{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-12-14_4_StR_582_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-12-14","aktenzeichen":"4 StR 582/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nL StR 582/78 URTEIL\nAy:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\npeter BED aus MEERE EEE , geboren am\nEEE 1955 in VG, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Vergewaltigung U..\n\n-2- vg\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\naie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GEB ir der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor GEEEEEED Dei Ser Verkündung\n„ls Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n14. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, zuch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer wiederholt wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte stieg nachts in ein Schwesternwohnheim ein, um\nnach Geld zu suchen. Als er; ein aufgeklapptes kleines\nTaschenmesser in der Hand, mit dessen Hilfe er gegebenenfalls eine verschlossene Tür öffnen wollte, vor einer\nder Türen stand, wurde diese von den beiden 19 Jahre alten\nSchwesternschülerinnen Dem und Le die ihre gleichaltrige Kollegin Be > besucht hatten, von innen geöffnet. Der überraschte Angeklagte drängte die Mädchen mit\nvorgehaltenem Taschenmesser zurück ins Zimmer. Ihm kam nunmehr die Idee, die Mädchen sexuell ZU mißbrauchen. Fr erkannte, deß sie völlig verängstigt und nicht in der Lage\nwaren, sich seiner zu erwehren. Er verging sich an den\nMädchen, ohne deß es jedoch zum vollendeten Geschlechtsverkehr kam. während aller Vorgänge hatte er das Messer\ngriffbereit. Schließlich bot Ursula Ben 2: Kaffee\nzu kochen. Damit war der Angeklagte einverstanden. In\nder Folgezeit entspannte sich die Atmosphäre deutlich.\nDie Mädchen zogen sich wieder an. während des Kaffetrinkens,\ndas etwa eine Stunde dauerte, erzählte der Angeklagte U-Ars\nes befänden sich noch mehrere Freunde im Hause, die alle\ndas gleiche täten, zum Weggehen müsse Er erst auf ein Zeichen von ihnen warten. Die Mädchen waren skeptisch, wagten\naber nicht, diese Angaben als ganz unwahrscheinlich abzutun. Der Angeklagte fragte sie dann allgemein, ob sie Geld\nhätten. Während die anderen verneinten, gab Ursula Be@-\na ihn ein Portemonnaie mit 30 DM, das er auf die Couch\nlegte. Dann machte Ursula BeiiiD den Vorschlag, ®T solle\n\nsie alle fesseln, demit er sich unbesorgt entfernen\n\nkönne. Darauf ging der Angeklagte ein. Er fesselte sie\n\nund Ursula Lege nit Stricken an die Gestänge der\n\nDusche und klebte ihnen ein Pflaster auf den Mund. Nunmehr faßte er den Fntschluß, mit Inge DB zeschlechtlich zu verkehren. Trotz ihrer Gegenwehr gelang ihm das\nschließlich auch. Danach fesselte er auch sie un? klebte\nauch ihr ein Pflaster auf den Mund. Fr nahm das auf der\nCouch liegende Geld an sich, sagte noch zu den in verschiedenen Räumen gefesselten Mädchen, daß sich vor der\nTüre für sie eine Überraschung befände, und entfernte sich.\nDie Mädchen ließen aus Angst noch eine Stunde verstreichen,\nehe sie sich durch Klopfzeichen verständigten und befreiten,\nwas Inge DEEEEB ohne Schwierigkeiten gelens.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nvom Vorwurf der Freiheitsberaubung wegen fortgesetzter\nsexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, wegen Diebstahls und wegen vollendeter Vergewaltigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die aas Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\nII.