{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-11-14_4_StR_576_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-11-14","aktenzeichen":"4 StR 576/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 576/78 BESCHLUSS\n\nNEAR:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTheodor S (immun\nboren m ED 1931,\n\naus DEE, dort ge-\n\nwegen Betruges\n\n2. 43\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nhuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 1978 im\nStrafausspruch wegen Anstiftung zur Untreue und\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nund wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts,\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz\n2 StPO). Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch\nwegen Betruges richtet. Der Strafausspruch wegen Anstiftung\nzur Untreue und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können\ndagegen keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer ist bei der Bemessung der Einzelstrafe für die fortgesetzte Anstiftung zur Untreue von\ndem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die\nstrafmildernde Vorschrift des § 28 Abs. 1 StCB hat sie\nnicht angewandt. Das ist hier ein sachlichrechtlicher\nFehler,\n\nNach § 28 Abs, 1 StGB ist die Strafe des Anstifters\nnach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn besondere persönliche Eigenschaften, Umstände oder Verhältnisse, welche\ndie Strafbarkeit des Täters begründen, beim Anstifter\nfehlen. Die Strafbarkeit des Täters der Untreue setzt\neine Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen\n\nvoraus. Wer nicht in einem solchen Treueverhältnis steht\n\nu. 93\n\n- wie hier der Angeklagte -, kann nicht Täter einer Untreue sein (BGHSt 13, 330, 331). Dieses Treueverhältnis\nerfaßt die Person des Täters unabhängig von der Tat und\nbegründet seine erhöhte Verantwortlichkeit für fremde\nVermögensinteressen, die die Bestrafung als Täter nach\n\n§§ 266 StGB rechtfertigt. Deshalb ist es ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB\nin Verbindung mit § 14 Abs. 1 StGB (BGHSt 26, 53 f£f).\n\nDie Aufhebung des Einzelstrafausspruchs hinsichtlich\nder fortgesetzten Anstiftung zur Untreue führt notwendig\nauch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-14/4-str-576-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-14/4-str-576-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.787589+00:00"}}