{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-12-14_4_StR_598_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-12-14","aktenzeichen":"4 StR 598/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5Y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 598/78 URTEIL\nay.A2,f8\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gebäudereiniger Wolfgang F EEE | aus\nDEE CeEEEED, zeboren ar GERD 1956 in N@B-\n\nEEE,\n\nwegen Nötigung U.&.\n\n34\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor GERD ei Ser Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 11. August 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Nötigung schuldig ist\n(88 240, 22 StGB),\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3. 3%\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einem Jahr und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n4, Der Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der\nRentner Ewald SB auf Bitten des Angeklagten bereit\nerklärt, dessen Ehefrau, die angeblich gestürzt war, mit\nseinem Pkw in ein Krankenhaus zu fahren. Er fuhr daraufhin\nmit dem Angeklagten zu der von diesem bezeichneten Stelle.\nAls dort jedoch nicht die Ehefrau des Angeklagten, sondern\ndessen Mittäter zustieg, beide sich Gesichtsmasken überzogen und der Angeklagte zudem ein Messer \"mit großer Klinge\"\nin der Hand hielt, \"wollte er nunmehr seine Fahrt nicht mehr\nfortsetzen\". Der Angeklagte richtete daraufhin das Messer\nauf ihn und erklärte, wenn er \"nicht weiterfahren wolle,\nwerde er ihn abstechen\". \"Gleichwohl fuhr der Zeuge SeHmEED\njedoch nicht in Richtung Straße\", wie es der Forderung des\nAngeklagten entsprochen hätte, \"sondern seitlich auf die\nAbstellplätze des Nachbarhauses zu und hielt dort an\".\n\nAuch der erneuten Aufforderung des Angeklagten \"zum Weiterfahren unter Vorzeigen des Messers und nochmaliger\n\nÄußerung, er werde ihn abstechen\", kam er nicht nach.\n\nEr betätigte vielmehr die Hupe und machte dadurch einen\nBewohner des Nachbarhauses auf sich aufmerksam. Bei dessen\nAnnäherung an das Fahrzeug ergriffen der Angeklagte und\nsein Mittäter die Flucht.\n\nb) Bei diesem Sachverhalt geht das Landgericht zu\nUnrecht davon aus, daß sich der Angeklagte der vollendeten\nNötigung schuldig gemacht habe:\n\nVollendet ist eine Nötigung erst dann, wenn der\nGenötigte unter der Einwirkung des Nötigungsmittels,\nalso der Drohung oder der Gewalt, die verlangte Handlung\nvorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen\nhat (vgl. Schäfer in LK 9. Aufl. § 240 Rdn. 52; Dreher/\nTröndle 38. Aufl. § 240 StGB Rdn. 11). Diese Voraussetzung\nliegt hier jedoch nicht vor. Denn der Zeuge Schmidt ist\ngerade nicht der Forderung des Angeklagten nachgekommen,\nNweiterzufahren\" und zwar \"in Richtung Straße\", sondern\nist mit dem Fahrzeug auf den Abstellplatz gefahren, hat\ndort angehalten und hat sich auch durch das weitere Drohen\ndes Angeklagten nicht zum Weiterfahren bewegen lassen, Er\nhat also die verlangte Handlung nicht ausgeführt und auch\nnicht mit ihr begonnen. Die Nötigung ist somit nicht vollendet worden.\n\nDer Angeklagte hat sich jedoch der versuchten Nötigung (88 240, 22 StGB) schuldig gemacht. Denn er hat,\nindem er dem Zeugen SED 3as Messer vorhielt und ihm\ndrohte, er werde ihn, wenn er nicht weiterfahren wolle,\nNabstechen\", zur Verwirklichung der von ihm beabsichtigten\nNötigung zum Weiterfahren unmittelbar angesetzt.\n\n-5- 3%\n\nc) Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung wird von den Feststellungen\nnicht getragen:\n\nDer Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)\nliegt nur dann vor, wenn in die persönliche Bewegungsfreiheit eines anderen eingegriffen wird (vgl. BGHSt 14,\n314, 316; Schäfer in LK 9. Aufl.§ 239 Rdn. 1). Entscheidend\nist dabei, daß es dem anderen, sei es auch nur vorübergehend,\nunmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem\nBelieben zu bestimmen oder zu verändern (RGSt 61, 239\n2L1). Ein solcher Eingriff lag hier nicht vor. Denn der\nZeuge Schmidt hat, indem er entgegen der Aufforderung\ndes Angeklagten auf den Parkplatz gefahren ist, dort angehalten hat und auch der erneuten Aufforderung zum Weiterfahren nicht nachgekommen ist, seinen Aufenthalt nach\nseinem Willen und nicht nach dem des Angeklagten bestimmt,\n\nd) Der Angeklagte hat zwar den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) erfüllt. Denn wie das Landgericht\nrechtsfehlerfrei dartut, ist die gegen den Zeugen Sim»\nausgesprochene Drohung, ihn tabzustechen\", als Bedrohung\nmit dem Tode, also mit einem gegen ihn gerichteten Verbrechen zu verstehen. Da diese Bedrohung jedoch das Mittel\nder versuchten Nötigung war, geht der Tatbestand des\n§ 241 StGB in dem speziellen Tatbestand der §§ 240, 22\nStGB auf (vgl. BGH GA 1970, 372, 373; BGH, Urteil vom\n25, Januar 1978 - 3 StR 501/77 -). Er kann aber für die\nStrafzumessung Bedeutung haben,\n\ne) Der Angeklagte ist sonach nur wegen versuchter\nNötigung zu verurteilen. Der Schuldspruch muß dement-\n\nsprechend geändert werden. § 265 StPO steht dieser\nÄnderung nicht entgegen, denn es ist auszuschließen,\ndaß sich der Angeklagte, wenn er auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wäre,\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n>, Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nim Rahmen der Strafzumessung wiederum zu prüfen haben,\nob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders\nschweren Falles vorliegen (vgl. BCHSt 23, 25,, 257).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-14/4-str-598-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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