{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-12-11_4_StR_262_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-02-20","aktenzeichen":"4 StR 262/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 262/79 URTEIL\n\nAd: 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeiobermeister Gerhard BD EEEB aus Ceiiia-GEEEEEB, geboren am EB. EEE 19.0 in SCHNEE,\n\nwegen Meineids\n\n5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 312. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär en\nals Urkundsbeanter der Geschäftsste32le,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 11. Dezember 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver—\nhandlung und Entscheidung, auch über die Ko—\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Straf—\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung\nals Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen seine Kollegen\nSchweie und SCHEB-SasB wegen Körperverletzung im Amt\nvor dem Amtsrichter in Gelsenkirchen-Buer am 21. Mai 1976\nder Wahrheit zuwider unter Eid bekundet, er habe sich während der Mißhandlung des Karl-Heinz PB, die im Vernehmungszimmer stattfand, nur im Wachraum aufgehalten; wie\ner in der Hauptverhandlung gegen seine Kollegen jedoch\neingeräumt hat, hat er den Wachraum einmal verlassen, ist\nPolizeimeister JE \"nach hinten\" (zum Vernehmungszimmer)\ngefolgt und hat bei geöffneter Tür hinter JE gestanden,\nals dieser fotografierte. Dies hat er bewußt verschwiegen,\nweil er sich so weitgehend wie möglich aus der Sache heraushalten wollte. Insoweit halten die Ausführungen im Urteil\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er in der Hauptverhandlung schließlich doch noch die Wahrheit gesagt und daß sich die falsche\nAussage im Ermittlungsverfahren deshalb auf den Ausgang\ndes Strafverfahrens nicht ausgewirkt hat. Sie hat aufgrund\n\ndieser (und weiterer Umstände) einen minder schweren Fali\nim Sinne des § 154 Abs. 2 StGB angenommen. Eine Anwendung\ndes § 158 StGB, dessen Voraussetzungen danach nahe lagen\n(vgl. auch BGHSt 9, 99; BGH NJW 1962, 2164; BGHSt 18, 348;\n21, 115), hat sie jedoch nicht geprüft. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, weil die Anwendung des § 158 StGB\nzu einem erheblich milderen Strafrahmen geführt hätte\n(§ 49 Abs. 2 StGB). Auch wenn die erkannte Strafe maßvoll\nist, 1äßt sich von vornherein nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer den Angeklagten bei Anwendung des § 158 StGB milder bestraft hätte.\n\n3. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer außerdem Gelegenheit zur Prüfung der Voraussetzungen des § 157\nStGB. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte\n(zwar) \"in erster Linie\" nicht aus eigennützigen Motiven,\nsondern \"eher\" aus falsch verstandener Kameradschaft gehan--\ndelt (UA 8). An anderer Stelle im Urteil (UA 4) heißt es\n\"aber, er habe mit seiner Falschaussage im Ermittlungsverfahren unter anderen verhindern wollen, daß er in den Verdacht einer Beteiligung an dem Geschehen geriet. Die Strafmilderungsmöglichkeit des § 157 StGB kommt aber auch dann\nin Betracht, wenn die Abwendung der Gefahr einer Bestrafung nicht der alleinige. oder der Endzweck der Falschaussage gewesen ist (BGHSt 2, 379; BGH NJW 1953, 1479; BGHSt\n8, 301, 317; BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - 1 StR 606/78).\nBleibt zweifelhaft, ob die Absicht der Gefahrenabwendung\nüberhaupt vorlag, gilt der Grundsatz \"in dubio pro reo\"\n(BGH GA 1968, 304). § 157 StGB ist also bereits dann anzuwenden, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen\n1äßt, daß der Angeklagte auch aus Furcht vor einer eigenen\nBestrafung die Unwahrheit gesagt hat (Beschluß des Senats\n\nvom 13. März 1968 - 4 StR 650/67). Bestand danach wirklich ein auch nur entfernter (BGH VRS 25, 38, 40) Werdacht der Beteiligung oder stellt sich ein solcher” Verdacht später heraus, war die Vereidigung des AngelisAlag-\n\nten außerdem nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässig. Feh£er bei\nder Vereidigung können strafmildernd berücksichtigt werden\n(BGHSt 23, 30; 27, 74; Urteil des Senats vom 26. April 1979\n- 4 StR 165/79).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-20/4-str-262-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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