\n\nVerfahrensrügen:\n\n1, Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird,\ndaß die Vorstrafakten des Angeklagten nicht beigezogen\nworden seien, ist nicht in der in 8 3uı Abs. 2 Satz 2 StPO\nfür eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Form erhoben wor-\n\nden. Das Beweismittel ist nicht hinreichend bestimmt. Ts\nhätte dazu der genauen Angabe der Aktenzeichen und der\nAktenteile bedurft, die die Strafkammer als Beweismittel\nhätte benutzen sollen (BGHSt 6, 128, 129; BGH VRS 32, 205,\n206). Die Behauptung, der Sachverständige habe ohne Vorstrafakten zur Anwendung der 88 20, 21 StGB nicht abschließend Stellung nehmen können, widerspricht außerdem\nden Urteilsfeststellungen (UA 15).\n\n>, Fs bedeutet hier keinen Verfahrensverstoß, daß\ndie Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freigesprochen hat. Sie war nicht gehalten, das\ngesamte Tatgeschehen entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluß als eine Tat im sachlichrechtlichen Sinne zu werten. Da sie zu den Ergebnis gekommen war, daß die Freiheitsberaubung sachlichrechtlich eine selbständige Handlung bildete, mußte sie auch gesondert über sie entscheiden (Gollwitzer in LR StPO 23. Aufl. Ran. 4o und 43 zu § 260 mit\nNachw.). Ob ihre sachlichrechtliche Beurteilung richtig\nwar, ist im Rahmen der Sachbeschwerde zu prüfen.\n\n3, Mit Recht rügt die Revision dagegen, daß die Strafkammer den von ihr festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und dadurch §§ 264 StPO verletzt hat.\n\na) Der Angeklagte ist in das Schwesternwohnheim eingestiegen, um Geld zu stehlen. Erst nachdem er nach sSeiner Vorstellung von cer Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls (§ 242 StGB; hier in Verb. mit\n8 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) unmittelbar angesetzt (8 >22 StGB),\nden Diebstahl (im besonders schweren Fall) also versucht\nhatte und dabei überrascht worden war, hat er sich dazu\nentschlossen, die Gelegenheit (auch?) zu sexuellen Hand-\n\n6 -\n\nlungen auszunutzen. An der Aburteilung auch dieses Diebstahls war die Strafkammer hier nicht etwa dadurch g°-\nhindert, daß die im Fröffnungsbeschluß zugelassene Anklage vom 2. August 1977 den Vorwurf des versuchten Liebstahls (im besonders schweren Fall) nicht erhober und mit\nder Schilderung des Sachverhalts erst beim Eindringen des\nAngeklagten in das Zimmer der Schwesternschülerin Bei\nbegonnen hatte. Nach § 264 StPO muß das Gericht die in\nder Anklage bezeichnete Tat SO, wie sie sich nach dem Frgebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen; es ist verpflichtet,\nden Unrechtsgehalt der \"Tat\" voll auszuschöpfen (BGHSt 25,\n2, 75/76). Zur Tat in diesem Sinne gehört hier aber nicht\nnur das strafbare Verhalten des Angeklagten nach dem FEindringen in das Zimmer, in dessen Verlauf er auf sein ursprüngliches Begehren nach Geld zurückgekommen ist, sondern auch das ihm unnittelbar vorausgegangene Verhalten,\ndas allein von dem Wunsche nach Geld bestimmt war. Dieses\nGesamtverhalten stellt wegen seines engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang dar, ohne Rücksicht\ndarauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung des !rT-\ngebnisses der Hauptverhandlung eine oder mehrere stralbare Handlungen statt oder neben der in der Anklage bezeichneten Straftat ergeben (BEHSt 23, 141, aus fiılı6 mit\nNachw.). Diesen einheitlichen Vorgans hätte die Strafkammer deshalb - gegebenenfalls unter Erfüllung ihrer Hinweispflicht nach 8 265 Abs. 1 StPO - bei ihrer Urteilsfindung einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung unter-\n\nziehen müssen.\n\nb) Anders wäre die Rechtslage ZU beurteilen, wenn\n\nzweifelhaft wäre, ob sich der Verfolgungswille der An-\n\nklagebehörde überhaupt auf den versuchten Diebstahl\n\n(im besonders schweren Fall) erstreckte (vgl. Urteil\n\ndes Senats vom 16. Januar 1959 - 4 StR 396/58 - LM Nr. 19\nzu § 264 StPO). Daran könnte beispielsweise gedacht werden,\nwenn die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen wäre, ein\nAnklagevorwurf sei insoweit entbehrlich, weil der Angeklagte mit befreiender wirkung vom Diebstahlsversuch zurückgetreten sei, nachdem er sich entschlossen hatte, die\nLage zu anderen Straftaten auszunutzen (§ 24 Abs, 1 StGB).