{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-01-10_4_StR_662_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-01-10","aktenzeichen":"4 StR 662/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHISHOF\n\n4 StR 62/38 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz CO Cm, ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. EB 1955 in CENT,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nÄ\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 3. Februar 1978 aufge-\n\nhoben, soweit die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes und Sachbeschädigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und acht Monaten verurteilt und angeordnet, daß\ndie Untersuchungshaft, die der Angeklagte in der Zeit vom\n26. Januar bis zum 3. Februar 1978 erlitten hat, nicht\nauf die Strafe angerechnet werde, Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts, Sie hat lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen\ndie Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wendet.\n\n4. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2, Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet,\nDas Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\n3. Der Ausspruch über die Nichtanrechnung der\nUntersuchungshaft kann dagegen nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht begründet diesen damit, der Angeklagte\nhabe \"durch die Nichtbefolgung der mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ... verbundenen Auflagen die\nUntersuchungshaft insoweit verschuldet\", diese sei deshalb nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht auf die Strafe\nanzurechnen, Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: |\n\n\"Eine Nichtanrechnung i.S. der genannten Vorschrift\ndarf nur dann erfolgen, wenn der Angeklagte diesbezüglich\neine Prozeßverschleppung beabsichtigt hat (vgl. BGHSt 23,\n306, 307 sowie BGH, Beschluß vom 17. Januar 1978 - 5 StR\n801/77 -). Dadurch, daß der Angeklagte die ihm bei der\nAußervollzugsetzung des Haftbefehls erteilten Auflagen\nnicht erfüllt und insoweit seine erneute Inhaftierung\n\"verschuldet\" hat (UA S. 27), sind diese Voraussetzungen\naber nicht erfüllt. Die genannten Verstöße rechtfertigiten\nnur die Aufhebung des Verschonungsbeschlusses,. Ein übelr\ndie (neue) Inhaftierung hinausgehender weiterer Nachteil,\nwie ihn § 51 Abs, 1 StGB vorsieht, durfte damit für den\nAngeklagten nicht verbunden sein (vgl. BGHSt 23, 307,\n308). Andernfalls würde Untersuchungshaft, die in irgendeiner Form immer verschuldet ist, regelmäßig nicht anzurechnen sein; das aber würde dem Sinn und Wortlaut des\n§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB widersprechen (vgl. Tröndle,\nStGB, 38. Aufl. 1978, Rdn. 12 zu § 51).\"\n\nDem tritt der Senat bei. Das Urteil ist deshalb imnsoweit aufzuheben.\n\n94\n\n4, Da die - unbeschränkt eingelegte - Revision sonach\nim wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist, treffen den\nAngeklagten die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-10/4-str-662-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-10/4-str-662-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.577643+00:00"}}