{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-12-06_4_StR_130_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-12-06","aktenzeichen":"4 StR 130/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Führer eines Linienomnibusses hat sich beim Abfahren\nvon gekennzeichneten Haltestellen so zu verhalten, daß\neine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden wird.\nHat er sein Vorhaben ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt (§ 10 Satz 2 StVO), müssen die Fahrzeuge des\nfließenden Verkehrs eine mit seinem Anfahren verbundene\nBehinderung hinnehmen. Im Zweifel kann er sich darauf\nverlassen, daß die Teilnehmer am fließenden Verkehr ihrer\nWartepflicht (§ 20 Abs. 2 StVO) nachkommen,","text_plain":"v2\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nStvVo 1970 §§ 10, 20\n\nDer Führer eines Linienomnibusses hat sich beim Abfahren\nvon gekennzeichneten Haltestellen so zu verhalten, daß\neine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden wird.\nHat er sein Vorhaben ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt (§ 10 Satz 2 StVO), müssen die Fahrzeuge des\nfließenden Verkehrs eine mit seinem Anfahren verbundene\nBehinderung hinnehmen. Im Zweifel kann er sich darauf\nverlassen, daß die Teilnehmer am fließenden Verkehr ihrer\nWartepflicht (§ 20 Abs. 2 StVO) nachkommen,\n\nBGH, Beschluß vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78 -\n\nAG Frankenberg (Eder)\nOLG Frankfurt a.M.\n\nJA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 130/78 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Posthauptschaffner Otto OB aus FEED\n(EEE), geboren ar ED 1929 in REES,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n624\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 6. Dezember 1978 durch den\nVorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr.Dr.Spiegel,\nHürxthal, Dr.Knoblich, Dr. Ruß beschlossen:\n\nDer Führer eines Linienomnibusses hat sich beim\nAbfahren von gekennzeichneten Haltestellen so\nzu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden wird, Hat er sein\nVorhaben ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt (§ 10 Satz 2 StVO), müssen die Fahrzeuge\ndes fließenden Verkehrs eine mit seinem Anfahren\nverbundene Behinderung hinnehmen. Im Zweifel\nkann er sich darauf verlassen, daß die Teilnehmer amfließenden Verkehr ihrer Wartepflicht\n(§ 20 Abs. 2 StVO) nachkommen,\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer\n\"tateinheitlichen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1, 10, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG\" zu einer\nGeldbuße verurteilt. Es hat festgestellt, daß er einen\nvon ihm gesteuerten Linienbus der Deutschen Bundespost\nhinter einer Ampelanlage in einer 2o m langen Haltestellenbucht angehalten hatte, um Fahrgäste aus- und\neinsteigen zu lassen, Als die Lichtzeichenanlage für den\nnachfolgenden Verkehr auf grün schaltete, setzten sich\ndie vor der Ampel zum Halten gekommenen Fahrzeuge in\n\nder Fahrtrichtung des Betroffenen in Bewegung. Der Betroffene ließ den ersten Pkw, dem drei weitere folgten,\nvorbeifahren. Als der Lenker des zweiten Pkw \"auf etwa\nzwei bis drei Meter an den Bus des Betroffenen herangefahren war, bog dieser unvermittelt mit eingeschaltetem\nBlinker nach links\" auf die Fahrbahn. Der Pkw-Fahrer\nund der ihm folgende Lenker eines VW-Kombi konnten ihre\nFahrzeuge nach scharfen Bremsen noch rechtzeitig zum\nHalten bringen. Dem Fahrer des vierten Fahrzeugs, der\nwegen des vor ihm fahrenden VW-Kombi das Verkehrsgeschehen nicht ausreichend im Auge hatte, ist dies nicht\nmehr gelungen, Er fuhr in Höhe der Mitte der Bushaltestellenbucht auf den VW-Kombi auf.