{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-01-18_4_StR_712_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-01-18","aktenzeichen":"4 StR 712/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 712/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Manfred R EEE zus DEE,\ngeboren am W. EBD 1940 in ME REED,\n\nwegen Untreue\n\nFH\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr,Knoblich\nDr.Engelhardt\nGoyäke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 31. August 1978\nwird verworfen,\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen und dem Angeklagten die Auslagen zu erstatten, die ihm im Revisionsverfahren notwendig\nentstanden sind.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt, die es aus Einzelstrafen von einem\nJahr sechs Monaten, acht Monaten und fünf Monaten gebildet\nhat. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung\nausgesetzt,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachbeschwerde gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.\nSie ist nicht begründet,\n\n1. Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung\nunerläßliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB)\nhat die Strafkammer rechtlich unbedenklich bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.\n\n2. Nach den Urteilsfeststellungen kann es auch\nnicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß die\nStrafkammer besondere Umstände in den Taten und in der\nPersönlichkeit des Angeklagten (§ 56 Abs, 2 StGB), die\neine Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe rechtfertigen, als gegeben erachtet hat.\n\na) Bei Straftaten, die schweres Unrecht enthalten\nund hohe Schuld offenbaren und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führen, ist Strafaussetzung\nzwar grundsätzlich unangebracht, Sie kommt deshalb nur in\n\"außergewöhnlichen Fällen\" in Betracht, \"die trotz ihres\nhohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außer-\n\nordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem\n(verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die\nStrafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen\nverantwortet werden kann\" (BGH VRS 46, 101; NJW 1976, 1413).\n\nDagegen ergibt sich aus dem Gesetz nicht, daß die\nStrafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auf Fälle ganz besonderer Konfliktslagen beschränkt sei, wie die Revision\nder Staatsanwaltschaft meint. Die Abgrenzungsformel der\n\"besonderen Umstände\" besagt eindeutig nur, daß \"gewöhnliche\", \"durchschnittliche\", \"allgemeine\", \"nur einfache\"\nStrafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung\neiner Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen, eine solche vielmehr nur in Betracht kommt, wenn\nmildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht\nsind, weil sie Ausnahmecharakter haben (vgl. BGH JR 1978,\n\n32).\n\nb) Die \"besonderen Umstände\" müssen in der Tat und\nin der Persönlichkeit des Täters liegen; dabei ist aber\nzu beachten, daß sich oft die Umstände in der Tat und in\nder Persönlichkeit des Täters nicht scharf von einander\ntrennen lassen, so daß es insoweit letztlich auf eine Gesamtwertung ankommt (BGH NJW 1976, 1413).\n\nVerfährt der Tatrichter bei der Entscheidung über\ndie Aussetzung einer mehr als ein Jahr betragenden, zwei\nJahre nicht übersteigenden (Gesamt-) Strafe nach den\nvorstehenden Grundsätzen und kommt er dabei nach seinem\npflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen zu dem Ergebnis,\ndaß es sich um einen besonderen Fall in dem dargelegten\nSinne handelt, so muß es dabei sein Bewenden haben. Nur\n\nwenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im\nRahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über\nTat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist,\nkann das Werturteil des Tatrichters als rechtsfehlerhaft\nbeanstandet werden. Darauf hat sich die Prüfung des\nRevisionsgerichts zu beschränken (BGH NJW 1976, 1413;\nUrteil vom 16. November 1978 - Lk StR 343/78).\n\nc) In der vorliegenden Sache ergibt der Zusammenhang\nder Urteilsausführungen, daß die Strafkammer nach den\nvorstehenden Grundsätzen verfahren wollte und auch verfahren ist, Sie hat ausgeführt, daß der Angeklagte bis\nzu den hier abgeurteilten Straftaten auf allgemein kriminellem Gebiet nicht in Erscheinung getreten ist. Daß er\ndie begangenen Straftaten in der Hauptverhandlung offen\nzugegeben und im einzelnen geschildert hat und daß er\nsich bemüht hat und weiter bemüht, den angerichteten\nSchaden wiedergutzumachen. Als besonderen Umstand hat\nsie gewertet, daß der Angeklagte die ihm anvertrauten\nGelder nicht zur Finanzierung eines erhöhten Lebensstils,\nsondern zum Aufbau eines Unternehmens verwendet hat,\n\"welches der Angeklagte mit Schwung und Elan begonnen hatte\nund das er mit allen Kräften betrieb, Wie die Tatsache\nzeigt, daß das Projekt später, wenn auch in anderer Form\nund mit anderer Beteiligung, verwirklicht worden ist,\nwaren die unternehnerischen Pläne des Angeklagten auch\nnicht unrealistisch, sondern durchaus zu verwirklichen,\nzumal die Ärzteschaft von H@B-Bad Mes persönlich\nund finanziell hinter ihm stand und auch die Stadt H-Bad Me selbst Interesse an dem Objekt hatte. Daß\nsich dieses Projekt unter der Regie des Angeklagten\nschließlich nicht hat realisieren lassen, ist Umständen\n\nzuzuschreiben, an denen der Angeklagte keine Schuld\ntrug\" (UA 13). Diese Umstände betreffen zum Teil die\nPersönlichkeit des Angeklagten, zum Teil aber auch die\nTat,\n\nEs liegt im tatrichterlichen Ermessen, ob das\nGericht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aus\nden angeführten \"einfachen\" und \"besonderen\" Strafmilderungsgründen die Folgerung zieht, daß es sich um einen\nAusnahmefall handelt. Ein solches Werturteil ist hier\nnach Auffassung des Senats gerade noch vertretbar und\nkann deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\nDie gegenteilige Auffassung des Generalbundesanwalts,\ndie vor allem mit dem Hinweis auf die Strafzumessungsgründe in dem Einzelfall Kew begründet wird, übersieht, daß besondere Strafschärfungsgründe, die für die\nBemessung der Einzelstrafen und auch der Gesamtstrafe maßgeblich waren, nicht im Wege einer \"Aufrechnung\" gegen\nbesondere Umstände i.S. des § 56 Abs. 2 StGB ins Feld geführt werden können. Der hohe Schuldgehalt einer Tat, der\nzu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geführt\nhat, schließt ihre Aussetzung nicht grundsätzlich aus.\n\n3. Zwar ist in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich\ndazu Stellung genommen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs.\n\n3 StGB). Dies kann jedoch für den vorliegenden Fall verneint werden. Der Bestand der Rechtsordnung kann nicht dadurch gefährdet werden - auch nicht in den Augen von Bevölkerungskreisen, die die Umstände des Falles kennen -,\ndaß dem Angeklagten für seine im Bereich der mittleren\nVermögenskriminalität liegenden Taten, die schuldange-\n\nmessen mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe geahndet\nworden sind, Strafaussetzung zur Bewährung unter der besonderen Auflage, den angerichteten Vermögensschaden\nwiedergutzumachen, bewilligt wird.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-18/4-str-712-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-18/4-str-712-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.968406+00:00"}}