{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-11-29_4_StR_70_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-11-29","aktenzeichen":"4 StR 70/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer der ihm nach § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO erteilten\nWeisung, die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen\nAchslasten auf einer Waage oder einem Achslastmesser\nfeststellen zu lassen, nicht nachkommt, sondern die Kippvorrichtung in Betrieb setzt und damit das Fahrzeug entlädt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG\nin Verbindung mit § 69 a Abs. 3 Nr. u StVZO.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nStvzo §§ 34 Abs. 5 Satz 1, 69 a Abs. 3 Nr. 4\n\nWer der ihm nach § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO erteilten\nWeisung, die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen\nAchslasten auf einer Waage oder einem Achslastmesser\nfeststellen zu lassen, nicht nachkommt, sondern die Kippvorrichtung in Betrieb setzt und damit das Fahrzeug entlädt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG\nin Verbindung mit § 69 a Abs. 3 Nr. u StVZO.\n\nBGH, Beschl. vom 29. November 1978 - 4 StR 70/78 - AG Aurich\nLG Oldenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 70/78 BESCHLUSS\n\nin dem Verfahren\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerd B ED zus O@EB-VB, geboren am EEE 19.8 in 9.\n\nwegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n-2- 57\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. November 1978 durch den\nVorsitzenden Richter Salger sowie die Richter Dr.Dr.Spiegel,\nDr.Knoblich, Dr. Engelhardt und Goydke beschlossen:\n\nWer der ihm nach 8 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO erteilten\nWeisung, die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, nicht nachkommt,\nsondern die Kippvorrichtung in Betrieb setzt und\ndamit das Fahrzeug entlädt, handelt ordnungswidrig\nim Sinne des § 24 Abs. 1 StVG in Verbindung mit\n\n8§ 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung der Weisung eines Polizeibeamten\nnach § 24 StVG, §§ 36 Abs. 1 Satz 1, L9Q Abs. 3 Nr. 1 StVO\nzu einer Geldbuße verurteilt. Dem Urteil liegt folgender\nSachverhalt zugrunde:\n\nDem Betroffenen, der mit einem mit Füllsand beladenen\nLastkraftwagen eine öffentliche Straße befuhr, wurde von\nden Beamten einer Polizeistreife die Weisung erteilt, zur\nDurchführung einer Kontrollwägung zu einer öffentlichen\nWaage zu fahren. Er leistete dieser Weisung Folge, weigerte\nsich aber auf Geheiß des Juniorchefs seiner Firma, das\nFahrzeug auf die Waage zu fahren, weil ein vereidigter\nWiegemeister nicht zur Stelle war. Die daraufhin ergangene\nWeisung der Polizeibeamten, zu einer anderen Waage zu fahren,\n\n- 3 -\n\nbefolgte er nicht. Er kippte vielmehr die Ladung ab und\nverhinderte damit die Wägung des beladenen Fahrzeugs.\n\nDas Oberlandesgericht Oldenburg, das die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil zugelassen\nhat, hält eine Zuwiderhandlung gegen § 36 Abs. 1 Satz\n4 StVO nicht für gegeben, weil die polizeiliche Weisung,\nzu der anderen Waage zu fahren, weder der Regelung des\nVerkehrs noch einer Verkehrskontrolle, sondern allein der\nFeststellung einer Zuwiderhandlung gegen § 34 Abs. 1 StVZO\ngedient habe. Nach seiner Ansicht liegt hier jedoch ein\nVerstoß gegen die Wiegepflichten nach §§ 34 Abs. 5 Satz\n4 StVZO vor. Einen Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung\ngegen diese Bestimmung hält es gleichwohl für \"nicht statthaft\", weil es der Meinung ist, daß der Betroffene sich\nnicht ordnungswidrig im Sinne des § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO,\nder insoweit allein in Betracht kommt, verhalten habe. Nach\ndieser Bestimmung sei die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs\nunter Verstoß gegen die Vorschriften über die Wiegepflichten als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Da der Betroffene\nnicht mit dem beladenen Fahrzeug weitergefahren sei, liege\nein Inbetriebnehmen im Sinne dieser Bestimmung nicht vor.\n\nDas Oberlandesgericht beabsichtigt deshalb, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen. An dieser Entscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe\nvom 12. Januar 1973 (VRS 45, 225), das in einem Fall, in\nwelchem der Betroffene sich geweigert hatte, zur Waage zu\nfahren, das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit bejaht hat.