\n\nDas Amtsgericht hat einen Verstoß gegen die §§ 1,\n40 StVO darin gesehen, daß der Betroffene von der Bushaltestellenbucht auf die Fahrbahn gefahren ist, ohne\nhierbei eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer\nauszuschließen. Es meint, auf das ihm nach § 20 Abs.\n2 StVO eingeräumte Vorrecht als Fahrer eines Linienbusses könne er sich in dieser besonderen Situation\nnicht berufen.\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die\nRechtsbeschwerde zugelassen, Es will das Urteil des\nAmtsgerichts aufheben, weil ein Verstoß gegen § 10 StVO\naus Rechtsgründen nicht vorliegen könne. Es ist unter\nBerufung auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts\nHamburg (VersR 1976, 1138) und des Oberlandesgerichts\nSremen (VersR 1976, 545) sowie die Kommentarstellen bei\nBooß (Straßenverkehrs-Ordnung, 2. Aufl., 1976, Anm. 3\nzu § 20) und Möhl (Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl.,\n\n1973, Rdn. 5 zu § 20) der Ansicht, daß § 20 Abs. 2 StVO\nzwar die Fahrer von Linienbussen nicht von den allgemeinen Pflichten des § 1 StVO entbinde, daß § 20 StVO jedoch die sonst beim Anfahren gebotene gesteigerte Sorgfaltspflicht beseitige.\n\nDas Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1973 (VM 1974, 414).\nDarin vertritt dieses Gericht die Auffassung, daß § 20\nAbs. 2 StVO den Linienbussen kein allgemeines Vorrecht\neinräume, diese vielmehr der Grundregel des 8 1 StVO\nund der hier in Frage stehenden Vorschrift des § 10 StVO\nunterlägen, soweit darin von einer den Umständen nach\nvermeidbaren Gefährdung anderer die Rede sei.\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die\nSache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (VRS 54, 368).\n\nIl.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG\nin Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt.\n\nIII.\n\nIn der Sache vertritt der Senat folgende Auffassung:\n\n1. In § 10 StVO sind die Pflichten u.a. desjenigen\ngeregelt, der aus einem Grundstück oder von einer Stelle\naußerhalb der vom fließenden Verkehr benutzten Straßen-\n\n-5-\n\nfläche in die Fahrbahn einfahren will. Um der von diesen Verkehrsvorgängen ausgehenden erhöhten Gefahr gegenüber dem vorrangigen fließenden Verkehr ausreichend begegnen zu können, genügt die in der Grundregel des § 1\nAbs. 2 StVO normierte allgemeine Verpflichtung, wo-\n\nnach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat,\ndaß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als\nnach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt\nwird, allerdings nicht, Das Gesetz verlangt deshalb in\n\n.§ 10 StVO von dem aus einem Grundstück heraus oder vom\nFahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer ein Verhalten,\ndas eine Gefährdung des fließenden Verkehrs au B- .\nschließt. Das bedeutet, daß dem von der Vorschrift\nbetroffenen Fahrzeugführer ein äußerstes Maß an Sorgfalt\nauferlegt ist (BGHSt 11, 296, 298; BayObLG VRS 42, 383\nmit weiteren Hinweisen) .: Die Verantwortung für die Sicherheit des Einbiegens oder Anfahrens trifft in erster Linie\nden Ein- oder Anfahrenden (vgl. Jagusch, 24. Aufl. 1978,\nRan. 10 zu § 10 StVO). Der fließende Verkehr, dem die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen ist, hat grundsätzlich Vorrang vor dem Ein- oder Anfahrenden und darf auf\ndie Beachtung dieses Vorranges vertrauen (OLG Karlsruhe\nVersR 1975, 1034), wie freilich umgekehrt auch der Einoder Anfahrende sich auf die Beachtung der Verkehrsregeln\ndurch den fließenden Verkehr verlassen darf (BayObLG VRS\n45, 211, 212; Jagusch aa0 Rdn. 12 zu § 10 StVO).