{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-10-10_4_StR_444_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-10-10","aktenzeichen":"4 StR 444/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 444/78 URTEIL\nEA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJochen OD zus Lime, dort geboren\nom EB 1954,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom\n25. April 1978 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3%\n\nDas Landgericht hat den am 22. Mai 1954 geborenen\nAngeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Betruges\nin drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten\nverurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er allgemein die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nSoweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist es offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDer Angeklagte hat die Straftaten, die Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens sind, vor seiner letzten tatrichterlichen Verurteilung vom 16. Juni 1976, nämlich in der\nZeit vom 7. bis 14. April 1976, begangen. Obgleich damit\nan sich die zeitlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gegeben gewesen wären (BGHSt 15,\n66, 69), ist von der Strafkammer eine solche zu Recht\nnicht gebildet worden, weil der Angeklagte in jenem Verfahren als zur Tatzeit Heranwachsender zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe\ndes allgemeinen Strafrechts ist aber bei getrennter Aburteilung unzulässig (BGHSt 10, 100, 103). Dies ergibt sich\ndaraus, daß diese Strafen ihrem Wesen nach völlig ver-\n\nschiedene Strafübel sind und das Gesetz für den Fall ihres\nZusammentreffens keine Umwandlung zugelassen hat. Die Einbeziehung einer Jugendstrafe in eine Gesamtstrafe würde\nferner dem Grundgedanken des § 92 Abs. 2 JGG widersprechen,\nder den Vollzug einer Jugendstrafe als Gefängnisstrafe nur\ndann zuläßt, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Persönlichkeit oder seines Alters nicht für den Jugendstrafvollzug eignet. Aus denselben Überlegungen hat der Senat auch\neine entsprechende Anwendung des § 32 JGG auf Fälle der\nvorliegenden Art, in denen der Täter zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat verurteilt wurde, die er als\nErwachsener, aber vor seiner früheren rechtskräftigen Verurteilung zu Jugendstrafe begangen hat, für unzulässig gehalten (BGHSt 14, 287, 290).\n\nAn sich muß der Strafrichter bei der Strafzumessung\nin einem solchen Fall für die Erwachsenenstraftat mildernd\nberücksichtigen, daß die unverkürzte Vollziehung der beiden ihrem Wesen nach verschiedenen, in ihrer Wirkung aber\neinander nahekommenden Strafübel eine durch die Schwere\nder Straftaten nicht gerechtfertigte Härte bedeutet, die\nsonst bei Anwendung des § 55 StGB ausgeglichen werden\nkönnte und müßte. Daß, die Strafkammer diesem Gedanken\nbei der Bemessung der Gesamtstrafe Rechnung getragen hat,\nlassen die Zumessungsgründe nicht erkennen.\n\nDer Senat schließt hier eine Benachteiligung des\nAngeklagten jedoch aus, weil die vom Landgericht Hagen\ndurch Berufungsurteil vom 16. Juni 1976 verhängte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und ein Wider-\n\n39\n\nruf der Bewährung wegen der vor dem 16. Juni 1976 begangenen Straftaten aus Rechtsgründen (§ 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nausgeschlossen ist.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-10/4-str-444-78","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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