{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-01-11_4_StR_720_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-01-11","aktenzeichen":"4 StR 720/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 720/738 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard K EEE zus Dem,\ngeboren am WS. EB 1935 irn Hc GiiiimEn / CO SEHE ,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 11. Januar 1979 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten vom 11. September 1978,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. August 1978 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten\nals unbegründet verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom\n28, August 1978 nicht ohne eigenes Verschulden versäumt\n(§ 44 StPO).\n\nMit seinem Schreiben vom 29./30. August 1978 hat\ner das Rechtsmittel der Revision noch nicht eingelegt.\nDarin teilte er dem Gericht nur mit, er sei mit dem Urteil \"nicht einverstanden\" und \"beabsichtige, nach Anhörung meines Anwalts, in Revision ... zu gehen.\" Er\nselbst hat dieses Schreiben, wie sich aus dem Vermerk\nvom 5. September 1978 (B1. 239/240 d.A.) ergibt, dem\nRichter gegenüber - einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - dahin erläutert, daß es nur als Ankündigung\n\nder Revisionseinlegung gemeint gewesen sei und sich erledigt habe,\n\nDie Revisionsschrift seines neu gewählten Verteidigers ist erst am 12. September 1978 und damit verspätet bei Gericht eingegangen,\n\nDer Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, ist nicht begründet, da der Angeklagte nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist\neinzuhalten (§ 44 StPO). Zwar dürfen die an den Betroffenen zu stellenden Anforderungen nicht überspannt\nwerden (vgl. BVerfGE 42, 364, 372). Im vorliegenden\nFalle hat der Angeklagte aber nicht die Vorkehrungen\ngegen die drohende Fristversäumung getroffen, die von\nihm in seiner Lage zu erwarten waren. Obwohl seine Möglichkeiten, mit der Außenwelt in Verbindung zu treten,\ndurch den Vollzug der Untersuchungshaft eingeschränkt\nwaren, hätte er die Revision durch ein Schreiben an das\nGericht wirksam einlegen können, Auch hätte er schriftlich oder - durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt -\nfernmündlich seinen bisherigen gerichtlich bestellten oder\neinen neu zu wählenden Verteidiger mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragen können, Desweiteren bestand die Möglichkeit, sich nach § 299 StPO dem Amtsgericht zur Erklärung der Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorführen zu lassen, Alle diese Schritte\nhätten unter voller Ausnutzung der Rechtsmittelfrist zu\ndem von dem Angeklagten erstrebten Ziel der fristgerechten\nRechtsmitteleinlegung führen können (vgl. BVerfGE 4o, 42,\n45/16).\n\nDer vom Angeklagten gewählte Weg, am letzten Tag der\nFrist einen Mitgefangenen als Boten einzuschalten, der\n\neinen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung der\n\nRevision beauftragen sollte, war demgegenüber - auch\n\nfür ihn erkennbar - nicht geeignet, die Einhaltung der\nFrist sicherzustellen. Für den Angeklagten war vorhersehbar, daß ein Gefangener, der zu seiner eigenen Hauptverhandlung fuhr, infolge der damit erfahrungsgemäß verbundenen Aufregung und Inanspruchnahme die Ausführung\neines solchen Auftrags versäumen könnte, Zwar ist im\nSchrifttum anerkannt, daß das Versagen einer sorgfältig\nausgewählten, zuverlässigen und erprobten Übermittlungsperson einem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden\nkann (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 23, Aufl. § 44\nRdn. 45, allerdings mit unrichtiger Fundstelle BayObL6St 1,\n145). Diese Voraussetzungen lagen aber in der Person des\nMitgefangenen Peters ersichtlich nicht vor. Zudem war,\n\nda zur Begründung der Verteidigerstellung erforderlich\nist, daß der Gewählte seine Wahl annimmt (vgl. 3 143\n\nStPO; BVerfGE 43, 79, 94) nicht sicher, ob der als Verteidiger Ausersehene den Auftrag überhaupt übernehmen\nwerde, so daß auch aus diesem Grunde die Überschreitung\nder Frist zu befürchten war,\n\nDanach kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nicht gewährt werden. Die Revision ist nach § 349\nAbs, 1 StPO zu verwerfen,\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und\n6 StPO,\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-11/4-str-720-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-11/4-str-720-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.616751+00:00"}}