{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-01-18_4_StR_707_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-01-18","aktenzeichen":"4 StR 707/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 707/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristin IT > aus Hai.\ngeboren an. WEEED 1956 in Hauip,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nIN\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Januar 1979 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 15. September 1978\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener versuchter Nötigung entfällt, ferner der Angeklagte\ndes vorsätzlichen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\n: 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges,\nDiebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, Fahrens\nohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Nötigung\nund Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und\neine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis festgesetzt,\n\nDie Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch,\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im\nwesentlichen unbegründet. Es ist lediglich zu berichtigen,\ndaß die Verurteilung wegen versuchter Nötigung entfällt,\nda § 113 StGB beim Zusammentreffen mit § 240 StGB als\nbesonderes Gesetz allein anzuwenden ist (BGH in VRS 35,\n174). Außerdem ist in den Schuldspruch wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis auch der sich aus den Feststellungen ergebende Vorsatz als Bestandteil der rechtlichen Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO aufzunehmen\n(vgl. Kleinknecht, StPO 33, Aufl., § 260 Rdn. 28).\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Die Strafkammer hat ausgeführt, daß die Tat\ndes Angeklagten am 9. März 1978 auf der Bundesstraße\nbei Bodenwerder am schwersten wiege und daß der Angeklagte hier eine besonders große kriminelle Energie gezeigt habe. Sie hat dann gemäß § 315 Abs. 6 StGB von der\nMöglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern,\nGebrauch gemacht und hat für diesen Tatkomplex auf eine\nFreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten erkannt.\nDabei ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, von\nwelchem Strafrahmen die Kammer ausgegangen ist. Insbesondere ergibt sich nicht, ob das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles geprüft worden ist,\nobwohl hier angesichts der verhältnismäßig kurzen Fahrstrecke, die der Angeklagte zurückgelegt hat, nachdem\ner den Entschluß gefaßt hatte, seine Geschwindigkeit auf\n25 km/h zu erhöhen, eine Erörterung nahe gelegen hätte,\nDurch die Anwendung des § 315 Abs. 6 StGB ist diese\nPrüfung nicht überflüssig geworden. Da bei einer Milderung\ngemäß § 49 Abs. 2 StGB eine Änderung des Strafrahmens nur\n\nhinsichtlich deg Mindeststrafe vorgesehen ist, bleibt\ndessen Höchstmaß unverändert (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl.,\n§ 49 Rdn. 7). Für die Strafzumessung ist daher weiterhin\nvon Bedeutung, ob die Strafe einem Strafrahmen der gemäß\n\n8 315 b Abs. 3 StGb im Regelfall bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht, entnommen wird, oder ob man von einem\nStrafrahmen ausgeht, dessen Höchstmaß fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt (§ 315 b Abs. 3, 2. Alternative). Da nicht\nauszuschließen ist, daß die Strafkammer diese Rechtslage\nverkannt hat, zumal das Strafmaß nach den Erfahrungen des\nSenats im Vergleich zu ähnlich gelagerten rällen verhältnismäßig hoch ist, war der Strafausspruch aufzuheben,\n\nDie Aufhebung erfaßt auch die Einzelstrafen bezüglich der anderen Straftaten, da nicht auszuschließen ist,\n\ndaß diese durch die nunmehr aufgehobene höchste Einzelstrafe mit beeinflußt sein können. Soweit bei der erneuten Festsetzung der Einzelstrafen Freiheitsstrafen\nunter sechs Monaten in Betracht kommen, wird auch auf\ndie Voraussetzungen des § 47 StGB einzugehen sein,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-18/4-str-707-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-18/4-str-707-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.949769+00:00"}}