{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-10-26_4_StR_493_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-10-26","aktenzeichen":"4 StR 493/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh StR 493/78 URTEIL\nWÄR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Heinrich K aD aus POiEB-EB, dort geboren am EEE 1945,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung U.2.\n\nZ2\n\n40\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nDr.Ruß\nDr.Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin GEREED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Januar 1978,\nsoweit es den Angeklagten Heinrich KB betrifft,\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter\nEinbeziehung einer vom Amtsgericht Dortmund durch Urteil vom 20. Oktober 1977 verhängten Geldstrafe zu\neiner Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 DM\nverurteilt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts\nrügt, ist begründet.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer ist der\nAngeklagte wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten\nverurteilt worden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und\n\nhat auch mehr als drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt\n(§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Gegenstand der\nfrüheren Verurteilungen war u.a. (vorsätzliches?)\nFahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzliche Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt. Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer\ndie naheliegende Möglichkeit einer Anwendung des\n\n§ 48 StGB hier erörtern müssen, Daß sie dies unterlassen hat, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel\ndes Urteils dar. Da der Zeitpunkt der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten und die Zeiten der\nStrafverbüßung im Urteil nicht vollständig angegeben\nsind, kann das Revisionsgericht auch nicht nachprüfen,\nob die Erörterung der Rückfallvoraussetzungen nur des-\n\nhalb unterblieben ist, weil die Rückfallverjährung nach\n\n§ 48 Abs. 4 StGB eingetreten ist.\n\nSalger Spiegel Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-26/4-str-493-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-26/4-str-493-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.381923+00:00"}}