{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-01-25_4_StR_9_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-01-25","aktenzeichen":"4 StR 9/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_9/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Wilhelm Max Heinrich T eiEERED\naus De, dort geboren am @. EB 1925,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nAL\n\nAT\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 25. Januar 1979 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 12. September 1978\nmit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils mit\nAusnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit\nwird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 16. Januar 1979 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist,\n\n2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde\ngegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wendet,\n\ngreift sie ebenfalls nicht durch. Das Urteil 1äßt insoweit\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Im übrigen kann das Urteil jedoch nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht hat ohne Anhörung eines Sachverständigen die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten\nmit der Begründung bejaht, er habe \"der Hauptverhandlung\nmühelos folgen\" können und \"recht intelligent\" gewirkt,\nzudem leide er nach seinen insoweit glaubhaften Angaben\n\"schon lange nicht mehr an den Folgen seiner Kopfverletzung\", wofür \"auch seine nunmehr fast 4o-jährige Tätigkeit als Bergmann unter Tage\" spreche, Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nim Krieg neben sonstigen Verletzungen \"einen Kopfsteckschuß und Schädelbasisbruch\" erlitten. Auch wenn er auf\ndas Gericht einen normalen Eindruck gemacht und erklärt\nhat, darunter nicht mehr zu leiden, ist bei einer so\nschweren Verletzung jedenfalls nicht auszuschließen,\ndaß diese einen Hirnschaden zur Folge gehabt hat. In\neinem solchen Fall ist aber stets die Zuziehung eines\nmedizinischen Sachverständigen mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen geboten (BGH NJW 1952, 633; 1969,\n\n1578).\n\nb) Im übrigen läßt das Urteil auch nicht erkennen,\nob das Landgericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit\nalle hierfür wesentlichen Gesichtspunkte in seine Erwägungen mit einbezogen hat. So setzt es sich nicht damit auseinander, daß das Verhalten des Angeklagten in den\nhier abgeurteilten Fällen im Gegensatz zu seiner ganzen\nbisherigen Lebensführung steht. Denn der zur Tatzeit\n50 Jahre alte Angeklagte ist unbestraft und hat \"bisher\n\nein ordentliches und ehrenhaftes Leben geführt\", In\ndiesem Zusammenhang wäre auch zu berücksichtigen gewesen,\ndaß er - im Alter von 50 Jahren - \"durch seine in den\nvier Taten zum Ausdruck gekommenen pädophilen Neigungen\nzu Anfang selbst überrascht gewesen sein mag\". Hinzu\nkommt, daß gerade die langjährige schwere Arbeit als Bergmann unter Tage einen - äußerlich nicht erkennbaren - vorzeitigen Altersabbau bewirkt haben könnte, der sich auf\nseine Schuldfähigkeit ausgewirkt haben kann.\n\nc) Das Urteil leidet sonach an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der zu seiner Aufhebung zwingt. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können jedoch bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nerneut Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen\ndes Angeklagten und zu seinem Werdegang zu treffen haben,\n\nHierzu wird darauf hingewiesen, daß die Urteilsfeststellungen,\n\nsoweit sie die berufliche Tätigkeit des Angeklagten betreffen, ersichtlich unzutreffend sind. Das Landgericht\ntut dar, der Angeklagte sei \"seit nunmehr 39 1/2 Jahren\"\nals Bergmann unter Tage tätig (UA 3). In den Ausführungen\nzur Frage der Schuldfähigkeit ist von einer \"nunmehr fast\n4o-jährigen Tätigkeit als Bergmann unter Tage\" die Rede\n(UA 15). Eine so langjährige Berufstätigkeit als Bergmann\nist aber schon nach dem Lebensalter des Angeklagten kaum\nmöglich. Sie steht auch im Gegensatz zu der Feststellung,\n\ndaß der Angeklagte diese Tätigkeit erst in der Zeit nach\nseiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft aufgenommen\nhat (UA 3).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-25/4-str-9-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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