\nDie Voraussetzungen eines solchen Rücktritts können jedoch hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Der Angeklagte wurde, jedenfalls zunächst, durch das unvermutete\nErscheinen der Mädchen an der weiteren Ausführung des Diebstahls gehindert; er hat überdies im späteren Verlauf des\nGeschehens die Mädchen auf Geld angesprochen und das von\nihnen erhaltene Geld schließlich such mitgenommen. Hatte\n\ner den Diebstahlsvorsatz zwischenzeitlich nicht aufgegeben,\nkann in seinem weiteren Verhalten unter Umständen die Fortsetzung des versuchten Diebstehls als schwere räuberische\nErpressung nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen. In\neinem solchen Fall würde der Diebstahlsversuch in der\nschweren räuberischen Erpressung aufgehen (RG HRR 1938,\n\nNr. 188; BGH, Urteil vom 6. Juli 195€ - E StR 201/506) und,\nda diese Tat sowohl mit der versuchten als auch mit der\nvollendeten Notzucht +ateirheitlich verbunden wäre, das\ngesamte Tatgeschehen rechtlich eine Tat bilden. Daß cine\neolche strafrechtliche Aburteilung des Geschehens dem\nVerfolgungswillen der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen\nhätte, läßt sich ohne Prüfung durch den Tatrichter nicht\nsagen. Da die Strafkammer zu alldem nichts ausgeführt hat,\n\nist nicht auszuschließen, daß sie die Bedeutung des § 264 StPO\n\n-8 -\n\nverkannt und deswegen den Unrechtsgehalt der Tat im\nSinne dieser Vorschrift nicht ausgeschöpft hzt. Das ist\nnicht nur ein verfahrensrechtlicher Mangel (ve!. RGJIW\n1929, 1051; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1974 - 5 StR\n578/74--), sondern stellt auch seinen sachlichrechtlichen\nMangel dar, auf dem das ganze ilrteil beruht.\n\nBereits dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils in vollem Umfang nd zur zu-\n\nrückverweisung der Sache.\nIII.\n\nZur Sachbeschwerde im übrigen bedarf es folgender\n\nHinweise:\n1, (Schwere) räuberische Erpressung:\n\nDer Tatbestand der Erpressung setzt voraus, daß® Gewalt oder Drohung das Mittel sind, um das Opfer zur Vermögensverfügung ZU veranlassen. Drohung in diesem Sinne\nbedeutet jedes seelische Einwirken auf das Opfer in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung\neines Übels (BGHSt 7, 252, 253); entscheidend ist dabei,\ndaß die Drohung als Ankündigung eines vom Willen dss\nDrohenden sbhängigen {fbels erscheint (BGHSt 7,197, 198).\nAuf ihre Äußere Form kommt es nicht an. Davon, daß die\nhier in die Frage nach dem Besitz von Geld gekleidete\nAufforderung auf Herausgabe von Geld nicht für sich betrachtet werden darf, sondern im Zusammenhang mit dem\ngesamten vorausgegangenen Verhalten des Angeklagten beurteilt werden muß, ist ersichtlich auch die Strafkammer\nausgegangen. Auch wenn sich die Atmosphäre während des\n\nKaffeetrinkens deutlich entspannte, besagt das noch\n\nnicht, daß die psychische Zwangslage, in die die Mädchen\ndurch die sich ständig wiederholende Cewaltanwendung des\nAngeklagten und seine Drohungen sowie durch die durch den\nMißbrauch insbesondere ihrer sexuellen Freiheit von ihnen\nerduldeten körperlichen und seelischen Qualen geraten\n\nwaren, nicht mehr bestanden hätte. Vor allen Dingen aarf\nauch nicht iibersehen werden, daß der Angeklagte noch während\ndes Kaffeetrinkens den auf den Mädchen lastenden Druck durch\nden Hinweis auf seine angeblich in gleicher Weise im Gebäude\ntätigen Freunde zu verstärken versucht hat, die Drohung und\ndamit die psychische Zwangslage für gie Mädchen also biS\nzuletzt fortbestand (vgl. auch BCH, Urteil vom 29. Juni .1978\n_ 4 StR 309/78 -).\n\nAngesichts eines SO eindeutigen äußeren Tatgeschehens\nwirde die Verneinung Ces inneren Tatbestandes cer Erpressung\n\neingehender Rrörterung im Urteil bedürfen.