{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-11-16_4_StR_506_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-11-16","aktenzeichen":"4 StR 506/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"y5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 506/78 URTEIL\nMh A:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenschlosser Kurt K EB aus\nNe zei VEiEEEEEEED , geboren aı GEB 1935\nin ME,\n\n2. den Maler Horst R EB aus Ne a\nGE VE. dort geboren am EEE 19359,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n-2- 5\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nDr.Engelhardt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 2. März 1978, soweit es den Angeklagten R@-\nWB betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nInsoweit fallen die Kosten des Rechtsmittels und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten Kazs\n\nder Staatskasse zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer\nDiebstähle, den Angeklagten RB auch wegen Hehlerei,\nzu Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft, die nachträglich \"auf die Überprüfung\ndes Strafausspruches und die Frage der Aussetzung der erkannten Gesamtstrafen zur Bewährung\" beschränkt worden ist,\nhat nur hinsichtlich des Angeklagten RER teilweise Erfolg.\n\n1. Die Festsetzung der Einzelstrafen bei beiden Angeklagten, der Gesamtstrafe bei dem nicht vorbestraften Angeklagten Km und die Aussetzung der Vollstreckung dieser\nStrafe zur Bewährung lassen Rechtsfehler nicht erkennen,\nWenn die Strafkammer bei ihrer wertenden Gesamtschau des\nTäterverhaltens besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs.\n\n2 StGB sowohl in der Persönlichkeit als auch in den Taten\nerblickt, so bleibt sie damit hier im Rahmen dessen, was\nnach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist (BGH GA 1978, 80, 81). Ihr steht\ninsoweit ein \"Entscheidungsspielraum\" zu (BGH, Beschluß vom\n26. September 1978 - 5 StR 507/78). In Zweifelsfällen ist\ndie Bewertung des Tatrichters hinzunehmen (BGH, Urteile vom\n5. September 1978 - 1 StR 421/78 zu § 21 Abs, 2 JGG und vom\n16. November 1978 - 4 StR 343/78). Die von der Strafkammer\ninsgesamt hinsichtlich des Angeklagten Ki festgestellten\nUmstände gebieten auch nicht die Vollstreckung aus dem Gesichtspunkt der \"Verteidigung der Rechtsordnung\" (§ 56 Abs.\n3 StGB).\n\n2. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nhinsichtlich des Angeklagten RB keinen Bestand haben,\nDie Strafkammer hat hier die zwingend gebotene (BGH NJW\n1975, 126) Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen\naus früheren, noch nicht erledigten Verurteilungen des\nAngeklagten unterlassen, Das zwingt insoweit zur Aufhebung\ndes Urteils (BGHSt 12, 1, 3/4). Daß \"die betreffenden Akten\nnicht vorlagen und die Hauptverhandlung wegen einer fest\ngebuchten Reise eines Laienrichters in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nicht fortgesetzt werden konnte\" (UA\n28/29), vermag den Rechtsfehler nicht auszuräumen, Da es\nsich bei den Verurteilungen um solche durch die benachbarten Amtsgerichte Neustadt an der Weinstraße und Ludwigshafen/Rhein handelte und die aktenführende Behörde\n- Staatsanwaltschaft Frankenthal - sich am Gerichtsort\nbefand, spricht alles dafür, daß das Nichtvorliegen der\n\n_\n\n43\n\nAkten auf mangelnder Terminsvorbereitung beruhte, In derartigen Fällen ist ein Ausweichen auf das Beschlußverfahren des § 460 StPO unzulässig (BGHSt 12, 1, 10).\n\nWenn die Einbeziehung der anderen Strafen zur Überschreitung der Grenze des § 56 Abs. 2 StGB führt, was\nwahrscheinlich ist, stellt sich die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung bei diesem Angeklagten nicht mehr;\nunabhängig davon dürften die Voraussetzungen für eine\nStrafaussetzung bei ihm nicht gegeben sein.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-16/4-str-506-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-16/4-str-506-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.953742+00:00"}}