{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-10-23_4_StR_571_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-10-23","aktenzeichen":"4 StR 571/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"uf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 571/78 BESCHLUSS\nLE An.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold S GEEEEEEEEENED | zus LE, dort\ngeboren am Emm» 1955,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nuf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23, November 1978 gemäß § 549 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 14, Juli 1978\n\n4, im Schuldspruch (Fall 9 der Urteilsgründe) dahin\ngeändert, daß der Angeklagte anstatt wegen versuchten Mordes wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und\nFahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist;\n\n2, insoweit im Strafausspruch (Fall 9 der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, |\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nuf\n\nGründez?:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen\nversuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren\nohne Fahrerlaubnis (Fall 9 der Urteilsgründe) zu einer Einzelstrafe von neun Jahren verurteilt, aus dieser und anderen\nEinzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf\nJahren gebildet und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem\nAngeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis\nzu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n4. Die Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. Oktober 1978 genannten Gründen nicht durch.\n\n2, Die Sachrüge hat nur hinsichtlich der Verurteilung\nwegen versuchten Mordes Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte,\nals er die Straßensperre vor dem Ort Hofheim durchbrach,\nden Tod des Polizeibeamten Ge zwar nicht \"wollte\" (im\nSinne eines direkten Vorsatzes), aber als Folge seines Verhaltens einverständlich hinnahn; es hat dabei seinen alleinigen Beweggrund, sich der Festnahme zu entziehen und sich\nseine Freiheit zu erhalten, als niedrig im Sinne des § 211\nAbs. 2 StGB gewertet. Insoweit können jedoch die Ausführungen jedenfalls zum subjektiven Bereich nicht als\nausreichend angesehen werden.\n\nMord ist - im Gegensatz zum Totschlag - die besonders\nverwerfliche vorsätzliche Tötung. Der gesteigerte Vorwurf,\nder die schwerste Strafe nach sich zieht, ist nach allgemeinen Schuldgrundsätzen nur dann gerechtfertigt, wenn der\nTäter sich im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Ausführung\ndes Verbrechens derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die\nzur Steigerung des Vorwurfes führen; insbesondere muß er\ndie Umstände kennen, welche seine Beweggründe als \"niedrig\"\nerscheinen lassen (BGHSt 6, 329, 331). Soweit dabei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen\nsie vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH bei Holtz, MDR 1977, 637 £.» und\n4 StR 143/76 vom 27. April 1976). Das Bewußtsein eines\nMißverhältnisses zwischen Tatanlaß und Taterfolg, das den\nBeweggrund zum niedrigen macht, versteht sich ebensowenig\nvon selbst, wie die Fähigkeit zur gedanklichen Erfassung\nund willensmäßigen Steuerung gefühlsmäßiger und triebhafter\nImpulse (BGH, 1 StR 764/76 vom 21. Dezember 1976). Bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der\nSituation in Sekundenschnelle entwickeln, bedarf die Feststellung, daß der Täter sich bei der Tat der Umstände bewußt gewesen sei, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen, besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH, 3 StR 191/76 vom 29. Juni 1976; vgl. auch BGH,\nGA 1975, 306).\n\nDiese subjektiven Voraussetzungen einer Verurteilung\nwegen Mordes in Form der Tötung aus niedrigen Beweggründen\nlegt das Schwurgericht nicht dar. Darin liegt ein Mangel,\nder hier auch bei Heranziehung des Gesamtinhalts der Urteilsgründe nicht behoben werden kann. Die Tat war nicht\nvorgeplant. Der schon seit einiger Zeit von der Polizei\n\n7a\n\nverfolgte Angeklagte näherte sich der Straßensperre nit\neiner Geschwindigkeit zwischen 75 und 4100 km/h, wobei insoweit zu seinen Gunsten von einer Geschwindigkeit an der\noberen Grenze ausgegangen werden muß. Erst aus einer Entfernung von 100 mM konnte er erkennen, daß er die Sperre\n\nnur hinter dem Heck des Streifenwagens durchbrechen konnte,\ndaß er dort zur Verfügung stehende Zwischenraum äußerst eng\nwar und daß der Polizeibeamte gerade in diesen Zwischenraum\nhineinlief. Dieser Abstand reichte nach den Feststellungen\ndes Schwurgerichts zwar aus, un vor dem Beamten anzuhalten,\nließ dem Angeklagten aber nur eine Sekunde Überlegungszeit.\nIn dieser Sekunde mußte der Angeklagte jedoch zunächst in\nseinem Bewußtsein den überraschenden Umstand verarbeiten,\ndaß der Beamte, den er zuvor durch Zeichen mit der Lichthupe gewarnt hatte, ausgerechnet in den Zwischenraun zwischen\nDienstwagen und Weidezaun hineinlief. Es versteht sich nicht\nvon selbst, daß es ihm in dem verbleibenden Bruchteil der\nSekunde neben seiner Beanspruchung durch die Lenkung des\nFahrzeugs noch möglich war, sich alle tatsächlichen Umstände ins Bewußtsein zu rufen, die im Hinblick auf das\nMißverhältnis zwischen dem Anlaß seines Verhaltens und\n\nder dadurch heraufbeschworenen Todesgefahr für den Beamten\nseinen Beweggrund als niedrig im Sinne des 8 211 Abs. 2 StGB\nerscheinen lassen konnten, und daß er in diesem Augenblick\nauch seinen gefühlsmäßigen Freiheitsdrang gedanklich beherrschen und aufgrund einer Abwägung aller Umstände willensmäßig steuern konnte.\n\nDa auszuschließen ist, daß insoweit in einer neuen\nHauptverhandlung zusätzliche eindeutige Feststellungen 8®etroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus\n\n-6 -\n\n(vgl. BGH vom 29. Juli 1976 - 4 StR 702/75) dahin geändert,\ndaß der Angeklagte anstatt wegen versuchten Mordes wegen\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeante, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne\nFahrerlaubnis verurteilt ist. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser\nEntscheidung nicht entgegen; 85 ist auszuschließen, daß der\nBeschwerdeführer sich bei einem entsprechenden Hinweis auf\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Einzelstrafausspruchs im Fall 9 der Urteilsgründe und\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Dagegen können die\nfür die übrigen Straftaten festgesetzten Einzelstrafen bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß sie durch die\nVerurteilung wegen versuchten Mordes beeinflußt worden sind.\n\nVf\n\nMit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs entfällt auch\ndie Sicherungsmaßnahme (Sperre für die Erteilung der Fahr-\n\nerlaubnis), da sie in ihrem Bestand von der Gesamtstrafe\nabhängt (BGHSt 14, 381, 382).\n\nSalger Spiegel ° Hürxthal\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-23/4-str-571-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-23/4-str-571-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.186361+00:00"}}