\n2° Freiheitsberaubung:\n\nDas Anerbieten, sich fesseln ZU lassen, damit der\nAngeklagte unbesorgt den Tatort verlassen könne, Jas zwar\nvon einem der Mädchen ausging und vom Angeklagten nicht\nprovoziert worden ist und dem die anderen Mädchen nicht\nwidersprochen haben, kann unter den vorliegenden Umständen\nnicht als ein rechtfertigendes Tinverständnis mit der Beraubung ihrer Freiheit gewertet werden. Denn auf keinen\nFall wären die Mädchen mit ihrer Fesselung einverstanden\ngewesen, wenn sje hätten befürchten müssen, daß der Angeklagte, nachdem er zwei von ihnen gefesselt hatte, dem\nDritten Gewalt antun würde.\n\n3, Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung:\n\n- 10 -\n\nEine Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB)\nkommt neben einer solchen wegen versuchter Verzewaltigung\nnur in Betracht, wenn der Angeklagte nicht nur die Vollziehung des Beischlafs vorbereiten oder verwirklichen\nwollte, sondern sexuelle Handlungen von eigenem Unwert\nerzwungen hat, die schon für sich genommen seiner Sinnes-\n]ust dienen sollten (vgl. BGHSt 17, 1, 2 zu § 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB a.F.; BGH, Urteil vom 18. Februar 1976 - ? StR\n523/75). Solche Handlungen sind bisher nur in Bezug auf\nUrsula Bep und Inge Du festzestellt (UA 7, 8).\nHinsichtlich Ursula LE» liegt demnach nur versuchte\nVergewaltigung VOr. Möglicherweise hat die Strafkammer auf\n\nUA 12 nur die Namen der Opfer verwechselt.\n4. Zusammentreffen der strafbaren Handlungen:\n\na) Im Falle einer Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung in dem unter I 3 aufgezeigten Sinne\nist das ganze Tatgeschehen jedenfalls deshalb rechtlich als\neine Tat zu werten, weil dieses Verbrechen in den Tatbestandsmerkmalen der Gewalt und der Drohung sowohl mit der\nversuchten Vergewaltigung der drei Mädchen (in Tateinheit\nmit vollendeter sexueller Nötigung) als auch mit der vollendeten Vergewaltigung von Inge DaB teilweise (tateinheitlich) zusammentrifft.\n\np) Ist der Angeklagte vom Versuch des Diebstahls (im\nbesonders schweren Fall) im Sinne von § 24, Abs. 9 StGB\nzurückgetreten und hat er den Entschluß, die Mädchen zur\nHerausgabe von Geld zu nötigen, erst im Laufe des gemeinsamen Kaffeetrinkens gefaßt, SO würde allerdings die räuberische Erpressung nur mit der vollendeten Vergewaltigung\nvon Inge DEE tateinheitlich zusammentreffen. In diesem\n\nBe 35\n\nFalle wäre indessen zu prüfen, ob nicht das gesamte Tatgeschehen gleichwohl rechtlich als eine Tat zu werten ist.\n\nAlle Tathandlungen - nicht etwa nur diejenigen bis zum\nKaffeetrinken, die die Strafkammer rechtsirrtümlich als\n\neine fortgesetzte Tat bezeichnet hat -, und die auf\n\nsexuelle Nötigung und Vergewaltigung der Mädchen gerichtet\nwaren, können eine sogenannte natürliche Handlungseinheit\nbilden (vgl. BGHSt 10, 129 ff; BGH NYW 1967, 60 Nr. 29; BGH\n\nGA 1970, 84). Daß sich hier die einzelnen Handlungsteile gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen\nrichteten, würde dem nicht entgegenstehen (BGHSt 1, 20; 6, 81).\nVoraussetzung wäre allerdings, daß alle Betätigungsakte Ausdruck eines einheitlichen Tatwillens sind (BGHSt 16, 397, 398;\n22, 67, 76). Das bedeutet hier, daß auch die Tathandlungen, die\nzur Vergewaltigung von Inge DiEb geführt haben und erst\n\n- 12 -\n\nnach dem Kaffeetrinken begangen worden sind, auf derselben\n(einzigen) Entschließung beruhen müßten, mit der der Angeklagte auch schon nach dem Eindringen in das Zimmer gegen\ndie Mädchen vorgegangen ist (BGH NJW 1977, 2321 Nr. 14 mit\nNachw.). Das hat die Strafkammer nach ihren bisherigen AuS-\nführungen möglicherweise verneinen wollen (UA 9, 10, 13).\nEindeutige Feststellungen über die Vorstellungen des Angeklagten insoweit, auf die es allein ankommt, hat sie indessen nicht getroffen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-14/4-str-582-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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