{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-12-20_4_StR_460_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-12-20","aktenzeichen":"4 StR 460/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es ist grundsätzlich kein sachlich-rechtlicher Mangel,\nwenn ein Urteil nur die Angabe des Mittelwerts der\nBlutalkoholkonzentration enthält, ohne auch Zahl, Art\nund Ergebnisse der Einzelanalysen mitzuteilen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ri-!\n\nStGB 1975 § 316; StVG § 24 a\n\nEs ist grundsätzlich kein sachlich-rechtlicher Mangel,\nwenn ein Urteil nur die Angabe des Mittelwerts der\nBlutalkoholkonzentration enthält, ohne auch Zahl, Art\nund Ergebnisse der Einzelanalysen mitzuteilen.\n\nBGH, Beschl. vom 20. Dezember 1978 - 4 StR 460/78 -\n\nAG Neumünster\nOLG Schleswig\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 460/738 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Michael DB Em aus \\ u,\ngeboren an ib 1945 in vB,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1978 durch den\nVorsitzenden Richter Salger sowie die Richter Dr,Dr.Spiegel,\nHürxthal, Dr.Knoblich und Dr.Ruß beschlossen:\n\nEs ist grundsätzlich kein sachlich-rechtlicher\nMangel, wenn ein Urteil nur die Angabe des Mittelwerts der Blutalkoholkonzentration enthält, ohne\nauch Zahl, Art und Ergebnisse der Einzelanalysen\nmitzuteilen.\n\nDer Betroffene ist wegen fahrlässigen Führens eines\nKraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß (§ 24 a StVG) verurteilt worden, Das amtsrichterliche Urteil teilt lediglich\nden vom Betroffenen erreichten Probemittelwert von 0,8 o/oo\nmit, der dem in der Hauptverhandlung gemäß § 256 StPO verlesenen Protokoll der staatlichen Blutalkoholuntersuchungsstelle entnommen worden ist.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das\nOberlandesgericht Schleswig zu entscheiden, ob es einen\nsachlich-rechtlichen Mangel darstellt, wenn der Tatrichter\nin seiner Entscheidung nur den unter Beachtung der Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes aus den Einzelwerten errechneten Mittelwert, nicht aber auch die diesem zugrunde\nliegenden Ergebnisse der Einzelanalysen feststellt. An\nder eigenen Entscheidung dieser Rechtsfrage sieht sich\n\ndas Oberlandesgericht Schleswig jedoch gehindert, weil\n\nes in jedem Fall von der Ansicht eines anderen Oberlandesgerichtes abweichen müßte, So ist das Oberlandesgericht\nDüsseldorf (Blutalkohol 1978, 221; vgl. auch den 1. Senat\ndes OLG Schleswig, Blutalkohol 1978, 212) im Grundsatz\n\nder Auffassung, der Tatrichter sei nicht gehalten, neben\ndem Mittelwert auch die Einzelwerte der Blutalkoholbestimmung festzustellen. Demgegenüber meint das Oberlandesgericht Köln (Blutalkohol 1976, 238; auch schon 1970, 159),\neine derartige Verpflichtung treffe den Tatrichter jedenfalls dann, wenn der Mittelwert nur geringfügig über den\nGrenzwerten von 0,8 o/oo und 1,3 o/oo liege (so auch OLG\nKarlsruhe VRS 53, 33). Angesichts dieser unterschiedlichen\nRechtsauffassungen hat das Oberlandesgericht Schleswig\n\ndie Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt.\n\nIII,\n\nDer Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keinen sachlich-rechtlichen Mangel darin gesehen, daß sich der Tatrichter bei der Feststellung der\nBlutalkoholkonzentration auf die Angabe des Probemittelwerts beschränkt hat. Die Vorlage gibt keinen Anlaß, von\ndieser Rechtsprechung abzuweichen:\n\n1. Es gehört zum Wesen der Tätigkeit des Sachverständigen vor Gericht, daß ein Teil seines Gutachtens\naus solchen Anknüpfungstatsachen besteht, die nur er auf-\n\ngrund seiner Sachkunde erkennen kann, Diese auf naturwissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen beruhenden Feststellungen, die sog. Befundtatsachen, können\ndurch die gutachtlichen Ausführungen der Sachverständigen\nin die Hauptverhandlung eingeführt und vom Gericht verwertet werden (vgl. BGHSt 18, 107, 108). Soweit es sich\num die Bestimmung des Blutalkoholgehalts handelt, genügt\nin der Regel die nach § 256 StPO vorgenommene Verlesung\ndes Befundes der staatlichen Untersuchungsstelle. Nur\n\nauf diesen, die Blutalkoholkonzentration ausweisenden\nBefund ist üblicherweise das Gutachten gerichtet. Daß\nhierbei die &lutalkoholkonzentration durch Ermittlung\n\ndes Analysenmittelwertes aus den je nach Untersuchungsmethode 5 bzw. 4 Einzelanalysen festgestellt wird (vgl.