{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-01-18_4_StR_694_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-01-18","aktenzeichen":"4 StR 694/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 694/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Friedrich Wilhelm We EEEEEEERED\naus He, geboren am ME. EEE 19.7 ir Immun /\nOb,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr,Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht EEEB in der Verhandlung,\nBundesanwältin MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEED au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 7. September 1978 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts,\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde hat dagegen Erfolg.\n\nAuf die von der Revision behaupteten Widersprüche\nin den Feststellungen braucht nicht eingegangen zu werden,\nDas Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil jedenfalls\ndie rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts\nder Nachprüfung nicht standhält:\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit seinem Kraftfahrzeug, um sich das Leben zu\nnehmen, vorsätzlich einen Unfall herbeigeführt, bei\nwelchem seine Ehefrau getötet worden ist.\n\nDie Ehe war schon seit längerer Zeit zerrüttet,\nweil sich die Ehefrau des Angeklagten einem anderen\nMann zugewandt hatte, Aus diesem Grunde hatte der Angeklagte bereits einige Wochen vor dem Tattage einen\nSelbstmordversuch unternommen. Für den Tattag hatte\ner sich mit seiner Ehefrau, von welcher er getrennt\nlebte, verabredet, um mit ihr \"über eine Scheidung\nund deren einzelne Modalitäten zu sprechen\", Nach dem\nBeginn dieses Gesprächs entschlossen sich beide, mit\n\ndem Pkw umherzufahren, weil sie meinten, \"die anstehenden\nProbleme während einer Autofahrt leichter lösen\" zu können.\nWährend der Fahrt kam es jedoch zu einer heftigen Auseinandersetzung, in dessen Verlauf die Ehefrau dem Angeklagten\nvorwarf, daß durch sein Verhalten ihr Verhältnis zu dem\nanderen Mann \"nach außen gedrungen\" sei. In dem durch die\n\"Erkenntnis des Scheiterns seiner Ehe\" sowie \"durch das\naggressive Verhalten seiner Frau und die unbegründeten\nVorwürfe\" hervorgerufenen \"seelischen Spannungszustand\n\nder Zerrissenheit und Erregung\" beschloß der Angeklagte\n\"spontan, sich durch einen vorsätzlich herbeigeführten\nUnfall des Leben zu nehmen\". \"Er rechnete damit, daß dabei\nauch seine Ehefrau, die, wie er wußte, zu dieser Zeit\nvöllig arg- und wehrlos war, tödlich verletzt werden konnte.\nDaß sie ebenfalls sterben könnte, hielt er für wahrscheinlich; ihr möglicher Tod war ihm in diesem Moment sogar\nwillkommen.\" In Ausführung dieses Entschlusses lenkte der\nAngeklagte seinen Pkw von der linken Autobahnfahrspur\n\"geradlinig, ohne jeden Schlenker und ohne Ausweichbewegung\" mit gleichbleibender Geschwindigkeit von etwa\n\n100 bis 130 km/h auf eine am rechten Fahrbahnrand vor\neinem Vorwegweiser angebrachte U-förmige Leitplanke zu,\nErst etwa 50 m vor dem Hindernis versuchte er, \"möglicherweise, weil ihm die Tragweite seines Handelns nunmehr deutlich wurde\", durch Abbremsen den Unfall zu vermeiden. Das\nblieb jedoch erfolglos. Das Fahrzeug prallte frontal gegen\ndie Krümmung des U-Bogens der Leitplanke und stieß gegen\nden dahinter stehenden Mast des Vorwegweisers. Bei dem\nAufprall wurde die Ehefrau des Angeklagten getötet, er\nselbst erlitt Verletzungen, die inzwischen folgenlos ausgeheilt sind.\n\n2. Bei diesem Sachverhalt geht das Landgericht\nzwar zu Recht davon aus, daß der Angeklagte seine Ehefrau mit bedingtem Vorsatz getötet hat, Die Annahme,\nder Angeklagte habe dabei heimtückisch gehandelt, begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken,\n\na) Der Tatbestand der heimtückischen Tötung setzt\nin subjektiver Hinsicht voraus, daß sich der Täter der\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ist und sie\nausnutzt, Es genügt hierfür nicht, daß er die Arg- und\nWehrlosigkeit in äußerer Hinsicht wahrnimmt, er muß sie\nvielmehr in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des\nAngegriffenen und die Ausführung der Tat erfassen und\nbewußt ausnutzen (BGH NJW 1978, 709, 710 mit weiteren\nNachweisen), Denn erst in diesem bewußten Ausnutzen zeigt\nsich die feindselige Haltung des Täters gegen das Opfer,\ndie dem Gesamtbild der heimtückischen Tat das Gepräge gibt\n(BGHSt 9, 385, 390). Deshalb reicht jedenfalls dann, wenn\nder Täter spontan und in hoher affektiver Spannung gehandelt hat, die bloße Feststellung, daß er die Arg- und\nWehrlosigkeit des Opfers gekannt und ausgenutzt hat, zur\nBegründung der Heimtücke nicht aus. Zwar steht eine\nheftige Gemütsbewegung heimtückischem Handeln nicht unbedingt entgegen (BGHSt 11, 139, 142 ff). In einem solchen\nFall bedarf es aber einer ausdrücklichen Feststellung,\ndaß der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit\nseines Opfers bewußt zur Tötung ausgenutzt hat, sowie\neiner Darlegung der Erwägungen, die das Gericht zu dieser\nFeststellung geführt haben (BGH, Beschluß vom 10. Januar\n1977 - 3 StR 372/76 - sowie Urteil vom 23. Juni 1977\n- 4 StR 94/77 -). Das gilt besonders dann, wenn der Täter\n\ndurch die Tat zugleich seinem eigenen Leben ein Ende\nsetzen wollte. Denn in einem derartigen Fall wird in\nder Regel die Möglichkeit nicht fernliegen, daß der Gedanke an den eigenen Tod das Handeln des Täters so stark\nbestimmt hat, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des\nOpfers zwar erkannt haben mag, sich ihrer Bedeutung für\ndie Ausführung der Tat aber nicht bewußt gewesen ist.\n\nb) Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht, Das Landgericht begnügt sich insoweit mit\nder Feststellung, die Ehefrau des Angeklagten habe \"in\nkeiner Weise mit einem Angriff auf ihr Leben\" gerechnet,\nder Angeklagte habe diese von ihm erkannte \"Situation ...\ngenutzt\". Mit der Möglichkeit, daß der Angeklagte die Argund Wehrlosigkeit seiner Ehefrau zwar in äußerer Weise\nwahrgenommen, in seinem \"seelischen Spannungszustand der\nZerrissenheit und Erregung\" bei swinem spontanen Entschluß\nzur Tat in ihrer Bedeutung für deren Ausführung aber nicht\nbewußt erfaßt hat, setzt es sich dagegen nicht auseinander,\nHierzu wäre aber umso mehr Anlaß gewesen, als der Angeklagte während der Tatausführung, \"möglicherweise, weil\nihm die Tragweite seines Handelns nunmehr deutlich wurde\",\nversucht hat, durch Abbremsen den Unfall zu vermeiden,\nDenn das könnte immerhin darauf schließen lassen, daß\ner sich, wenn überhaupt, jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht der von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau in ihrer Bedeutung für deren hilflose\nLage und die Ausführung der Tat bewußt gewesen ist, danach aber den Erfolg nicht mehr abwenden konnte.\n\n.7- 7\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, Auf die\nweiteren Ausführungen der Revision braucht sonach nicht\nmehr eingegangen zu werden,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhard Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-18/4-str-694-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-18/4-str-694-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.929428+00:00"}}