{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-10-10_4_StR_445_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-10-10","aktenzeichen":"4 StR 445/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_\n\n5\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 445/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden städtischen Arbeiter Hans-Peter P (EEE\naus HE, geboren an Es 1949 in ei „BB\n\nwegen Vergewaltigung\n\n—\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr.Ruß\nDr.Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 12. Oktober 1977\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nBu\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Werne\nan der Lippe durch Urteil vom 6. April 1976 - 5 Ds 53/75 -\nverhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen\n§ 172 GVG dem Antrag des Verteidigers, die Öffentlichkeit\nfür die Zeit der Vernehmung des Angeklagten zur Sache auszuschließen, nicht entsprochen, ist unzulässig, weil sie\nnicht hinreichend ausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hätte in der Revisionsbegründung darlegen müssen, welche zusätzlichen Angaben\ner bei seiner Vernehmung zur Sache gemacht haben würde,\nwenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden wäre. Nur\ndann könnte das Revisionsgericht nachprüfen, ob aufgrund\ndieser Angaben die Möglichkeit einer für den Angeklagten\ngünstigeren Entscheidung bestanden hätte und das Urteil\nsomit überhaupt auf dem behaupteten Rechtsfehler beruhen\nkann,\n\n2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das\nLandgericht den Angeklagten allein aufgrund der Angaben\nder Geschädigten, der Zeugin RO, verurteilt hat,\nohne den früheren Mitbeschuldigten Hans As, der\nzum Hauptverhandlungstermin am 12. Oktober 1977 geladen,\nJedoch nicht erschienen war, als Tatzeugen zu vernehmen,\n\na) Soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, hat er selbst eingestanden, versucht zu\nhaben, die Zeugin RB im Anschluß an ihre Vergewaltigung\ndurch den Zeugen Ai zu notzüchtigen. Ob die Tat\nvollendet worden ist, d.h. ob es dem Angeklagten gelungen\nist, sein Glied in die Scheide der Zeugin einzuführen,\nkonnte nur die Zeugin RB bestätigen; der Zeuge Ai»\nkonnte hierzu keine Angaben machen, da er sich zu dieser Zeit\naußerhalb des Kraftwagens aufhielt um sich anzukleiden. Insoweit hat sich deshalb eine Vernehmung des Zeugen Ai»\nnicht aufgedrängt.\n\nb) Auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis beruht auf einem Teilgeständnis des Angeklagten, Dieser hat nämlich bei seiner Vernehmung zugegeben,\n\"daß er in der Nähe der Trinkhalle zunächst auf dem dortigen\nGelände etwas hin- und her- und später auf der Ostfeldstraße\nauch ein kurzes Stück gefahren sei\" (UA 11). Die Zeugin\nRO hat bestätigt, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug\ngesteuert hat. Deshalb drängte sich eine Vernehmung des\nZeugen AB ebenfalls nicht auf.\n\nc) Die gegen die Einlassung des Angeklagten getroffenen\nFeststellungen der Strafkammer, die nur für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen konnten, daß nämlich der Angeklagte \"mithalf, die Zeugin RW in den Pkw hereinzubringen\" und daß er auf der Ostfeldstraße bis zu der Ecke\nam Teerbach gefahren sei (UA 7), hätten Veranlassung sein\nmüssen, den Zeugen AU zu vernehmen. Der Senat kann\njedoch aufgrund der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen und der ausgesprochenen, verhältnismäßig milden\nEinzelstrafen sowie der Gesamtstrafe ausschließen, daß\ndas Urteil insoweit auf der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO\nberuht.\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben,\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-10/4-str-445-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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