{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-10-10_4_StR_528_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-10-10","aktenzeichen":"4 StR 528/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"974\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 528/78 BESCHLUSS\n10 #8\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard L EEE „aus Pump, dort geboren am\nEEE 941,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n574\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 21. Juni 1978\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten,\ndie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDie Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\nAuch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch\nkann dagegen keinen Bestand haben.\n\nDie Schwurgerichtskammer geht bei der Strafzumessung\nvom Regelstrafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB, der eine\nMindeststrafe nicht unter drei Jahren vorsicht, aus.\n\nDie Annahme eines minder schweren Falles (§ 226 Abs. 2\nSteB) lehnt sie ab. Die dafür gegebene Begründung schöpft\nindes die zum Tathergang getroffenen Feststellungen nicht\naus.\n\nDas Landgericht geht für die Anwendung des § 226 Abs.\n2 StGB zwar zutreffend davon aus, daß das gesamte Tatbild\neinschließlich ailer subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweichen\nmuß, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten\nerscheint. Diese Voraussetzung sieht es als nicht erfüllt\nan, weil die Tat, die mit einer verbalen Auseinandersetzung\nbegonnen habe, durch das brutale und rücksichtslose Vorgehen des Angeklagten gekennzeichnet sei und für eine\ngroße kriminelle Intensität spreche. Daß der Anscklagte\nmöglicherweise durch den von ihm genossenen Alkohol enthemmt gewesen und über das Verhalten Seine,\ndes Opfers, nach dessen Rückkehr in die Wohnung verärgert\nund zornig geworden sei, reiche nicht aus (UA 7). Die\nSchwurgerichtskammer berücksichtigt hierbei - und auch\nbei der Strafzumessung im übrigen - jedoch nicht, daß\nScherer die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm und\ndem Angeklagten begonnen hatte, indem er von hinten gegen\ndas rechte Bein des Angeklagten trat, das durch eine\nein Jahr zuvor erfolgte Operation schmerzempfindlich geworden war (UA 4), Der erste Schlag des Angeklagten mit\ndem rechten Arm gegen den Kopf SB .=r Jeshalb möglicherweise aus einer Notwehrlage heraus begangen worden.\n\nj 574\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß Jas Landgericht\ndiesen Umstand übersehen hat und bei der gebotenen Berücksichtisung dieses für die Beurteilung der Täterpersönlichleit wesentlichen Gesichtspunktes bei der Prüfung\nger Voraussetzungen des § 226 Abs, 2 StGB zu einem anderen\nFrgebnis gekommen wäre, zumal der 37 Jahre alte Angeklagte\n\nnicht vorbestraft ist.\n\nSalger Hürxthai Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-10/4-str-528-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-10/4-str-528-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.890481+00:00"}}