\nDas Oberlandesgericht Oldenburg hat deshalb die Sache dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:\n\nı\n\nr\n\n)\nir\nN\n\n\"Macht sich derjenige einer Ordnungswidrigkeit\n\nnach §§ 24 StVG; 8§ 34 Abs. 5 Satz 1; 69 a Abs. 5\n\nNr. 4 StVZO schuldig, der die Weisung einer zuständigen Person, das Kraftfahrzeug wiegen zu lassen,\nnicht befolgt, sondern das Wägen durch Abkippen der\nLadung vereitelt, ohne das Fahrzeug ermeut in Betrieb zu setzen?\"\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung\nmit § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\n\nIII.\n\nNach Auffassung des Senats hat sich hier der Betroffene dadurch, daß er nach dem Erhalt der polizeilichen\nWeisung, zu der anderen Waage zu fahren, die Ladung abgekippt hat, einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit §§ 34 Abs, 5 Satz 1, 69 a Abs. 5 Nr. 4 StVZO\nschuldig gemacht.\n\n1. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist allerdings\ndarin beizupflichten, daß die bloße Nichtbefolgung der\nWeisung eines Polizeibeamten, zur Durchführung einer Kontrollwägung auf eine Waage zu fahren, noch nicht als eine\nsolche Ordnungswidrigkeit anzusehen ist. Die gegenteilige\nAnsicht des Generalbundesanwalts, die - jedenfalls im Ergebnis - auch das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt,\nfindet im Gesetz keine Stütze. Hinzukommen muß vielmehr\neine Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Denn nach § 69 a Abs. 3\nNr. 4 StVZO handelt nur der ordnungswidrig, der ein Kraft-\n\nfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die\nWiegepflicht \"in Betrieb nimmt\". Der Generalbundesanwalt\nmeint zwar, auf dieses Merkmal komme eS \"letztlich ...\n\nnicht an\", denn die Ahndung als Ordnungswidrigkeit erfolge\naufgrund der Blankettvorschrift des § 2, Abs. 1 StVG, die\nBestimmung des § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO habe demgegenüber\n\"lediglich Verweisungsfunktion\"; aus dieser \"Funktion und\ndem Sachzusammenhang mit den übrigen Verhaltensnormen dieses Absatzes\" ergebe sich \"eindeutig\", daß allein schon\n\nder Verstoß gegen die Weisung, die Einhaltung der zug®elassenen Achslasten auf einer Waage feststellen zu lassen,\neine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG sei. Dem kann\naber nicht beigetreten werden. Es ist das Wesen des Blankett\ngesetzes, daß es nur die Sanktionsdrohung enthält, der dazugehörige Tatbestand aber in einer anderen Norm enthalten\nist (vgl. BGHSt 6, 30, ho/L1). Dementsprechend enthält 8 24\nStVG nur die Bußgeldvorschrift, der Tatbestand ist dagegen\njeweils der auf diese Vorschrift verweisenden Bestimmung\n\nzu entnehmen. Im vorliegenden Fall ergibt er sich aus 869 a\nAbs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit 8 34 Abs, 5 Satz 1 StVZO, Der\nBestimmung des § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO kommt dabei besondere Bedeutung zu. Denn § 69 a StVZO ist, wie der Senat\nbereits in einer früheren Entscheidung dargetan hat (BGHSt 2\n338, 343), in dem Bestreben nach einer möglichst weitgehenden\nKonkretisierung der von ihm erfaßten Ordnungswidrigkeitstatbestände geschaffen worden. Wenn in dieser Bestimmung ausdrücklich die Inbetriebnahme des Fahrzeugs genannt ist, So\nhandelt es sich daher um ein Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen für die Anwendung der genannten Bußgeldvorschrift un-\n\nabdingbare Voraussetzung ist.\n\nSollte es sich insoweit im Hinblick auf den Tatbestand\n\ndes § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO um ein gesetzestechnisches\nVersehen bei der Abfassung des 8 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO\nhandeln, was der Senat nicht ausschließen kann - der\nGeneralbundesanwalt spricht hier von einer \"systemwidrigen\"\nAufnahme der Wiegepflichten in Abs. 3 statt in Abs. 5 des\n8 69 a StVZO -, so ist der Gesetzgeber aufgerufen, dies\nklarzustellen. Bis dahin kann von dem Erfordernis der Inbetriebnahme als Voraussetzung für die Verwirklichung des\nTatbestandes der Ordnungswidrigkeit des § 69 a Abs. 5\n\nNr. 4 StVZO nicht abgesehen werden, SO sehr es auch erwünscht sein mag, daß schon das bloße Nichtbefolgen der\nWeisung bußgeldbewehrt ist.