{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-01-17_4_StR_721_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-01-17","aktenzeichen":"4 StR 721/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 721/738 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Karl-Heinz Ge im\naus CE, dort geboren am BB. GEB 1957,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nL\n\nA\nPS\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hab nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 22. September 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in\nTateinheit mit versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2, Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründ e:\n\nm\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gleichzeitig\nhat sie die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf\nJahren entzogen,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist, wie der General-\n\nbundesanwalt in seiner dem Beschwerdeführer bekannt\ngemachten Antragsschrift zutreffend darlegt, unbegründet,\nsoweit es die Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen (zum Nachteil BB und KOEEEmB) betrifft.\n\nDagegen kann der Schuldspruch wegen Totschlags\nim Falle DEEEEB keinen Bestand haben. Die Feststellungen\nzum Tatgeschehen beschränken sich insoweit auf den äußeren\nGeschehensablauf: \"Als Sonja DB sich gegen den Angeklagten zur Wehr setzte, umklammerte dieser ihren Hals mit\nseinen Händen und drückte so lange zu, bis sie ihren Widerstand aufgab. Danach stellte der Angeklagte fest, daß das\nMädchen kein Lebenszeichen mehr von sich gab\" (UA 8). Erst\nim Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Jugendkammer\naus, der Angeklagte habe \"zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt\". Er habe so lange im Bereich des Kehlkopfes durch einen Würgegriff zugedrückt, bis das Mädchen\nkeinen Widerstand mehr geleistet habe. Als ausgebildeter\nSanitäter habe er gewußt, daß ein solcher Griff tödlich\nsein könne. Diese Folge habe er mindestens billigend in\nKauf genommen, \"weil er unter allen Umständen den Widerstand des Mädchens brechen und den Geschlechtsverkehr erzwingen wollte, auch wenn es nicht seine Absicht gewesen\nsein mag, ... den Tod herbeizuführen\" (UA 18). Bei der\nStrafzumessung führt die Strafkammer weiter aus, der Angeklagte habe \"den Tod des Mädchens nicht gewollt, sondern\nnur mit bedingtem Vorsatz gehandelt\" (UA 23). An anderer\nStelle des Urteils (UA 16) erwägt die Jugendkammer noch\nfolgendes: \"Schließlich weist das Verhalten des Angeklagten\ngegenüber Sonja DEEP zahlreiche Parallelen zu dem vorangegangenen Verhalten gegenüber den Zeuginnen BP und\nIrene KO auf. Auch in diesen beiden Fällen hat\n\nder Angeklagte ein ihm entweder völlig unbekanntes oder\nnur flüchtig bekanntes Mädchen unter dem Vorwand, es nach\nHause zu fahren, in einer Gaststätte dazu überreden können,\nin sein Auto einzusteigen, Er ist dann jeweils nicht nach\nHause, sondern in der Dunkelheit an eine abgelegene Stelle\ngefahren und hat jeweils ohne Vorbereitung des Opfers und\nunvermittelt sein Ziel ins Werk gesetzt, den Geschlechtsverkehr auszuführen. Wenn das Mädchen ablehnte, hat er\nmit beiden Händen dessen Hals umklammert und mit den\nDaumen im Bereich des Kehlkopfes zugedrückt und mit Umbringen gedroht, Der sich in allen drei Fällen nach dem\ngleichen stereotypen Schema darstellende Handlungsablauf\nentspricht der geringen Intelligenz und gemütsarmen\nCharakterstruktur des Angeklagten, der einmal mit seiner\nMethode zum Ziel gekommen war und diese dann wiederholte.\"\n\nDiese Urteilsausführungen hätten es erforderlich gemacht, eingehend darzulegen, warum - im Gegensatz zu den\nbeiden früheren Taten - im Falle DE, in dem es dem\nAngeklagten nach den Feststellungen auch nur um die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einer Lebenden ging,\nein Tötungsvorsatz vorgelegen habe, nachdem in den beiden\nvorangegangenen Fällen das Würgen ohne tödliche Folgen geblieben war und insoweit auch nicht der Versuch eines\nTötungsverbrechens angenommen worden ist. Dies läßt befürchten, daß die Jugendkammer die naheliegende und von\nihr nicht erörterte Möglichkeit bewußt fahrlässigen Handelns übersehen hat, Bedingter Vorsatz und bewußte Fahrlässigkeit haben gemeinsam, daß der Täter die schädliche\nFolge als möglich erkennt, Sie unterscheiden sich lediglich\ndarin, daß der bewußt fahrlässig Handelnde mit dieser Folge\nnicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt\nvertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit\n\ndem Eintreten des schädlichen Erfolges in der Weise einverstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf nimmt (vgl.\nBGHSt 7, 363, 368, 369; BGH VRS 36, 20, 22; BGH, Urteile\nvom 13. Juli 1978 - 4 StR 308/78 - und vom 26. Oktober\n1978 - 4 StR 461/78). Beide Schuldformen grenzen aneinander. Vom Tatrichter muß erwartet werden, daß er in\nFällen der vorliegenden Art im Urteil zu erkennen gibt,\ndaß er beide gesehen und geprüft hat, indem er sich mit\nihnen im einzelnen auseinandersetzt, Da dies hier nicht\ngeschehen ist, kann das Urteil insoweit keinen Bestand\nhaben,\n\nAuch der Ausspruch über die Gesamtstrafe muß danach\naufgehoben werden einschließlich der Entscheidung über\ndie Maßregel der Sicherung (vgl. BGHSt 14, 381, 382),\ndie an sich nicht zu beanstanden ist.\n\n£\n\nFalls die Jugendkammer in der neuen Hauptverhandlung\neinen Tötungsvorsatz nicht mehr \"feststellen sollte, wird\nzu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 177 Abs, 3 StGB\nerfüllt sind (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 15).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-17/4-str-721-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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