{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-12-20_4_StR_635_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-12-20","aktenzeichen":"4 StR 635/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 635/738 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Erol ÖCEE zus VE, geboren\nem N ir Du (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 7. August 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen\nEingriff in den Straßenverkehr und außerdem wegen tateinheitlich in zwei Fällen begangenen versuchten Totschlags\nin weiterer Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nGleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die\nSperrfrist ist auf drei Jahre festgesetzt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat die sich nach dem Tathergang\naufdrängende Frage nicht geprüft, ob dem Angeklagten in\nden einzelnen Phasen des Geschehens Rechtfertigungs- oder\n\nNr\n\nSchuldausschließungsgründe zur Seite gestanden haben;\ndementsprechend läßt das Urteil Feststellungen hierzu,\nvor allem zur inneren Tatseite, vermissen.\n\n1. a) Im Hinblick darauf, daß bei der Schlägerei\n‘zwischen der türkischen und der deutschen Gruppe keine\nernstlichen Verletzungen entstanden waren, hatten die\nbeiden Frauen, die sich vor das Auto stellten, kein Recht,\nden Angeklagten am Wegfahren zu hindern. Für ein Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO fehlt es an einer rechtswidrigen Tat von nicht nur geringfügigem Gewicht (vgl.\nDünnebier in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 127 Rdn. 45;\nKleinknecht StPO 33. Aufl. § 127 Rän. 8). |\n\nDer Angeklagte durfte daher zunächst dem von den\nFrauen ausgehenden rechtswidrigen Angriff auf seine Fortbewegungsfreiheit im Wege der Notwehr begegnen, indem er\nsie \"durch sehr langsames Anfahren\" (UA 6) abdrängte und\n‘zum Beiseitegehen veranlaßte (vgl. dazu BGHSt 28, 87, 90).\n\nb) Als sich diese anfänglichen Notwehrmaßnahmen\n\nals zur Beendigung des Angriffs nicht ausreichend erwiesen, fuhr der Angeklagte anschließend \"mit aufheulen- ®\n‘ dem Motor ruckartig an\", wobei er eine der vor dem Fahrzeug stehenden Frauen zu Boden stieß. Die Strafkammer\nhätte auch dieses Verhalten daraufhin prüfen müssen, ob\nes durch Notwehr geboten war (vgl. auch BGH VRS 44, 437,\n438 und OLG Hamm NJW 1972, 1826). Falls dies zu verneinen\ngewesen wäre, hätten sich hier die Fragen gestellt, ob\neine Notwehrüberschreitung aus Verwirrung, Furcht oder\nSchrecken (§ 33.StGB) vorliegt, ob vorsätzliches Verhalten des Angeklagten etwa deshalb entfällt, weil er bis\n\nzuletzt auf ein Beiseitespringen beider Frauen vertraute,\noder ob ihm zugute zu halten war, daß er irrtümlich\n\neine Verteidigung in dieser Form für erforderlich oder\ngeboten hielt (vgl. BGHSt 3, 194, 196; Dreher/Tröndle,\nStGB 38. Aufl. § 32 Rdn. 27). Außerdem wäre zu untersuchen\ngewesen, ob angesichts der \"für den Angeklagten und seine\nFreunde bedrohlich erscheinenden Situation\" (UA 17) die\nVoraussetzungen des entschuldigenden Notstands nach § 35\nAbs. 1 StGB oder doch eines dahin gehenden Irrtums nach\n\n8 35 Abs. 2 StGB vorgelegen haben.\n\n2, a) Für den zweiten Tatabschnitt, der beginnt,\nnachdem eine der Frauen zu Boden gestoßen worden war,\nkommt hier ersichtlich eine Notwehrlage nicht mehr in Betracht. Es lag nunmehr ein Verkehrsunfall vor, der den\nAngeklagten grundsätzlich zum Verbleib verpflichtete\n(§ 142 Abs. 1 StGB) und für die Augenzeugen ein Festhalterecht nach § 127 Abs. 1 StPO begründete. Zu prüfen\nwäre aber gewesen, ob das Verschulden des Angeklagten\ndurch § 35 StGB ausgeschlossen oder gemildert war, da ihn .\n\"Angst\" (UA 8), \"Bedrängnis und Furcht\" (UA 16) beherrschten.\n\nb) Angesichts der aufgezeigten unzureichenden Erfassung des Sachverhalts ist auch nicht auszuschließen,\ndaß die Kammer bei der Erörterung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gesehen hat, daß bei dem äußeren Ge-\n'schehensablauf auch ein lediglich bewußt fahrlässiges\nHandeln des Angeklagten in Betracht zu ziehen war (vgl.\nBCHSt 7, 363, 363, 370; BGH VRS 36, 20, 22). Die Ausführungen der Kammer hierzu beschränken sich auf allgemeine Erwägungen und stellen nicht hinreichend auf die\nBesonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ab. In diesem Zusammenhang wird das Gesamtverhalten des Angeklagten\n\n-5-\n\neiner umfassenden Würdigung zu unterziehen sein (z.B.\nder vorsichtige Versuch des erstmaligen Abdrängens, das\nZurückstoßen, um ein Überfahren der am Boden liegenden\nFrau zu vermeiden).\n\n3. Die Tatsache, daß der Angeklagte in \"Bedrängnis:\nund Furcht\" (UA 16) gehandelt hat, hätte auch bei der\nPrüfung gewürdigt werden müssen, ob ein minder schwerer\nFall des Totschlags nach § 213 StGB gegeben ist; die\nStrafkammer schließt die Anwendung dieser Vorschrift mit\n“einer nur formelhaften Begründung aus. Falls die Feststellungen erneut einen Tötungsvorsatz ergeben sollten,\nwird auch insoweit eine eingehende Erörterung erforderlich\nsein.\n\n4. Schließlich wird noch zu erwägen sein, ob nicht\nder gesamte Tathergang von Anfang an von einem einheit-\n\nlichen Fluchtwillen derart bestimmt gewesen ist, daß\nes sich nach natürlicher Betrachtungsweise um ein in\nsich geschlossenes, zusammengehörendes Geschehen im\nSinne einer natürlichen Handlungseinheit gehandelt hat\n(vgl. BGH VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186; BGH, Urteil\nvom 9. März 1978 - L StR 64/78).\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-20/4-str-635-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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