{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-12-14_4_StR_639_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-12-14","aktenzeichen":"4 StR 639/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 639/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Buchhalterin Bärbel K eEEEEEEEEEN>\nDEEP, dort geboren am EB 1352,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\naus\n\nbu\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten KB wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 28, Februar 1978,\nsoweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung von Einzelstrafen\nfür die 10 Diebstahlstaten (Fälle II A 1 bis 9 und\n412 der Urteilsgründe) sowie zur erneuten Bildung\neiner Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte KB wegen\nDiebstahls in 10 Fällen und wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Betrug in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt,\njedoch keine Einzelstrafen für die Diebstahlstaten festgesetzt. Das widerspricht den §§ 53 und 54 StGB. Der aufgezeigte Mangel ist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten und zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur\nZurückverweisung der Sache zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafen und erneuten Bildung einer Gesamtstrafe\n(BGHSt 4, 345, 346), die allerdings nicht erhöht werden\n\ndarf (§ 358 Abs. 2 StPO). Im übrigen ist die auf die\nVerletzung sachlichen Rechts gestützte Revision offensichtlich unbegründet. Die Verfahrensrüge ist nicht\nordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-14/4-str-639-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-14/4-str-639-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.907975+00:00"}}