\n\n2, Es ist zweifelhaft, ob die erhöhte Sorgfaltspflicht des Ein- oder Anfahrenden nur die Gefährdung des\nfließenden Verkehrs ausschließen oder auch dessen übermäßige Behinderung vermeiden soll (vgl. dazu OLG Celle\n\n674\n\nVRS 52, 450; Möhl in Müller, Straßenverkehrsrecht,\n\n22, Aufl., 1973, Rdn. 4 und 9 zu § 10 StVO). Anerkannt\nist in diesem Zusammenhang, daß trotz des grundsätzlichen\nVorrangs des fließenden Verkehrs, dieser auf den Einoder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu\nnehmen hat und eine mäßige Behinderung hinnehmen muß.\n\nEr darf seine ungehinderte Weiterfahrt nicht erzwingen\n\n(§ 11 Abs. 2 StVO) und muß das Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern, da sonst im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme (Jagusch aa0 Rdn. 9 zu § 10 StVO\nmit weiteren Hinweisen).\n\nDie Frage kann jedoch hier unbeantwortet bleiben,\nEine über den § 1 Abs. 2 StVO hinausgehende gesteigerte\nSorgfaltspflicht mit dem Ziel, jede wesentliche Behinderung zu vermeiden, besteht jedenfalls nicht für Linienomnibusse, die von einer am Fahrbahnrand gelegenen Haltestelle abfahren wollen. Um derartigen Fahrzeugen das Anfahren und Einordnen in den fließenden Verkehr zu erleichtern, trifft § 20 Abs. 2 StVO nämlich eine Sonderregelung. Ausgehend von dem Gedanken, daß ein einzelnes\nFahrzeug kein Massenverkehrsmittel aufhalten soll und\nein an feste Fahrpläne gebundener Linienomnibus seiner\nVerpflichtung, bestimmte Fahrzeiten einzuhalten, nachkommen muß, ist bestimmt, daß Omnibussandes Linienverkehrs\ndas Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist und andere Fahrzeuge, wenn nötig, warten\nmüssen. Diese dem fließenden Verkehr auferlegte Verpflichtung begründet zwar - wie das Oberlandesgericht\n\nDüsseldorf (VM 1974, 14) mit Recht betont - kein allgemeines Vorrecht für die Fahrer von Linienomnibussen\ngegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, § 20 Abs. 2 StVO\nschränkt jedoch den sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs insoweit ein, als dieser\ninfolge seiner Verpflichtung, Linienomnibussen das Anfahren und Eingliedern - notfalls durch Anhalten - zu\nerleichtern, gehalten ist, eine durch das Anfahren der\nLinienfahrzeuge entstehende Behinderung hinzunehmen, Aus\ndem Zweck des § 20 Abs. 2 StVO, dem Linienomnibus ein alsbaldiges Einordnen in den fließenden Verkehr zu ermöglichen, muß entnommen werden, daß der Vorrang eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs erlischt, wenn ein Linienomnibus seine Anfahrabsicht rechtzeitig und deutlich angezeigt hat (§ 10 Satz 2 StVO). Der Vorrang des fließenden\nVerkehrs bleibt jedoch bestehen, wenn die Anfahrabsicht\nnicht rechtzeitig angezeigt ist oder ein Anfahren nicht\nmehr nur eine Behinderung, sondern eine Gefährdung des\nfließenden Verkehrs bedeuten würde. Die Einschränkung des\nVorrangs des fließenden Verkehrs durch § 20 Abs. 2 StVO\ngeht nur so weit, als mit dem Anfahren der Linienomnibusse\nzum Zwecke des Einordnens notwendigerweise Behinderungen\nverbunden sind. Wird der fließende Verkehr durch das Anfahren gefährdet, so liegt darin eine darüiber hinausgehende\nBeeinträchtigung, die nicht mehr durch 8 20 Abs. 2 StVO\ngedeckt ist.\n\nEs ist nicht zu verkennen, daß insbesondere bei\nKolonnenverkehr zu Hauptverkehrszeiten die Übergänge\nvon einer erlaubten Behinderung zu einer unerlaubten Gefährdung beim An- und Einfahren eines Linienomnibusses\nfließend sein können, Hier wird der Führer des Linien-\n\n62\n\nomnibusses sorgfältig die Verkehrssituation zu beobachten und festzustellen haben, ob der oder die herannahenden Verkehrsteilnehmer ihrer sich aus § 20 Abs.