{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-10-26_4_StR_429_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-10-26","aktenzeichen":"4 StR 429/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 22, 242\n\nWer sich in diebischer Absicht einen Nachschlüssel für\nein Kraftfahrzeug beschafft, setzt damit noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes an.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja SF\nBCHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 22, 242\n\nWer sich in diebischer Absicht einen Nachschlüssel für\nein Kraftfahrzeug beschafft, setzt damit noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes an.\n\nBGH, Urt. vom 26. Oktober 1978 - h StR 429/78 - LG Dortmund\n\nSH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 429/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Georg Men aus Hg,\ngeboren amdEEEEB> 195 ir Wozu;\n\nwegen Diebstahls\n\n-2- se\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nDr.Ruß\nDr.Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 13. Februar 1978\nwie folgt abgeändert:\n\nDer Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt; im übrigen wird er freigesprochen.\n\nSoweit Freispruch erfolgt, werden die Kosten\ndes Verfahrens, einschließlich der notwendigen\nAuslagen des Angeklagten, auf die Staatskasse\nübernommen.\n\nDie weiter gehende Revision wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- SH\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen voliendeten Pkw-Diebstahls in einem und wegen versuchten Pkw-Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet,\nDasselbe gilt für die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen\ndie Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls (Fall 1 der\nUrteilsgründe) wendet. Die Feststellungen tragen dagegen\nnicht die Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls (Fälle\n3, 4 und 5 der Urteilsgründe). Das Landgericht ist hier der\nMeinung, daß der Angeklagte bereits unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt habe, indem er sich für die\neinzelnen Fahrzeuge Nachschlüssel anfertigte, \"so daß für\nihn jederzeit die Möglichkeit bestand, diese Fahrzeuge aufzuschließen und zu entwenden\" (UA 18). Dieser Auffassung\nist der Generalbundesanwalt beigetreten.\n\nII. Der Versuch einer strafbaren Handlung liegt gemäß\n§ 22 StGB dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung\nvon der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar\nansetzt. Dies ist nach in Rechtsprechung und Lehre übereinstimmender Ansicht nicht erst der Fall, wenn der Täter ein\nTatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn\ner Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und\nin die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, Das\nVersuchsstadium erstreckt sich dementsprechend auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tat-\n\nbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl,\nBGHSt 22, 81, 82; BGH 4 StR 71/73 vom 8. März 1973 bei\nDallinger MDR 1973, 728). Dies ist dann der Fall, wenn der\nTäter subjektiv die Schwelle zum \"jetzt geht es los!\" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die\nTatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 26, 201 ff mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 29, April 1976 - 4 StR\n117/76 - S. 8 und 9).\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verurteilung\ndes Angeklagten in den Fällen 3, Aund 5 der Urteilsgründe\nwegen Versuchs nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte hat\nzwar in allen diesen Fällen Tätigkeiten vorgenommen, die\nauf die beabsichtigten Diebstähle gerichtet waren. Er\nhatte sich jeweils Nachschlüssel (Kopien der Zündschlüssel)\nfür die auf dem Gelände einer Kfz-Werkstatt ausgesuchten\nFahrzeuge beschafft, und er hat sich ferner in den Fällen 3\nund 4 der Urteilsgründe nach der Anschrift des jeweiligen\nFahrzeughalters und Eigentümers erkundigt und durch Telefonanrufe versucht, den augenblicklichen Standort der Fahrzeuge\nin Erfahrung zu bringen, Diese Maßnahmen waren nach seinem\nTatplan notwendig, um den richtigen Augenblick für die Ausführung der Taten bestimmen zu können. Im Falle 5 der Gründe\nhat der Angeklagte das Kennzeichen des Pkw ermittelt, das\ndieser vor seiner Abmeldung hatte. In allen diesen Fällen\nhandelte es sich um wichtige Vorbereitungsmaßnahnmen, die zu\nergreifen der Angeklagte vor der Tatdurchführung für notwendig hielt. Die Vorbereitungen waren indes noch nicht so\nweit gediehen, daß das Tun des Angeklagten ohne weitere\nZwischenakte unmittelbar in die Verwirklichung der Straftatbestände hätte einmünden können. In den Fällen 3 und 4\nwar dem Angeklagten der augenblickliche Standort der Fahr-\n\nzeuge nicht bekannt. Deshalb fehlte es bereits an den\nobjektiven Voraussetzungen für eine unmittelbar bevorstehende Tatausführung. Der Angeklagte konnte daher hier\ndie Schwelle zum \"jetzt geht es los\" noch nicht erreicht\nhaben. Im Fall 5 hatte sich der Angeklagte den Nachschlüssel\nbeschafft und das frühere Kennzeichen des Fahrzeugs in Erfahrung gebracht, er kannte hier auch den Standort des\nDiebstahlsobjekts, jedoch hatte er sich noch nicht einmal\nauf den Weg gemacht, um das Fahrzeug zu entwenden. Die\nKammer hat bei dieser Sachlage auch keine Feststellungen\ngetroffen, daß er den Entschluß zur unmittelbaren Tatausführung schon gefaßt hatte.\n\nIII. Damit sind nur straflose Vorbereitungshandlungen\nerwiesen. Dieses Ergebnis entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Nachschlüsseldiebstahl\ngemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.,F. (vgl. RG JW 1931, 2787).\nDas Urteil ist daher in den Fällen 3, 4 und 5 der Urteilsgründe aufzuheben. Von der Aufhebung miterfaßt wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Da weitere Feststellungen, die\nzu einer Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen führen\nkönnten, ersichtlich nicht mehr getroffen werden können und\nder Besitz von Nachschlüsseln infolge der ersatzlosen Streichung des § 245 a StGB a.F. durch Art. 1 Nr. 67 des 1. StrRG\nnicht mehr unter Strafe gestellt ist und sich seine Prüfung\nschon aus diesem Grunde erübrigt, war der Angeklagte von den\nVorwürfen des versuchten Diebstahls freizusprechen (8 354\nAbs. 1 StPO). Da auszuschließen ist, daß die für den vollendeten Diebstahl verhängte Einzelstrafe von den Einzelstrafen für die Versuchshandlungen beeinflußt worden ist, konnte\n\nsie bestehen bleiben. Der Senat hat. die Urteilsformel\nzur Klarstellung neu gefaßt,\n\nSalger Spiegel\nEngelhardt Goydke\n\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-26/4-str-429-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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