{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-10-19_4_StR_549_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-10-19","aktenzeichen":"4 StR 549/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 549/78 BESCHLUSS\nen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred PO zus AGB, dort geboren\nam u 1953, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a,\n\nSZ\n\n, 52\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. Oktober 1978 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 2h, Juli 1978 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß der 25 Jahre alte,\nledige und bisher nicht bestrafte Angeklagte äußerst gehemmt sei und bis zum Zeitpunkt der Taten Beziehungen zu\nMädchen überhaupt nicht gehabt habe (UA 2). Im Rahmen der\nStrafzumessungserwägungen hebt sie hervor, daß \"der Angeklagte vor den Taten niemals Anstrengungen unternommen hat,\nseine Hemmungen abzubauen und Beziehungen zu einer erwachsenen Frau anzuknüpfen\", Er habe \"ziellos in den Tag\nhinein gelebt, ohne seiner charakterlichen Veranlagung\n\ndes Gehemmtseins in irgendeiner Form entgegenzuwirken\"\n\n(UA 7). Da die Strafkammer diese mit dem Wort \"andererseits\"\neingeleiteten Feststellungen trifft, nachdem sie zuvor\n\ndie bisherige Straflosigkeit des Angeklagten und sein\nvolles Geständnis zu seinen Gunsten berücksichtigt hat,\n\nist nicht auszuschließen, daß die Kammer diese zum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung des Angeklagten\n\nzu rechnenden Umstände straferschwerend gewertet hat.\n\nEine solche straferschwerende Verwertung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar darf\nder Strafrichter Tatsachen, die der Straftat vorangegangen sind, bei der Bildung der Strafe mitberücksichtigen\n(§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dabei darf er jedoch nicht zu\nUngunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen\nSchuld hinausgehen. Grundlagen der Strafbemessung sind,\nwie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1954 (NJW 1954, 1416) ausgeführt hat, die Bedeutung\nder Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der\nin ihr zutage getretenen persönlichen Schuld (BGHSt 3,\n179), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine\nCharakter des Täters. Nur soweit das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des\nAngeklagten mit der Straftat zusammenhängen, wenn sie z.B.\nSchlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick\nin die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, ist ihre Berücksichtigung zulässig. Wo sie aber\nin der bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen,\nverstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die\nGrundsätze rechtsstaatlichen Strafens. Allgemeine Vorwürfe gegen die Lebensführung des Täters dürfen strafschärfend nicht verwertet werden (BGHSt 5, 124, 132;\n\nBGH bei Dallinger MDR 1970, 14; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 482).\n\n52\n\nHier ist zwar ein Zusammenhang zwischen den Hemmungen\ndes Angeklagten gegenüber Frauen und seiner Hinwendung zu\nKindern unverkennbar. Ein Vorwurf, daß er seine Hemmungen\nhabe abbauen müssen, kann dem Angeklagten in einer für das\nStrafmaß erheblichen Weise aber nicht gemacht werden. Es\nhandelt sich dabei um eine allgemeine charakterliche Eigenart, die weder für noch gegen eine Neigung zur Begehung\nvon Straftaten spricht. Daß aus ihr im vorliegenden Fall\neine Erklärung für die Taten des Angeklagten abgeleitet\nwerden kann, reicht nicht aus, gegen ihn einen Schuldvorwurf dahingehend zu erheben, er habe bisher keine Anstrengungen unternommen, seine allgemeine psychische\nEigenart des (sexuellen) Gehemmtseins zu beheben. Der\nStrafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben,\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\ndarauf zu achten haben, daß Umstände aus Tatkomplexen,\ndie gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind (hier\nFall 5 der Anklage), nur dann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können, wenn sie prozeßordnungsgemäß\nfestgestellt worden sind, d.h. dem Angeklagten bekanntgegeben worden ist, daß trotz der Einstellung sein Verhalten für die Strafzumessung hinsichtlich der anderen\nTaten straferschwerend berücksichtigt werden soll. Anderenfalls wäre der Grundsatz des \"fairen Verfahrens\" verletzt.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-19/4-str-549-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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