\n\n2 StVO ergebenden Verpflichtung nachkommen. Er darf\n\nsich dabei im Zweifel darauf verlassen, daß der fließende\nVerkehr sich pflichtgemäß verhält, falls er selbst seiner\nVerpflichtung aus § 10 Satz 2 StVO zur ordnungsgemäßen\n\nund rechtzeitigen Anzeige seines Vorhabens genügt hat,\nDeshalb wird er in der Regel nicht dafür verantwortlich\ngemacht werden können, wenn er ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs zulässig behindert hat, aber - für ihn nicht\nerkennbar - ein diesem folgender weiterer Fahrzeugführer\ninfolge eigener Pflichtverletzung - wie im vorliegenden\nFall - gefährdet oder geschädigt worden ist. Denn Fahrzeugführer in einer Kolonne müssen jederzeit damit rechnen,\ndaß vor ihnen befindliche Fahrzeuglenker ihrer Verpflichtung\naus § 20 Abs, 2 StVO nachkommen; sie müssen deshalb einen\nausreichenden Sicherheitsabstand einhalten,\n\nAus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 20 Abs.\n2 StVO, Fahrzeugen des Linienverkehrs das Anfahren und\nEinfädeln in den fließenden Verkehr zu erleichtern, folgt,\ndaß kein Unterschied gemacht werden kann, ob sich der\nLinienomnibus vor einem einzelnen oder vor einem ganzen\n\"Pulk\" von Fahrzeugen in den Verkehrsstrom eingliedern\nwill (so aber Jagusch aaO Rdn. 12 zu § 20 StVO; Drees/\nKuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., 1976,\nRdn. 9 zu § 20 StVO; OLG Hamm VRS 53, 377). Das gilt\nselbst dann, wenn sich die Haltestelle, wie hier, hinter\n. einer Lichtzeichenanlage befindet. Jeder Fahrzeugführer\n‚ ist dem Linienomnibus gegenüber verpflichtet, ihm das\nAnfahren und Einfädeln in den fließenden Verkehr zu er-\n\nmöglichen, Die Notwendigkeit der Einhaltung dieser\nVerpflichtung ist bei dichten Kolonnenverkehr sogar\ngrößer. Wollte man die Verpflichtung beim Vorbeifahren\neiner Fahrzeugkette an einer gekennzeichneten Haltestelle verneinen, so würde das nicht nur zu Unsicherheiten\nin der Beurteilung der konkreten Verkehrslage für den\neinzelnen Verkehrsteilnehmer, sondern auch zu einer\nVerfehlung des Normziels gerade in den Fällen führen,\n\nin denen die Erfüllung der Pflicht ihre größte Bedeutung\nhat.\n\n3, Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung auch\nin § 20 Abs. 1 Satz 1 StVO, Damit Fahrzeuglenker des\nfließenden Verkehrs ihrer sich aus 8 20 Abs. 2 StVO\nergebenden Verpflichtung jederzeit genügen können, ist\ndort bestimmt, daß an öffentlichen Verkehrsmitteln, die\nan Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeigefahren\nwerden darf. Die in § 20 Abs. 1 Satz 141 und § 20 Abs. 2\nSatz 2 StVO getroffene Regelung entspricht der bei Annäherung an einen Fußgängerüberweg bestehenden Verpflichtung des Kraftfahrers. Um Fußgängern das Überqueren der\nFahrbahn zu ermöglichen, dürfen Fahrzeuge nur mit mäßiger\nGeschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren und\nmüssen warten, wenn es nötig ist (§ 26 Abs. 1 StVO). Wie\nin diesen Fällen der Kraftfahrer den Fußgängerverkehr\nauf den Gehwegen beiderseits des Überwegs sorgfältig beobachten muß, um seiner Wartepflicht nachkommen zu können\n(vgl. BGH VRS 36, 200; OLG Karlsruhe VRS 45, 4o), ist\nauch von einem sich einer Bushaltestelle nähernden Fahrzeugführer gemäß § 20 Abs, 1 Satz 1 StVO zu verlangen,\ndaß er die an der Haltestelle stehenden Linienbusse auf\nihre Anfahrabsicht beobachtet und seine Geschwindigkeit\n\n- 10 -\n\nentsprechend herabsetzt, um seiner Verpflichtung, notfalls anzuhalten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 StVO), genügen zu\nkönnen,\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-06/4-str-130-78","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":17},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":14},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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