{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-12-21_4_StR_618_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-12-21","aktenzeichen":"4 StR 618/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"33\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 618/78 URTEIL\n- 4\nUAr.:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeikommissar Rudolf HEHE zus BeiP FAiiimm-EEE, zeboren am ED 193. ir Pau,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft - im\nStrafausspruch auch auf die Revision des Angeklagten - wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Juni 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung\nin Tateinheit mit Nötigung in einem besonders schweren Fall\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem wurden\ndas Kraftfahrzeug und die Führerscheine mit einer Sperrfrist von einem Jahr eingezogen. Gegen das Urteil haben Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Das Landgericht hat\nübersehen, daß der Angeklagte sich nach dem festgestellten\nSachverhalt auch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und des unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) schuldig gemacht hat.\n\n1, Der Angeklagte ist zwar nicht in verkehrsfeindlicher Einstellung mit seinem Fahrzeug auf Hoi»\nzugefahren, vielmehr hat dieser von sich aus nach dem\nFahrzeug, in dem sich auch seine Ehefrau befand, gegriffen\nund sich daran festgehalten, um zu verhindern, daß der\nAngeklagte davonfuhr. In Kenntnis, daß Haie von dem\nmit \"scharfem Tempo\" anfahrenden Wagen mitgerissen wurde,\nsich in Todesangst am Fahrzeug festklammerte, um Hilfe\nschrie und an die Windschutzscheibe klopfte, hat der Angeklagte jedoch nicht angehalten, sondern sich entschlossen,\nHo durch heftige Lenkbewegungen und Zick-Zackfahren\nüber eine Strecke von mehr als 200 m \"abzuschütteln\". Wenn\nauch die genaue Fahrgeschwindigkeit nicht festgestellt werden konnte, ist es hier nicht zweifelhaft, daß es sich um\n\n- h-\n\neinen Fingriff von erheblichem Gewicht handelte, durch den\nHanneforth in höchstem Maße gefährdet wurde. Der Angeklagte ist nicht nur mit \"scharfem Tempo\" angefahren, cr\nhat sein Fahrzeug auch in \"scharfen Schlangenlinien\" bewegt, so daß die im Fußraum sitzende Frau \"von der einen\nzur anderen Seite geschleudert\" wurde. Letztlich zeigen\ndie erheblichen Verletzungen, die Hoi er!itten hat,\nder zeitweilig auf der Straße entlang geschleift wurde,\nbis er sich nach 23o m Fahrstrecke nicht mehr halten konnte,\ndaß es sich nicht um einen Verstoß geringen Gewichts gehandelt hat. Der Angeklagte hat somit durch sein bewußtes\nWeiterfahren eine verkehrsfeindliche Finstellung gezeigt,\nindem er sein Fahrzeug zweckwidrig und zur Vornahme eines\nden Begehungsformen des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und ? StGB\nähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs mißbrauchte (zuletzt in einem ähnlichen Fall BGH DRiZ 1978, 277).\n\n>, Die Feststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt\ndafür, daß es dem Angeklagten auf die Herbeiführung eines\nUnglücksfalles angekommen ist (§ 315 d Abs. 3 StGB). Er\n‘hat sich jedoch des unerlaubten Entfernens von Unfallort (§ 142 StGB) schuldig gemacht, indem er weiterfuhr,\nnachden er Hoiiiib Nabgeschüttelt\" hatte. Ihm war ersichtlich bewußt, daß dieser erhebliche Verletzungen davongetragen haben könnte, und er nahm ciesen Fr£folg billigend\nin Kauf. Da3 er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,\nsteht in diesem Zusammenhang der Verurteilung aus § 142 StGB\nnicht entgegen (BGHSt 24, 382, 383).\n\n3, Schon im Hinblick auf § 265 Abs. 4 StPO ist der\nSenat nicht in der Lase, den Schuldspruch von sich aus zu\n\n57\n\n“ ändern. Es ist auch nicht auszuschlieden, daß zu den Tatbeständen der 88 315 b und 142 StGB andere Feststellungen\ngetroffen werden können. Deshalb kann das Urteil insge-\n\nsamt keinen Bestand haben. Es sei aber darauf hingewiesen,\ndaß der Tatbestand des § 142 StGB hier in natürlicher\nHandlungseinheit mit den vorangegangenen Straftaten verwirklicht wäre (BGH DRiZ aa0), während 8 315 b mit den\nTatbeständen der 88 223 a und ?ho StGB in Tateinheit stünde.\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen\n\nsind offensichtlich unbegründet.\n\n2, Die Sachbeschwerde hat zum Schuldausspruch keinen\nErfolg:\n\na) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung enthält keinen Rechtsfehler. Daß ein Kraftfahrzeug als nichttechnische Waffe benutzt werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vVRS 44,\n422). Was die Revision im einzelnen zun Ausgangstatbestand des § 223 StGB vorbringt, ist das Ergebnis eigener\nBeweiswürdigung, die in den Feststellungen keine Stütze\nfindet.\n\nb) Die Handlungsweise des Angeklagten war auch nicht\ndurch Notwehr gerechtfertigt. Hoi» hatte zwar Versucht, den Angeklagten am Fortfahren zu hindern. Das anschließende Fahrverhalten des Angeklagten stand jedoch\naußerhalb jeden Verhältnisses zu der abzuwehrenden Rechtsbeeinträchtigung und iiberschritt das Maß des durch eine\nVerteidigung Gebotenen bei weitem.\n\nc) Fbenso hat die Strafkammer den Tatbestand der\nNötigung rechtsfehlerfrei festgestellt. Eines Hinweises\ndarauf, daß auch ein besonders schwerer Fall der Nötigung\nin Frage kommen könnte, bedurfte es, entgegen der Auffassung der Revision, nicht (BGH NUW 1977, 1830).\n\n3, Der Strafausspruch begegnet jedoch insofern rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten in die Waagschale wirft, daß er als Polizeibeamter\nsich zu der Tat hat hinreißen lassen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Polizei und\n\nihrer Angehörigen enttäuscht habe.\n\nZwar wird von dem Tatrichter keine erschöpfende\nAufzählung aller die Strafzumessung bestimmenden Umstände\nverlangt. Wird aber ein Umstand, der sowohl straferschwerend als auch strafmildernd in Betracht zu ziehen\nist, ausdrücklich erwähnt und nur einseitig - hier zu\nLasten des Angeklagten - gewertet, SO stellt es einen\nRechtsfehler dar, wenn dieser Umstand nicht auch unter\ndem für den Angeklagten günstigen Gesichtspunkt berücksichtigt wird. So hat die Strafkammer hier unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte sich ersichtlich Jahre\nhindurch als ein besonders guter Beamter erwiesen hat,\nwas ein strafmildernder Umstand ist (BGHSt 8, 186). Deshalb war auf die Revision des Angeklagten der Strafaus-\n\n59\n\nspruch aufzuheben. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich\nsowohl im Rahmen des § 46 StGB als auch des § 56 StGB\n\nausgewirkt haben.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-21/4-str-618-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315d","ref_norm":"315d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-21/4-str-618-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.198084+00:00"}}