{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-11-14_4_StR_463_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-11-14","aktenzeichen":"4 StR 463/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 463/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafvollstreckungssache\n\nbetreffend den Bankkaufmann Hans Z EEEEENEEEEEEEr\naus (GBEEIBEn. < geboren am iiEuuENED,\n\n' wegen Gewährung von Sonderurlaub nach § 15\nAbs, 4 StVollzG\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 14. November 1978 durch den\nVorsitzenden Richter Salger und die Richter Hürxthal,\n\nDr. Knoblich, Dr. Engelhardt und Goydke\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache. wird an das Oberlandesgericht Hamm\nzurückgegeben,\n\nGründe:\n\nDer Betroffene begehrt die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG. Ihm war die Genehmigung\nfür den Arbeitseinsatz als Freigänger erteilt worden,\nSeine Beschäftigung außerhalb der Anstalt war jedoch\nmangels eines geeigneten Arbeitsplatzes nicht möglich.\n\nEr wurde daher innerhalb der Anstalt als Hausarbeiter\neingesetzt.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm sieht sich in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 116 StVollzG gehindert, die\nAblehnung des Antrages auf Sonderurlaub aufzuheben, weil\nes sich damit nach seiner Ansicht in widerspruch zu der\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2, Februar\n1978 - 2 Vollz(Ws) 1/78 - setzen. würde, das die Auffassung\nvertritt, Freigängerurlaub nach § 15 Abs, 4 StVollzG könne\nnur dann gewährt werden, wenn über die allgemeine. Genehmigung zum Freigang hinaus - die das vorlegende Oberlandesgericht ausreichen lassen will - eine Genehmigung für eine\nbestimmte Beschäftigung außerhalb der Anstalt vorliege und\n\ndiese genehmigte Tätigkeit auch ausgeübt werde.\n\nDeshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß\n8 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Frage vorge-\n‚legt:\n\nIst als Freigänger i.S. des § 15 Abs, 4 StVollzG\nauch derjenige Strafgefangene anzusehen, dem allgemein\ngestattet ist, außerhalb der Anstalt regelmäßig einer\nBeschäftigung ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten\nnachzugehen, oder nur der Gefangene, dem eine ent-\n\nsprechende Erlaubnis für eine bestimmte Beschäftigung\nerteilt ist und der einer solchen Beschäftigung auch\ntatsächlich nachgeht? |\n\nDie Sache ist zurückzugeben, weil die Vorlegungsvoraussetzungen nicht vorliegen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Gründe des\nBeschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz überhaupt der\nbeabsichtigten Entscheidung entgegenstehen, was der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme in Zweifel zieht, Jedenfalls gehört es zu den nach § 121 Abs. 2.GVG notwendigen\nZulässigkeitserfordernissen für eine Vorlegung, daß die be-\n‚absichtigte Abweichung von der Entscheidung eines anderen\n, Oberlandesgerichts sich auf eine Rechtsfrage bezieht, die\neine vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung\n\nträgt (vgl. Löwe/Rosenberg-Schäfer, 23; Aufl., § 121 GVG\n| Rdn. 58; Kleinknecht, StPO 33. Aufl., § 121 GVG Rdn. 9).\nAn dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das vorlegende Gericht keine Sachentscheidung mehr zu treffen hat und dem-\n\ngemäß auch in dem anhängigen Verfahren keine Möglichkeit\n\neiner abweichenden Entscheidung mehr besteht,\n\nIn der vorgelegten Sache ist der Betroffene, der\nSonderurlaub aus der Strafhaft begehrt, nach Mitteilung\ndes Generalbundesanwalts an 28. Juni 1978 gnadenweise.\nbedingt entlassen worden. Dadurch hat sich das dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundeliegende Urlaubsgesuch erledigt, und zwar bereits bevor das Oberlandesgericht Hamm\nam 30. Juni 1978 die Vorlegung beschloß. Damit ist die\nRechtsbeschwerde gegenstandslos geworden, so daß eine Entscheidung in der Sache vom Oberlandesgericht nicht mehr zu\ntreffen ist. Es hat lediglich noch gemäß §§ 121 Abs, 2\nSatz 2 StVollzG nach billigem Ermessen über die ‚Kosten zu\nentscheiden,\n\nDie Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im\nSinne des § 121 Abs. 2 GVG in der vorgelegten Sache besteht somit nicht. Die Vorlage ist daher nicht zulässig\nund die Sache deshalb an das vorlegende Oberlandesgericht\nzurückzugeben, |\n\nDer Senat nimmt die Vorlage jedoch zum Anlaß, darauf\nhinzuweisen, daß er die Auffassung des Generalbundesanwalts\nteilt, wonach angesichts der in § 14 StVollzG verankerten\nMöglichkeiten, Lockerungen (§ 11 StVollzG) zu widerrufen\n\noder zurückzunehmen, nicht zu befürchten ist, daß es in\n\nder Praxis zu Schwierigkeiten führen könnte, wenn als Freigänger mit der sich aus. § 15 Abs. 4 StVollzG ergebenden Berechtigung auch derjenige vertrauenswürdige Gefangene in\nBetracht kommt, der eine solche Beschäftigung an sich ausüben darf, der sie aber, aus welchen Gründen auch immer,\nz.B. infolge Krankheit, nicht ausüben kann. Schwierigkeiten\nkönnen die Anstaltsleiter auch dadurch begegnen, daß sie\n\ndie Genehmigung zum Freigang nicht generell den lediglich Hausarbeiten verrichtenden Gefangenen erteilen,\n\nSalger - Hürxthal 2. - Knoblich\n. Engelhardt ,. Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-14/4-str-463-78","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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