{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-01-10_4_StR_623_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-01-10","aktenzeichen":"4 StR 623/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 623/38 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ralph-Bernd H SEEEEEEEEERN>\naus SEE geboren am WB. EB 1948 in DEEEEEEED,\n\nwegen Betruges u.a\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhärung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n10. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Betrugs in Tateinheit mit\nvorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den\nStraßenverkehr in vier Fällen, des Betrugs\nin drei Fällen sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n\n' schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen,\n\n‘2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen,\n\ndavon in sieben Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn\nMonaten verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshal\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde führt zu einer Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs,.\nIm übrigen ist sie unbegründet. Die Revision wendet\nsich mit ihren Ausführungen im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters. Diese tragen indessen den\nSchuldspruch wegen Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in\nvier Fällen (Nr. 18, 27, 4o und 98 der Urteilsgründe),\nwegen Betrugs in drei Fällen (Nr. 22, 69 und 79 der Urteilsgründe) sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr (Nr. 89 der Urteilsgründe).\n\nSoweit die Strafkammer den Angeklagten abweichend\nhiervon wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in acht Fällen, davon in sieben\nFällen in Tateinheit mit Betrug, verurteilt hat, findet dieser Schuldspruch in ihren eigenen Ausführungen\nkeine Stütze.\n\nIn Wegfall kommt die zusätzliche Verurteilung\nwegen Betrugs im Falle 89 der Urteilsgründe (UA 136).\n\nNach den Feststeilungen der Kammer hat der Angeklagte\nzwar durch bewußtes Herbeiführen eines Auffahrunfalles\neinen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen, es jedoch anschließend unterlassen,\nSchadensersatzansprüche zu stellen, da der Vorfall zufälligerweise von einem Polizeibeamten beobachtet worden\nwar (UA 137),\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß der fehlerhafte\nSchuldspruch auf die Festsetzung der Strafen eingewirkt\nhat, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden,\nAuch über die Maßregel der Sicherung, die im übrigen\nnicht zu beanstanden ist, wird die Strafkammer neu zu\nbefinden haben.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-10/4-str-623-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-10/4-str-623-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.560845+00:00"}}