{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-12-21_4_StR_638_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-12-21","aktenzeichen":"4 StR 638/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 638/78 URTEIL\nRL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiemeister Friedrich VD aus\n\nICE se TEE, geboren am AED 1932\nin IRRE ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nId\n\nAG\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr,Knoblich\nDr.Ruß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom\n24, Mai 1978 aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren\nauf Kosten der Staatskasse, die auch die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt;\n\n2. mit den Feststellungen im Ausspruch über die\nGesamtstrafe,\n\nII. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des\n\nco\n\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIlI.Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen zu einer (esamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat teilweise Erfolg,\n\nI, Verfahrensvoraussetzungen:\n\nSoweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\nseiner am 26. April 1956 geborenen Tochter Lydia BB\nverurteilt wurde, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten.\n\nDer Angeklagte hat die dem Schuldspruch aus § 176 StGB\nzugrunde liegenden Taten zwischen Oktober 1967 und dem\n25. April 1970 begangen (UA 3 und 11/12). Die letzte an\ndiesem Tag beginnende Verjährungsfrist betrug zwar nach\ndem damals geltenden Recht zehn Jahre (§ 176 Abs. 1 Nr,\n3 StGB a.F, i.V,m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.), da der\nStraftatbestand des § 176 Abs, 1 StGB a.F. ein Verbrechen\nwar. Die Vorschrift ist jedoch durch das am 28. November 1973\n\nin Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I 1725, 1727) durch Herabsetzen der Mindest-\n\nstrafe zum Vergehen geworden, so daß sich die Verjährungs- |\n\nfrist nach § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre verkürzte,\n\nDie Frist für die letzte der vier Taten lief somit spätestens\n\nam 24, April 1975 ab. Eine wirksame Unterbrechungshandlung\nist bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen worden. Daß\ndurch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Zweite\nStrafrechtsreformgesetz die Verjährungsfrist für Taten\nnach § 176 StGB wieder auf zehn Jahre verlängert wurde\n\n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), änderte an den kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts für früher begangene\nTaten nichts mehr (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).\n\nDas Verfahren ist daher insoweit gemäß § 260\nAbs. 3 StPO einzustellen.\n\nII, Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n4, Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO\nist nicht gegeben.\n\na) Der nach dem Geschäftsverteilungsplan für das\nGeschäftsjahr 1978 vom Präsidium zum Vorsitzenden der\nerkennenden Strafkammer bestimmte Vorsitzende Richter am\nLandgericht Schwarz ist Ausbildungsleiter einer strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare\nund Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein, Die Revision behauptet, durch seine Unterrichtstätigkeit werde\ner einmal pro Woche vom Sitzungsdienst in der Strafkammer\nabgehalten. Seine sich hieraus und aus der Stadtratstätigkeit ergebende \"beschränkte Dauerverhinderung\" berücksichtige der Geschäftsverteilungsplan nicht, Durch seine\nzusätzlichen Aufgaben sei Vorsitzender Richter Schwarz\n\na\n\nso häufig verhindert, daß er auf die Rechtsprechung\nseiner Kammer keinen richtung@weisenden Einfluß ausüben\" könne.\n\nAus der vom Richter abgegebenen dienstlichen Äußerung\nvom 9. August 1978 (Bl. 206 d.A.) ergibt sich, daß die\nReferendararbeitsgemeinschaft nur sechs Monate im Jahr\njeweils dienstags stattfindet und ihn bisher noch nie\ngehindert hat, an Kammersitzungen teilzunehmen, Er hat\nferner dienstlich erklärt, daß er seit der Übernahme des\nVorsitzes in der 2. großen Strafkammer im Mai 1974 wegen\nseiner Stadtratstätigkeit etwa viermal nicht an einer\nSitzung der Strafkammer teilgenommen habe, Für die Behauptung des Beschwerdeführers, der Richter sei wegen\nseiner zusätzlichen Aufgaben so häufig verhindert gewesen, daß er keinen richtungweisenden Einfluß auf den\nGeschäftsgang und die Rechtsprechung der Kammer habe ausüben können (vgl. BGHSt 21, 131, 133), fehlt es mithin am\nerforderlichen Nachweis. Die Rüge ist deshalb unbegründet.