{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-11-29_4_StR_570_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-11-29","aktenzeichen":"4 StR 570/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"49\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 570/78 BESCHLUSS\nLA: AN:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Joachim Je zus N U?\ngeboren am EEE 1951 in iD\n\n2. Vdo J a un aus ee ET 75\ngeboren am NENNE? 1955 in Beil\n\nwegen Mordes u.2.\n\nug\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n29. November 1978 gemäß § 549 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 31. Mai 1978 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a. zu Freiheitsstrafen von fünfzehn\nJahren (Joachim JB) und dreizehn Jahren (Udo Jaiiib)\nverurteilt.\n\nBeide beanstanden mit ihren Revisionen auch die\nnicht vorschriftsgemäße Besetzung des Gerichts.\n\nDiese Rüge greift durch (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Mitwirkung der Schöffen HB und SCHEEED war gesetzeswidrie.\nEntgegen der Ansicht des Schwurgerichtsvorsitzenden handelte es sich nämlich bei der Hauptverhandlung gegen die\nAngeklagten nicht um eine zusätzliche, außerordentliche\nSitzung,für die die genannten Schöffen ausgelost worden\nwaren, sondern um die lediglich vorverlegte, an sich für\n\nden 17. April 1978 - als einzige in diesem Monat -\nvorgesehene ordentliche Sitzung des Schwurgerichts. Das\nergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden,\nDanach ging er bei der Terminsanberaumung am 13. März 1978\nndavon aus, daß es nicht vertretbar erscheine, erst am\nnächsten Sitzungstag des Schwurgerichts, am 17. April 1978,\nmit der Hauptverhandlung zu beginnen.\" Weil sich die Angeklagten schon sehr lange in Untersuchungshaft befanden,\nsetzte er vielmehr als ersten Verhandlungstag den 3. April\n1978 fest. Den ordentlichen Sitzungstag vom 17. April 1978\nbezog er in die für dieses Verfahren vorgesehenen Sitzungstage mit ein und beraumte für ihn auch kein anderes Verfahren an.\n\nAußerordentliche Sitzungen im Sinne von § 48 GVG\nsind nur solche, die zusätz ı ich zu ordentlichen\nSitzungen, nicht aber an ihrer Stelle, abgehalten werden\n(BCHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65). Bezieht der Vorsitzende\nden ordentlichen Sitzungstag von vornherein in die Terminsplanung ein, so handelt es sich nicht um eine außerordentliche, sondern um eine - erweiterte - ordentliche Sitzung\n(BGH, Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 640/78). Gemäß\n8 45 GVG ist die Schöffenbesetzung für die ordentlichen\nSitzungstage jeweils im voraus für einen bestimmten Zeitabschnitt festgelegt (vgl. BGHSt 16, 63, 67). Durch die\nAnberaumung einer \"außerordentlichen\" Sitzung, die lediglich an die Stelle einer ordentlichen tritt, wird dieser\nGesetzeszweck vereitelt, weil in der außerordentlichen\nSitzung Schöffen mitwirken, die für diese besonders ausgelost worden sind. Zeigt sich bei der Vorbereitung des Termins, daß eine ordentliche Sitzung an dem dafür vorgesehenen\nTag nicht durchzuführen ist, kommt ihre Verlegung in Betracht; die festgelegte Gerichtsbesetzung bleibt davon\n\nunberührt (vgl. BGHSt 11, 54, 56).\n\nDa - wie auch der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden entnommen werden kann - im maßgebenden Zeitpunkt der Terminsanberaumung (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1973 - 1 StR 480/73) der ordentliche Sitzungstag\nweder mit anderen Strafsachen besetzt war noch werden sollte\n(so aber in der genannten Sache 1 StR 480/73), liegt eindeutig keine zusätzliche, außerordentliche Sitzung vor. Für\neine Ermessensentscheidung war insoweit kein Raum,\n\nDas Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338\nNr. 1 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die übrigen\nVerfahrensrügen und die Sachbeschwerde kommt es danach nicht\nmehr an.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-29/4-str-570-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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