\nGutachten des Bundesgesundheitsamtes \"Alkohol bei Verkehrsstraftaten\" von 1966 S. 32 Ziff. 7 bzw. zweites Gutachten von 1977, S. 8) und daß dieses mathematische Verfahren sachlich gerechtfertigt und nicht rechtsfehlerhaft\nist, ist heute nicht mehr umstritten (vgl. zuletzt\n\nBGHSt 28, 1; ferner Rechtsprechungs- und Literaturhinweise\nbei Grüner, Blutalkohol 1977, 215, 216/217). Insoweit besteht auch unter den Oberlandesgerichten, deren widerstreitende Rechtsauffassungen zu dieser Vorlegung geführt\nhaben, Übereinstimmung.\n\n2. Die Untersuchungsstellen sind in ihrer Verfahrensweise bei der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gebunden\nan die Richtlinien und Arbeitsanweisungen des Bundesgesundheitsamtes (vgl. erstes Gutachten S. 146, zweites Gutachten S. 81). Die Institute sind dabei auch gehalten,\nzur Gewährleistung einer gleichbleibenden Zuverlässigkeit\nihrer Ergebnisse laufend interne Präzisions- und Richtig-\n\nkeitskontrollen durchzuführen, die überwacht werden,\n\nDem gleichen Zweck dient die Teilnahme der Untersuchungsstellen an Kontroll- bzw. Ringversuchen mit unbekannten\nTestseren, die laborextern ausgewertet werden (vgl. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes 1966, S. 29 Ziff. 3;\nRichtlinien der Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt\n1971, 2228 und 1974, 959).\n\nAls der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom\n9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) die Tatrichter anregte,\ndarauf zu achten, daß die Gewähr für die Einhaltung der\nArbeitsanweisungen des Bundesgesundheitsamtes vorhanden\nist, ließ er offen, ob in Zukunft durch eine Zentralisierung oder Automatisierung der Blutalkoholbestimmung\neine größere Zuverlässigkeit erreicht werden kann (aaO\nS. 167). Diese ist nunmehr durch die automatisierten Kontrollen und die weitgehende Zentralisierung der Untersuchungsstellen sichergestellt. Deshalb kann im Regelfall\ndavon ausgegangen werden, daß die Vorschriften über die\nErrechnung des Mittelwertes aus den Einzelanalysen beachtet sind. Die Beschränkung des Tatrichters auf die\nMittelung nur des vom Gutachter errechneten Probemittelwertes entspricht daher dieser Entscheidung des Senats,\nin der die medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnisse des ersten Gutachtens \"Alkohol bei Verkehrsstraftaten\" einschließlich der in ihm enthaltenen Richtlinien\nund Arbeitsanweisungen (Anlage 6 a) verbindliche Aufnahme\ngefunden haben.\n\n3. Soweit neuerdings einige Oberlandesgerichte, wie\ndie Vorlage zeigt, die Angabe aller Einzelwerte auch im\nUrteil verlangen, übersehen sie, daß es sich bei der\nschließlichen Feststellung des Mittelwertes nur UM einen\nTeilvorgang innerhalb des umfangreichen Gesamtunter-\n\nsuchungsvorgangs handelt. Denn die Richtigkeit des Probemittelwerts setzt nach den Untersuchungsrichtlinien des\nBundesgesundheitsamtes sowie der nachfolgend diese Richtlinien ausfüllenden und ergänzenden jeweiligen Ländererlasse die Vorschriftsmäßigkeit vieler Einzelvorgänge\nvoraus (vgl. OLG Düsseldorf aaO, S. 222; auch Gerchow,\nBlutalkohol 1975, 331 £; 1977, 267 £), die in ihrer Gesamtheit nachzuprüfen dem Richter weder möglich noch zumutbar ist. Dies gilt abgesehen von den vom Oberlandesgericht Düsseldorf angeführten Teilvorgängen, etwa auch für\ndie Untersuchung von Blindproben, für die Eichungen, für\ndie Umrechnungsfaktoren vom Serum auf Vollblut oder für\ndie Untersuchung von Alkoholstandardlösungen, Niemand war\nbisher der Meinung, daß diese Anknüpfungstatsachen und\nZwischenwerte im tatrichterlichen Urteil enthalten sein\nmüßten. Ausgerechnet von dem zeitlich und funktionell\nletzten Teilabschnitt, nämlich dem simplen Rechenvorgang\n(Händel, JR 1978, 