{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-11-16_4_StR_554_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-11-16","aktenzeichen":"4 StR 554/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 554/78 URTEIL\n\n„uf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Ilona Käthe L EEE aus DIENEN,\ndort geboren am EEEEEEEEE> 1953;\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EB\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 21. Juni 1978, soweit\nes sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n77a\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Zuhälterei in Tateinheit\nmit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und\nFörderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr neun Monaten verurteilt worden.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts; sie hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die Grundsätze der Wahrunterstellung (§ 244\nAbs. 3 StPO) verkannt habe.\n\na) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung u.a.\nBeweis durch Zeugenvernehmung dafür angeboten, daß die Geschädigte Jutta Leib \"während der fraglichen Zeit auf\nden Autostrich gegangen ist und in verschiedenen Hotels\ngewohnt hat\", daß sie außerdem \"ständig über größere\nGeldbeträge verfügt und diese für sich verbraucht hat\"\nund im übrigen \"in der fraglichen Zeit häufig in der\nDiskothek Casablanca mit dem Geld geradezu um sich geschmissen hat\", Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag\nmit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen\nkönnten so behandelt werden, als seien sie wahr.\n\nb) Die Strafkammer hat sodann festgestellt, daß die\nZeugin LeiiiB Mitte Februar 1977 in die Wohnung der Angeklagten gezogen sei und dort in der Folgezeit gewohnt\nhabe, ferner, daß die Angeklagte und ihr Ehemann dem Mädchen den jeweiligen Verdienst von 300 bis 350 DM täglich\n\nabgenommen und ihm lediglich samstags und sonntags je\n\n50o DM für den persönlichen Bedarf überlassen hätten.\n\n: Gelegentlich habe die Zeugin auch größere Beträge für\nsich selbst verbraucht, ohne daß die Angeklagte und ihr\nEhemann dies gemerkt hätten; auch sei es vorgekommen, daß\ndie Zeugin im Hotel übernachtet oder sich in Diskotheken\naufgehalten habe (UA 6).\n\nc) Die Revision rügt mit Recht, daß sich diese Feststellungen nicht mit dem decken, was die Strafkammer als\nwahr zu unterstellen zugesagt hatte. In dem Beweisamtrag ist zwar als Zeitraum nur angegeben \"während der\nfraglichen Zeit\", Beweisamträge sind jedoch auszulegen,\nwobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidend\nist; das gilt auch bei Wahrunterstellung (BGH NJW 1959,\n396). Danach ist davon auszugehen, daß mit \"fraglicher\nZeit\" der in der Anklage vom 24, Februar 1978 unter Nr. 2a\nbezeichnete Zeitraum von Anfang oder Mitte Februar 1977\nbis zum 19. September 1977 gemeint war und daß die Verteidigung - entsprechend der Einlassung der Angeklagten -\ndurch die angebotenen Zeugen beweisen wollte, daß die Geschädigte Leib während dieser gesamten Zeit nicht in\nder Wohnung der Angeklagten, sondern in Hotels gewohnt\nhat und daß sie während dieser Zeit ständig über größere\nGeldmengen verfügte. Wenn in den Urteilsgründen demgegenüber festgestellt wird, die Zeugin habe \"gelegentlich\"\ngrößere Beträge für sich verbraucht und es sei \"auch\" vorgekommen, daß die Zeugin im Hotel übernachtet habe, so\ndeckt sich das allenfalls mit einem geringen Teil der\nzugesagten Wahrunterstellung, keinesfalls aber mit deren\nvollem Sinn. Der Beweisamtrag ist damit zu einem wesentlichen Teil nicht durch die Wahrunterstellung erledigt\nworden. Darin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO\n(vgl. auch BGH NJW 1968, 1293).\n\n7A\n\n2. Auf diesem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung\nauch beruhen, da es für die Fragen der Überwachung der\nProstitutionsausübung und der Ausbeutung der Zeugin Lehmann\nerheblich ist, ob sie im Hotel oder bei der Angeklagten gewohnt hat und ob sie ständig über größere Geldbeträge verfügte,\n\nAuf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde\n- die im übrigen unbegründet wären - kommt es danach nicht\n\nmehr an.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-16/4-str-554-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-16/4-str-554-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.973079+00:00"}}