{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-11-29_4_StR_633_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-11-29","aktenzeichen":"4 StR 633/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"50\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 633/78 BESCHLUSS\n£9 44\n\nin der Strafvollstreckungssache\n\nbetreffend den Strafgefangenen Claus Udo F EEE,\n\ngeboren am EEE 1954 in DEE, zur Zeit in der\nJustizvollzugsanstalt AED,\n\nwegen Gewährung von Sonderurlaub nach § 15\nAbs. 4 StVollzG\n\n50\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. November 1978 durch den\nVorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr.Dr.Spiegel,\nDr.Knoblich, Dr,Engelhardt und Goydke\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm\nzurückgegeben.\n\nDer Betroffene, der in der Justizvollzugsanstalt\nACER eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist als Freigänger\naußerhalb der Anstalt zur Arbeit eingesetzt. Mit Antrag\nvom 25. Juni 1978 begehrte er Sonderurlaub gemäß § 15\nAbs. 4 StVollzG. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt\nlehnte den Antrag am 28. Juni 1978 ab, und der Präsident\ndes Justizvollzugsamtes Hamm wies den mit Schreiben vom\n4, Juli 1978 dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid\nvom 15. August 1978 - zugestellt am 25. August 1978 -\nzurück. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die\nZurückweisung des Widerspruchs ist nicht gestellt worden.\n\nZwischenzeitlich hatte der Betroffene außerdem mit\nSchreiben vom 3. Juli 1978 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen beantragt, die Ablehnung\nseines Urlaubsamtrags durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt vom 28. Juni 1978 aufzuheben und im Wege\neiner einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs, 2 und\n\n3 StVollzG die Vollzugsbehörde zur Urlaubsgewährung zu\nverpflichten, Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer durch Beschluß vom 21. Juli 1978 zurück, Der Betroffene hat am 25. August 1978 gegen diese Entscheidung\nRechtsbeschwerde eingelegt.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm möchte die Rechtsbeschwerde\nals nicht statthaft verwerfen, ohne in die weitere Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung einzutreten. Nach seiner\nAnsicht folgt aus § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG, daß alle\nden vorläufigen Rechtsschutz betreffenden Entscheidungen\nder Strafvollstreckungskammern der Anfechtung entzogen sind,\nZur Begründung bezieht es sich auf Wortlaut, Sinn und Zweck\nsowie auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.\n\nDas Oberlandesgericht sieht sich jedoch an der von\nihm beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluß des\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1978\n- 3 Ws 149/78 (StVollz) - gehindert, wonach nur solche\nEntscheidungen gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG unanfechtbar seien, die einen vorläufigen Rechtsschutz gewähren; die Rechtsbeschwerde sei mithin dann statthaft,\nwenn einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 2 StVollzG\nabgelehnt worden seien.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache dem\nBundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung\nfolgender Frage vorgelegt:\n\nSind im Verfahren der Aussetzung des Vollzuges der\nangefochtenen Maßnahme oder der einstweiligen Anordnung alle Entscheidungen des Gerichts oder nur solche\nnach § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 StVollzG einer Anfechtung entzogen, die vorläufigen Rechtsschutz gewähren?\n\nII.\n\nDie Sache ist zurückzugeben, weil die Vorlegungsvoraussetzungen nicht vorliegen.\n\nEine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG ist nur dann\nzulässig, wenn die beabsichtigte Abweichung von einer\nEntscheidung eines anderen Oberlandesgerichts sich auf\neine Rechtsfrage bezieht, die eine vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung trägt (vgl. Schäfer in\nLöwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 121 GVG Rdn. 58; Kleinknecht,\nStPO 33. Aufl., § 121 GVG Rdn. 9). Dabei ist es zwar unerheblich, ob die strittige Rechtsfrage die Zulässigkeit\noder die Begründetheit des Rechtsmittels betrifft; notwendige Voraussetzung einer Vorlegung ist aber, daß das\nvorlegende Gericht eine Entscheidung \"über das Rechtsmittel\" zu treffen hat (BGHSt 11, 152, 155; Schäfer aaO\nRdn. 36). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich das\nbei dem vorlegenden Gericht anhängige Verfahren durch Zuricknahme des Antrags oder in anderer Weise erledigt hat.\nDenn in einem solchen Fall ist nicht mehr über das Rechtsmittel als solches, sondern allenfalls noch nach billigem\nErmessen über die Kosten zu entscheiden. Die Möglichkeit\neiner abweichenden Entscheidung einer Rechtsfrage besteht\ndann nicht mehr.\n\nIn der vorliegenden Sache ist die Ablehnung des ÜUrlaubsamtrags unanfechtbar geworden, weil der Betroffene\ngegen den am 25. August 1978 zugestellten Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes vom 15. August 1978 keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, für den gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG eine Notfrist von zwei Wochen lief, Der dem Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren bei dem Oberlandesgericht Hamm zugrundeliegende\nAntrag des Betroffenen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bezog sich\nauf dieses Urlaubsgesuch. Da nunmehr mit dessen endgültiger Ablehnung die Hauptsache abgeschlossen ist, hat mit\nihr auch der Gegenstand des von ihr abhängigen Verfahrens\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung seine Erledigung\ngefunden, Eine einstweilige Anordnung soll nämlich verhindern, daß bis zur Entscheidung in der Hauptsache die\nVerwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt\noder wesentlich erschwert wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 und\nAbs. 3 StVollzG). Aus ihrem vorläufigen Charakter folgt,\ndaß sie mit der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos wird. Das bei dem Oberlandesgericht\nHamm anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren hatte sich demnach, schon bevor das Oberlandesgericht am 28. September 1978\ndie Vorlegung beschloß, auf andere Weise dadurch erledigt,\ndaß der strittige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch die endgültige Ablehnung des Urlaubsgesuchs\nin dem parallel gelaufenen wWiderspruchsverfahren gegenstandslos geworden ist.\n\nEine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist daher\nnicht mehr zu treffen, sondern lediglich noch eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2\nStVollzG. Da somit ein notwendiges Zulässigkeitserfordernis für die Vorlegung fehlt, war die Sache an das vorlegende\nOberlandesgericht zurückzugeben.\n\nIIl.\n\nDer Senat nimmt die Vorlage jedoch zum Anlaß, darauf\n\nhinzuweisen, daß er die Auffassung des Generalbundesanwalts\n\ni\nI\n\n39V\n-6-\n\nteilt, der dem Wortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG\ndie Unanfechtbarkeit aller Entscheidungen über die Aussetzung des Vollzuges oder über einstweilige Anordnungen\n“entnimmt und sich dabei mit dem vorlegenden Oberlandesgericht auf den Wortsinn der Vorschrift, deren Zweck und\n\ndie Entstehungsgeschichte, besonders den bewußten Verzicht\nauf eine dem § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechende Regelung beruft.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-29/4-str-633-78","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-29/4-str-633-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.388593+00:00"}}