{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-01-31_4_StR_653_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-01-31","aktenzeichen":"4 StR 653/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 653/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wolfgang Ernst Sch EB aus\nVe, geboren amp. EEE 1951 in ZEmE-Ho\n(Krs. ONE) ,\n\nwegen Betruges\n\n+35\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am\n31. Januar 1979 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 13. März 1978, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Besetzungsrüge Erfolg.\n\nDas erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Mitwirkung der Schöffen\nSChiumeP und JB war gesetzwidrig. Als der Vorsitzende der Strafkammer am 10. Oktober 1977 den Beginn\nder Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf Montag,\nden 7. November 1977, mit Fortsetzung am 8, und 10. November 1977 festlegte, ist er rechtsirrtümlich davon\nausgegangen, daß es sich um eine \"Sondersitzung\" handele.\n\nTatsächlich wurde lediglich die für den 8, November 1977\nvorgesehene ordentliche Sitzung der Strafkammer, für die\ndie Schöffen bereits nach gesetzlicher Vorschrift zu Beginn des Jahres festgelegt waren, vorverlegt,\n\nAußerordentliche Sitzungen im Sinne von § 48 GVG\nsind nur solche, die zusät z 1 ich zu ordentlichen Sitzungen, nicht aber an ihrer Stelle abgehalten\nwerden (vgl. BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65; BGH, beschlüsse vom 7. und 29. November 1978 - 5 StR 640/78\nund 4 StR 570/78). Bezieht der Vorsitzende den ordentlichen Sitzungstag (hier: 8. November 1977) von vornherein in die Terminsplanung ein, so handelt es sich\nnicht um eine außerordentliche, sondern um eine - erweiterte - ordentliche Sitzung, für die die Schöffen im\nvoraus festliegen. Diese Regelung über den zur Mitwirkung berufenen gesetzlichen Richter wird durch die Anberaumung einer \"Sondersitzung\", die lediglich an die\nStelle einer ordentlichen Sitzung tritt, umgangen, weil\nin der außerordentlichen Sitzung Schöffen mitwirken, die\nfür diese besonders ausgelost werden.\n\nDafür, daß es sich lediglich um eine vorverlegte\nordentliche Sitzung der Strafkammer handelte, spricht\nauch die Tatsache, daß an dem ordentlichen Sitzungstag\nnach den Planungen des Vorsitzenden keine anderen Verhandlungen stattfinden sollten. Die Tatsache, daß am\nordentlichen Terminstag vom 8. November 1977 in der vorliegenden Sache keine Hauptverhandlung stattgefunden hat,\nweil der Angeklagte einen Verlegungsamtrag gestellt hatte\nund dieser Sitzungstag für eine Fortsetzungsverhandlung\nin einer anderen Strafsache mit den für diese einberufenen Schöffen genutzt worden ist, ist unerheblich,\n\n_u_ v7\n\nFür die Frage der Einordnung eines Sitzungstages als\nordentlichen oder außerordentlichen kommt es allein auf\ndie Sachlage zum Zeitpunkt der Terminierung (10. Oktober 1977) an (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973\n\n- 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73).\nZu diesem Zeitpunkt war aber vorgesehen, den ordentlichen\nSitzungstag vom 8. November 1977 in die am Tage vorher\nbeginnende Hauptverhandlung mit einzubeziehen.\n\nOhne rechtliche Bedeutung ist schließlich auch, daß\nin der Zeit vom 7. November 1977 bis zum 15. März 1978,\nin der die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattfand, ab 1. Dezember 1977 auch andere Strafsachen verhandelt worden sind. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden haben jedenfalls - außer Fortsetzungsverhandlungen in anderen Strafsachen - im Monat November 1977\nkeine weiteren Hauptverhandlungen gegen andere Angeklagte\nstattgefunden, Daraus ergibt sich, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht eine zusätzliche, zu\nden bereits in Anspruch genommenen ordentlichen Sitzungstagen hinzutretende Sitzung sein sollte, sondern die\n- wegen ihres Umfangs einzige - Hauptverhandlung der\nStrafkammer im Monat November,\n\nDas Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338\nNr. 1 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die\nSachbeschwerde kommt es danach nicht mehr an,\n\nIm Falle eines erneuten Schuldspruchs ist der Schuldumfang der fortgesetzten Handlung genauer als bisher festzustellen. Es müssen die Mindestzahl der Einzelakte und die\n\nMindestschadenshöhe angegeben werden, um auszuschließen,\ndaß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte\nund des den einzelnen Geschädigten entstandenen Schadens\n\ndas Strafmaß zu Gunsten des Täters beeinflußt hätte (BGH\nGA 1965, 182).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-31/4-str-653-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-31/4-str-653-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.486338+00:00"}}