{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-10-26_4_StR_510_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-10-26","aktenzeichen":"4 StR 510/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 510/78 URTEIL\n\nIT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Hans-Jürgen U EB aus ve-GE, geboren ar EEE 19.7 in Damm,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\n44\n\n-2- | | 4A\n\nDer h. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nDr.Ruß\nDr.Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 20. April 1978\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen\nsexueller Nötigung zu Einzelstrafen von einem Jahr zwei\nMonaten und zwei Monaten verurteilt und aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten gebildet. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nSchuldspruch und Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nInsbesondere der Strafausspruch wegen sexueller Nötigung ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zwar\ninsoweit eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt,\nohne sich ausdrücklich mit § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist\naber zweifelsfrei zu entnehmen, daß das Landgericht die\nVerhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den\nAngeklagten für unerläßlich angesehen hat und in jedem\nFall auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten erkennen wollte,\n\n§ 55 Abs. 1 StGB ist nicht verletzt, Denn aus dem\nUrteilszusammenhang läßt sich ebenfalls mit ausreichender Sicherheit entnehmen, daß die Frage einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung weder übersehen noch aus\nrechtsirrigen Erwägungen verneint worden ist (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1957 - k StR 521/56). Der Strafbefehl vom 24.5.1977 ist in dem angefochtenen Urteil aus-\n\ndrücklich erwähnt (UA 4 f.); die Vorstrafenakten lagen\nder Strafkammer vor (UA 12). Danach ist davon auszugehen,\ndaß die durch den Strafbefehl verhängte Geldstrafe bezahlt\nist.\n\nSalger Spiegel Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-26/4-str-510-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-26/4-str-510-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.398496+00:00"}}