427; ebenso Blutalkohol 1978, 214) der\nAddition der Einzelwerte und der Division des Ergebnisses\ndurch die Zahl der Einzelanalysen, zu verlangen, daß er\nals Feststellung im tatrichterlichen Urteil Aufnahme findet, würde diesem Teilvorgang ein Gewicht verleihen, das\nihm im Verhältnis zu anderen Vorgängen mit weitaus näherliegenden Fehlermöglichkeiten nicht zukommt und entbehrt\njeder sachlichen Notwendigkeit. Ein solcher einfacher\n\nRechenvorgang gehört nicht zu den wesentlichen Anknüpfungs-\n\ntatsachen und Gedankengängen, die eine Wiedergabe in den\nUrteilsgründen erfordern. Bei reglementierten, häufig\n\nangewandten und auf Meßwerten aufgebauten Untersuchungen,\nwie der Bestimmung des Blutalkohols, besteht hierfür keine\nNotwendigkeit (vgl. BGHSt 12, 311, 314).\n\nh. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts\nKöln und des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann auch dort\nauf die Wiedergabe der Einzelwerte durch den Tatrichter\nverzichtet werden, wo die Grenzbereiche um 0,8 o/oo oder\n1,3 o/oo berührt sind. Es gibt keinen Erfahrungssatz,\nauch keine Wahrscheinlichkeit, schon gar keine Sicherheit, daß ein wirklicher Fehler immer nur geringe Überschreitungen zur Folge hat, die deshalb nur im Grenzbereich entscheidungserheblich werden könnten, Unterstellt\nman überhaupt eine Sorgfaltsverletzung des Gutachters etwa\ndahin, daß unzulässige Variationsbreiten bei den Einzelwerten übersehen worden sein könnten, so wäre die Begrenzung einer solchen Rechtsprechung auf Fälle der angesprochenen Grenzbereiche, insgesamt gesehen, nicht folgerichtig (vgl. OLG Düsseldorf aaO S, 223 mit überzeugenden Beispielen) und angesichts des Rechtsbildes der schon\nab einem Wert von 0,3 o/oo möglichen (BGH zuletzt VRS 47,\n178, 179; Heifer, Blutalkohol 1976, 66) sog. relativen\nFahruntüchtigkeit auch willkürlich.\n\n5. Auch die bis vor kurzem umstrittene Frage einer\nmöglichen Rundung sowohl des Mittelwertes wie der Einzelwerte und der damit verbundenen Fehlermöglichkeiten gibt\nheute keinen Anlaß mehr, generell eine Überprüfung der\nErrechnung des Mittelwertes durch den Tatrichter vorzunehmen. Es ist davon auszugehen, daß die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs über das Verbot einer Aufrundung\n(BGHSt 28, 1) inzwischen von allen mit der Blutalkoholbestimmung beauftragten Untersuchungsstellen beachtet wird,\nDiese Entscheidung des Senats ist als eine zusätzliche\nAuswertungsregel neben die schon bestehenden Verfahrensbestimmungen des Bundesgesundheitsamtes getreten,\n\n6. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Blutalkohol 1977, 188 = VRS 51, 445), aus der Mitteilung und\ndamit der Kenntnis der Einzelanalysenwerte eines konkreten Trunkenheitsfalles ließen sich möglicherweise\nHinweise auf das Vorliegen eines systematischen Analysenfehlers innerhalb des untersuchenden Instituts gewinnen,\nhaben Grüner (Blutalkohol 1977, 189 f; 1977, 215, 223)\nund auch Gerchow (Blutalkohol 1975, 331) überzeugend\nzurückgewiesen,\n\n7. Es stellt somit keinen sachlich-rechtlichen\nMangel dar, wenn das tatrichterliche Urteil lediglich\nden aus den Einzelanalysen gewonnenen Mittelwert der\nBlutprobe enthält. Sollte allerdings der Tatrichter\nZweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Untersuchungsergebnisses haben, so hat er diese zu klären. Dem Verteidiger ist es im übrigen unbenommen, durch entsprechende\n\nAnträge auf der Bekanntgabe der Einzelwerte zu bestehen,\n\nUm damit etwa verbundene Verfahrensverzögerungen zu ver-\n\nmeiden, empfiehlt es sich, daß die Untersuchungsinstitute\nvon vornherein die ermittelten Einzelwerte. den Gerichten\n\nmitteilen,\n\n8. Die Entscheidung entspricht im Ergebnis der\nStellungnahme des Generalbundesanwalts,\n\nSalger Spiegel RiBGH Hürxthal ist in\nUrlaub und deshalb an\nder Unterschriftsleistung verhindert,\n\nSalger\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-20/4-str-460-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-20/4-str-460-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.152813+00:00"}}