\n\n2. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts hat der Betroffene allerdings dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Denn er hat, indem er nach dem Erhalt der\nWeisung, auf die Waage zu fahren, die Kippvorrichtung betätigt und dadurch die Ladung abgekippt hat, das Fahrzeug\nunter Verstoß gegen die Wiegepflicht \"in Betrieb\" genommen.\n\na) Das Oberlandesgericht Oldenburg geht ersichtlich\ndavon aus, daß eine Inbetriebnahme im Sinne des § 69 a\nAbs. 3 Nr. 4 StVZO nur dann vorliegt, wenn das Fahrzeug\nzum Zwecke des Fahrens in Bewegung gesetzt wird. Das ist\noffensichtlich auch die Ansicht des Generalbundesanwalts,\nder unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BGHSt 25,\n338, 343 erklärt, unter Inbetriebnahme sei \"nach dem verkehrstechnischen Betriebsbegriff das Inbewegungsetzen zur\nFahrt und die unmittelbar darauf folgende Verkehrsteilnahme\nzu verstehen\", Diese Auffassung wird jedoch dem Sinn des\n§§ 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO nicht voll gerecht. Der Senat hat\nzwar in der genannten Entscheidung ausgeführt, § 69 a Abs. 5\nNr. 8 StVZo, der ebenfalls den Begriff der Inbetriebnahme\n\n- 7-\n\nenthält, lasse erkennen, \"daß unter Inbetriebnahme nicht\nallein das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs für die jeweilige\nFahrt zu verstehen ist, daß dieser Rechtsbegriff vielmehr\nauch die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr\nmit dem Fahrzeug umfaßt\". Damit hat er aber, wie schon\n\nder Wortlaut zeigt, keine erschöpfende, für alle in Betracht kommenden Einzelvorschriften geltende Begriffsbestimmung gegeben. Was unter Inbetriebnahme zu verstehen\nist, muß vielmehr jeweils dem Sinn und Zweck der Vorschrift\nentnommen werden, in welcher dieser Rechtsbegriff enthalten\nist.\n\nb) Aus Sinn und Zweck des § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO\nergibt sich, daß der Begriff der Inbetriebnahme im Sinne\ndieser Vorschrift - ähnlich wie der Begriff des Betriebs\neines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StvG (vgl. BGH VersR\n1956, 420, 422; Krumme, Straßenverkehrsgesetz 8 7 StVG\nRdn. 9 ff) - auch andere Betriebsvorgänge umfaßt als nur\ndas Inbewegungsetzen des Fahrzeugs und die anschließende\nTeilnahme am Verkehr. Mit dieser Vorschrift soll die Einhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Achslasten und\nGesamtgewichte gewährleistet werden. Wenn sie nicht nur die\nInbetriebnahme des Fahrzeugs unter Verstoß gegen die genannten Bestimmungen, sondern darüber hinaus auch die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen die nach § 34 Abs. 5\nSatz 1 StVZO erteilte Weisung, die Einhaltung dieser Bestimmungen auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, als Ordnungswidrigkeit ahndet, so soll\ndamit ersichtlich gewährleistet werden, daß von dem Fahrzeug, solange diese Weisung nicht ausgeführt ist, kein anderer Gebrauch gemacht wird, als zu deren Ausführung erforderlich ist. Denn nur SO wird sichergestellt, daß die\nPrüfung der Achslasten auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Demzufolge muß jeder vom Fahrzeugführer vorge-\n\n-\n\n57\n\nnommene Betrieb des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen,\nder dieser Weisung zuwiderläuft oder sie sogar - wie\nhier - vereitelt, als ein durch diese Vorschrift verbotenes Inbetriebnehmen angesehen werden. Die Betätigung\nder Kippvorrichtung zum Zwecke des Entladens nach dem Erhalt einer solchen Weisung ist deshalb eine verbotene Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Sinne des § 69 a Abs. 3\n\nNr. 4 StVZO.\n\n3, Wer der ihm nach § 34 Abs, 5 Satz 4 StVZO erteilten\nWeisung, die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen\nAchslasten auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, nicht nachkommt, sondern das Wägen dadurch vereitelt, daß er die Kippvorrichtung in Betrieb setzt\nund damit das Fahrzeug entlädt, macht sich somit einer\nOrdnungswidrigkeit nach § 24 Abs, 1 StVG in Verbindung mit\n8 69 a Abs. 5 Nr. 4 StVZO schuldig.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-29/4-str-70-78","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":12},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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