{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-11-16_4_StR_592_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-11-16","aktenzeichen":"4 StR 592/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_592/78 BESCHLUSS\n\nEA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Reinhold 23 EEEEB aus Heim,\ngeboren am EEE 1950 in Dem,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nUF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 13. Juli 1978 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu zwei Jahren und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die ohne weitere\nBegründung die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, hat im Schuldspruch keinen Erfolg. Die\nVerfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\ndie Sachbeschwerde, wie auch der Generalbundesanwalt in\nseinem Antragsschreiben vom 25. Oktober 1978 zutreffend\nangenommen hat, unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Das fahrlässige Sich-Berauschen wird nach § 330 a\n\nStGB zwar erst dadurch strafbar, daß im Rauschzustand\n\neine mit Strafe bedrohte Handlung, hier der äußere Tatbestand eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer\nnach § 316 a StGB,begangen wird. Bestraft wird aber gleichwohl nur die schuldhafte Herbeiführung des Rauschzustandes, nicht aber die in diesem Zustand begangene mit Strafe\nbedrohte Tat, Diese ist nur objektive Bedingung der Strafbarkeit und Indiz für die Gefährlichkeit des Volltrunkenen,\nDaher können bei der Zumessung der Strafe für das Vergehen\nnach § 330 a StGB zwar auch die Art, der Umfang und die\nAuswirkungen der im Rausch begangenen Tat mitberücksichtigt\nwerden. Als für die Zumessung der Strafe bestimmend (§ 267\nAbs. 3 Satz 1 StGB) kommen aber nur solche Umstände in Betracht, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 330 a\nStGB von Bedeutung sind, insbesondere also das Sich-Berauschen, seine Art, sein Anlaß, die näheren Umstände, die\nGefährlichkeit des Täters im Rauschzustand und seine Kenntnis davon (vgl. BGH VRS 34, 349; BGH, Beschlüsse vom\n\n11. Oktober 1968 - 4 StR 385/68 -; vom 5. Juli 1973 - 4 StR\n315/73 -).\n\nNach den Gründen des angefochtenen Urteils ist zumindest zweifelhaft, ob sich die Strafkammer dieser besonderen Rechtslage wirklich bewußt gewesen ist. Die Strafkammer hat, was ihr nach den obigen Ausführungen an sich\nunbenommen war, strafschärfend unter anderem die Folgen\ndes Vollrausches und die Auswirkungen der Rauschtat berücksichtigt, die \"die alkoholverursachte Gefährlichkeit des\nAngeklagten\" kennzeichnen, Sie hat dazu angeführt, daß es\n\"immerhin zur Vollendung des Raubes gekommen\" sei \"und\ndaher die Strafe nicht dem unteren Bereich des als Unternehmensdelikt ausgestalteten Tatbestandes des räuberischen\n\na u2\n\nAngriffs auf Kraftfahrer hätte entnommen werden können\",\nSie führt dann weiter aus: \"Ein minder schwerer Fall im\nSinne des § 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB konnte in der Tat\n\ndes Angeklagten nicht gesehen werden. Ein solcher Fall\nwäre nämlich nur dann gegeben, wenn die Tat in subjektiver\nwie objektiver Hinsicht derart aus dem Rahmen der praktisch\nvorkommenden Durchschnittsfälle herausgefallen wäre, daß\neine Anwendung des für diese vorgesehenen Strafrahmens\nnicht mehr geboten erschiene, Eine solche Abweichung\nkonnte hier nicht festgestellt werden. Vielmehr führte\n\nder Angeklagte die Tat so aus, wie es dem durchschnittlichen Tatbild eines räuberischen Angriffs auf einen\nKraftfahrer entspricht,\"\n\nDiese, im Grunde genommen auf eine Bestrafung wegen\nräuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer hinauslaufenden\n\nErwägungen haben aber mit dem in § 330 a StGB allein\nunter Strafe gestellten Tatbestand des Sich-Berauschens\n\nso wenig zu tun, daß sie befürchten lassen, die Strafkammer habe am Ende doch übersehen, daß hier nicht die\n\nim Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Tat, sondern\nder fahrlässige Vollrausch zu bestrafen war, Das zwingt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-16/4-str-592-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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