorübergehende Verhinderung angesehen werden kann, ist\nnicht mehr eine Frage der Zulässigkeit sondern der Begründetheit der Rüge,\n\n3. Die Verfahrensbeschwerde ist auch begründet,\nDie I. Strafkammer war in der Hauptverhandlung vom 24,\nund 26. Mai 1978 nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338\nNr. 1 StPO).\n\na) Das Gebot der vorschriftsmäßigen Besetzung des\nGerichts und der Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters\nim Sinne der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 GVG gilt\nnicht nur für das Gericht als organisatorische Einheit\noder das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern\nauch für die im Einzelfall zur Entscheidung berufenen\nRichter. Aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nfolgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie\nmöglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfGE 17, 294). Zu diesen Regelungen\ngehört auch der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehene\nveschäftsverteilungsplan, der durch das Präsidium jährlich\nfür jedes folgende Jahr aufzustellen ist und nicht ohne\nbesonderen Anlaß geändert werden darf (§ 21 e Abs. 3\nSatz 1 GVG). Auch für ihn gilt, daß er die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufenen\nRichter so eindeutig und genau wie möglich bestimmen\nmuß (BVerfGE 18, 345, 349). Er darf keine vermeidbare\nFreiheit bei der Heranziehung der einzelnen Richter und\ndamit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des\ngesetzlichen Richters lassen (BVerfGE 17, 294, 300).\n\nIn Ausführung dieser Grundsätze bestimmt § 21 e Abs, 1\n\nGVG, daß das Präsidium vor dem Beginn eines Geschäftsjahres\n\nfür dessen Dauer die Geschäfte unter die vorhandenen Richter zu verteilen hat. Dabei hat es jede Kammer mit einem\nVorsitzenden aus der Zahl der vorhandenen Vorsitzenden\nRichter einschließlich des Präsidenten zu besetzen; die\nBesetzung mehrerer Kammern mit demselben Vorsitzenden ist\n\ndabei nicht ausgeschlossen (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg,\n\n23. Aufl., § 21 e GVG Rdn. 5, 29).\n\n- 7- 7\n\nb) Gegen diese zwingenden, zur Ermittlung des \"gesetzlichen\", im voraus bestimmten Richters geschaffenen\nVorschriften verstößt der Geschäftsverteilungsplan des\nLandgerichts Heidelberg für das Geschäftsjahr 1978. Er\nenthält keinen Hinweis darauf, welcher der gemäß § 21 f\nAbs. 1 GVG als Vorsitzender in Betracht kommenden Richter\ndes Landgerichts für das Geschäftsjahr als Vorsitzender\nder I. Strafkammer vorgesehen war. Die dienstliche Äußerung\ndes Präsidenten, das Präsidium sei davon ausgegangen, daß\nnach Abschluß der umfangreichen Schwurgerichtssache gegen\nMOB und BB der Vizepräsident Dr. MB - wie bereits\nin den Jahren 1974 bis 1977 - den Vorsitz in der I, Strafkammer übernehmen sollte, reicht zur Bestimmung der Besetzung der I, Strafkammer nicht aus, da es sich insoweit\nnur um eine interne und lediglich vorläufige Meinungsbildung innerhalb des Präsidiums gehandelt haben kann;\ndenn ein Beschluß hierüber liegt nicht vor, Danach ist\neine verbindliche Entscheidung über die vollständige Besetzung der I. Strafkammer entgegen § 21 e Abs. 1, 3\nSatz 1 GVG nicht getroffen worden, und damit ist - wenn\nauch unbeabsichtigt - die Möglichkeit offen geblieben,\nzu jeder Zeit einen der Vorsitzenden Richter einschließlich des Präsidenten während des laufenden Geschäftsjahres\nmit dem Vorsitz zu betrauen. Das aber widerspricht dem Gerichtsverfassungsgesetz,\n\nDiese fehlerhafte, weil unvollständige Geschäftsverteilung hätte leicht vermieden werden können, wenn\ndas Präsidium entweder die Geschäfte der I. Strafkammer\nauf die anderen Strafkammern verteilt oder mit Rücksicht\nauf die vorausgesehene lange Dauer des Schwurgerichtsverfahrens unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. @B den\nVorsitzenden einer anderen Kammer des Landgerichts auch\n\nmit dem Vorsitz der I. Strafkammer betraut hätte, Dieser\nVorsitzende Richter hätte sich dann sowohl in seiner wie\nauch in der I, Strafkammer in zulässigem Umfang unter entsprechend längerfristiger Terminierung im Vorsitz durch\nden jeweils bestellten Stellvertreter vertreten lassen\nkönnen (vgl. BGH NJW 1974, 1572). Auch hätte das Präsidium\neinen Antrag gemäß § 70 Abs. 1 GVG an die Landesjustizverwaltung richten und im Falle der Abordnung eines Vorsitzenden Richters (vgl. § 37 DRiG) den Vorsitz in den\nKammern dann neu verteilen können.\n\n4. Steht aber die Person eines Vorsitzenden nicht\nfest und liegt - wie hier - der Sonderfall, daß eine vorhandene oder neu bewilligte Planstelle noch nicht besetzt\nist (BGHSt 14, 11 £ff; 19, 116), nicht vor, so kann auch\nnicht geprüft werden, welche Gründe vorübergehender oder\nGdauernder Art für die Verhinderung des - nicht vorhandenen -\nVorsitzenden maßgebend sind.\n\n-9- 49\n\nDas Urteil ist deshalb ohne weitere Prüfung aufzuheben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-01/4-str-657-78","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-01/4-str-657-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.506072+00:00"}}