{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-01-17_4_StR_722_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-01-17","aktenzeichen":"4 StR 722/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 str 722/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst-Dieterr L EEE aus\nSchloß Ham-StEp, zeboren am @. ER 1943 in\n\nPIE ‚\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nge\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 17. Januar 1979 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 23, August 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrlüge Erfolg. Die Revision beanstandet nämlich zu Recht, daß das\nLandgericht die Öffentlichkeit, die im Hinblick auf\ndie Vernehmung der noch nicht 16 Jahre alten Zeugin\nKornelia WEB ausgeschlossen worden war, nach\ndieser Vernehmung nicht wiederhergestellt, sondern in\nnicht öffentlicher Sitzung weiterverhandelt hat. In\nÜbereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ist hierzu\nfolgendes auszuführen:\n\nDer gemäß § 172 Nr. 4 GVG ergangene Beschluß (Bl.\n20h d.A.) bezog sich allein auf die Vernehmung der Zeugin\n\nKornelia WEB. Eine Auslegung dahingehend, daß\n\ndamit die Öffentlichkeit auch für alle mit dieser Vernehmung in Zusammenhang stehenden Verfahrensvorgänge ausgeschlossen werden sollte (vgl. BGH, Urteile vom 16. Ju-\n\nni 1978 - 4 StR 269/78 - sowie vom 24. Juli 1975 - 4 StR\n321/75 -), läßt dieser gemäß § 172 Nr. 4 GVG ergangene\nBeschluß schon von seinem Wortlaut her nicht zu, dies\numsoweniger, als auch nach Entlassung der Zeugin Wittenborg nicht öffentlich zur Sache verhandelt worden ist\n(vgl. Bl. 206 d.A.). Wenn überhaupt, so hätte die Öffentlichkeit bezüglich der weiteren Verfahrensvorgänge nur\n\nauf der Grundlage der Vorschriften des § 172 Nr, 1 oder\nNr. 2 GVG ausgeschlossen werden können, Der am letzten\nSitzungstag erteilte Hinweis, daß die Öffentlichkeit bei\nErörterungen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Wittenborg wiederum ausgeschlossen werden könne (Bl. 236 d.A.),\nspricht dafür, daß das Landgericht bei der Ausschließung\nder Öffentlichkeit von solchen Erwägungen tatsächlich ausgegangen ist. Dadurch kann der Verfahrensfehler aber nicht\ngeheilt werden. Selbst wenn nämlich die sich aus § 172\n\nNr. 1 und Nr. 2 GVG ergebenden Gründe für alle Beteiligten\nklar zutage gelegen hätten, wäre der Vorschrift des\n\n§ 174 Abs. 1 S. 3 GVG nicht genügt, weil die für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebenden Gründe nicht\n\nin einem Beschluß mitgeteilt sind. Damit ist der absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr, 6 StPO gegeben (vgl. BGHSt 27,\n117, 118, 187 ff sowie BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978\n\n- 5 StR 777/77 -).\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, Auf das\nweitere Vorbringen der Revision, das im übrigen unbe-\n\ngründet ist, braucht danach nicht mehr näher eingegangen\nzu werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-17/4-str-722-78","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-17/4-str-722-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.910461+00:00"}}