\n\nb) Die Strafkammer war auch am Tage der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht fehlerhaft besetzt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war die - vorübergehende - Verhinderung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Schwarz an der Führung des Vorsitzes in der Hauptverhandlung vom 24, Mai 1978 vom Präsidenten des Landgerichts\nordnungsgemäß festgestellt worden. Der Vorsitzende Richter\nSchwarz hat mit Schreiben vom 22, Mai 1978, eingegangen beim\nPräsidenten des Landgerichts am selben Tage (Bl. 207 a.A.),\nangezeigt, daß er wegen seiner Tätigkeit als Stadtrat verhindert sei, am 24. Mai 1978 den Vorsitz in der Strafsache\ngegen den Angeklagten zu führen und für diesen Tag um\nDienstbefreiung nachgesucht. Über dieses Gesuch hatte der\nPräsident des Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu\n\nentscheiden (BGHSt 21, 174, 176). Er hat es mit Verfügung vom 23. Mai 1978 bewilligt (Bl. 207 d.A.). In\n\nder Sitzung vom 24, Mai 1978 führte deshalb zu Recht\n\nder vom Präsidium bestellte Vertreter des Vorsitzenden\nder Strafkammer den Vorsitz (§ 21 f Abs. 2 GVG). Wann\n\ndie die Dienstbefreiung gewährende Verfügung des Präsidenten zu den Strafakten gelangt ist, ist rechtlich ohne Belang, ebenso die Frage, ob der Richter am 2h, Mai 1978\n\nan einer Nierenkolik gelitten hat.\n\n2. Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt (§ 244\nAbs. 2 StPO).\n\na) Fehl geht die Behauptung der Revision, der von ihr\nin der Hauptverhandlung gestellte Hilfsbeweisamtrag auf\nVernehmung des Zeugen Dr.med. J@® sei unerledigt geblieben.\nAusweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung am\n>4, Mai 1978 wurde \"im allseitigen Einverständnis\" auf den\nZeugen verzichtet (Bl. 155, 157 d.A.), so daß der Beweisamtrag zunächst seine Erledigung gefunden hatte. Auch aus\nihrer Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung war die\nStrafkammer nicht gehalten, Dr. J@®zu vernehmen. Die Vernehmung des Zeugen über die Frage, ob Lydia BB ihm erzählt hat, ihr Vater habe 1967 und später mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt, brauchte sich der Kammer nicht\n'aufzudrängen. Selbst wenn Dr. Jung diese Behauptung der\nZeugin Lydia Be nicht hätte bestätigen können, hätte\ndiese Aussage auf die Feststellungen zum Tathergang keinen Einfluß gehabt, Auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Lydia BEEW wäre sie nicht entscheidend gewesen, wie sich aus den umfassenden und sorgfältigen\nÜberlegungen der Kammer UA 5 bis 11 ergibt.\n\nb) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt auch\n\nAd\n\nnicht darin, daß es die Strafkammer abgelehnt hat, über\ndie Glaubwürdigkeit von Lydia m 7 ein psychologisches,\npsychiatrisches und psychosomatisches Gutachten einzuholen. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört von jeher\nzum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Dies gilt vor allen\nbei erwachsenen Zeugen, aber auch, wenn ein Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht. nur in Ausnahmefällen, z.B.\ndann, wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder\nEigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine Sachkunde mit besonderen jugendpsychologischen Kenntnissen\nvoraussetzt, ist die Zuziehung eines Sachverständigen geboten (BGH, Urteil vom 13. April 1978 - 4 StR 120/78).\nSolche Besonderheiten liegen hier nicht vor.\n\nIII. Sachrüge\n\nDie Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten\nin zwei Fällen, begangen zwischen dem 26. April 1974 und\n\ndem 13. Februar 1975, ist weder im Schuld- noch im\nStrafausspruch zu beanstanden, Die Einstellung des Verfahrens in vier Fällen der Verurteilung wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zwingt aber zur Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nSalger | Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-21/4-str-638-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-21/4-str-638-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.219486+00:00"}}