{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-10-03_4_StR_509_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-10-03","aktenzeichen":"4 StR 509/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh_StR_509/78 BESCHLUSS\n3,40:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Dr, Coriolan Georg P > aus\nEB, geboren am m 1929 in NE (Rumänien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nS3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 3. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 11. November 1977\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen schuldig ist,\n\n88 177, 174 Abs. 1 Nr. 2, 73 StGB a.F.,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kranken in Anstalten\n- 88 177, 174 a, 52 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nin mehrfacher Weise und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht darlegt, teilweise\nunzulässig, im übrigen unbegründet,\n\nDie Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg; sie führt\nzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Ohne Erfolg bleibt die Sachbeschwerde, soweit\nsie sich gegen die Feststellungen der Strafkammer richtet,\nDiese sind entgegen der Ansicht der Revision vollständig\nund frei von Widersprüchen,\n\nSie rechtfertigen indessen nicht die Anwendung der\n88 177 und 174 a StGB in der gegenwärtig geltenden Fassung.\nNach § 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt, falls nicht ein nilderes\nGesetz zwischen der Tat und der Aburteilung erlassen worden ist. Zur Tatzeit (7. Mai 1973) galt § 177 StGB a.F.,\nder Freiheitsstrafe \"nicht unter einem Jahr\" androhte.\n§ 177 Abs. 1 StGB in der heute geltenden Fassung des\nVierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (4. StrRG)\nvom 23. November 1973 (BGBl I, 1725) sieht dagegen eine\nMindeststrafe von zwei Jahren vor. Im Hinblick darauf\nhätte die Strafkammer im vorliegenden Falle § 177 StGB a.F.\nanwenden müssen,\n\nWenn - wie hier - durch dieselbe Handlung zwei Strafgesetze verletzt worden sind, bestimmt sich die Strafe\nnach § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz, das die schwerste\nStrafe androht. Das ist im vorliegenden Falle § 177 StGB\nsowohl im Verhältnis zu dem zur Tatzeit geltenden § 174\nAbs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (Strafdrohung: 6 Monate bis 15 Jahre\nFreiheitsstrafe) als auch zu § 174 a Abs. 2 StGB als gegenwärtig geltender Rechtsnorm (Strafdrohung: Freiheitsstrafe\n\n-_u- 544\n\nvon einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und\nzu dem mildesten \"Zwischengesetz\", dem § 174 a Abs. 2 in\nder Fassung des 4.StrRG (Strafdrohung: Freiheitsstrafe\nvon einem Tag nach § 18 StGB a.F, bis zu fünf Jahren oder\nGeldstrafe). Dieses Zwischengesetz muß indessen hier bei\nder Festlegung des Schuldspruchs außer Betracht bleiben,\nDas angewendete Recht kann nicht in der Weise gemischt\nwerden, daß Strafvorschriften gleichzeitig angewendet\nwerden, die zu verschiedener Zeit gegolten haben, so daß\nder Verurteilung letztlich ein Recht zugrunde liegt, das\nzu keiner Zeit gegolten hat. Die Aburteilung darf stets\nnur einheitlich nach dem früheren oder dem milderen späteren\nGesetz erfolgen (vgl. BGHSt 20, 22, 30; 24, 94, 97).\n\nDementsprechend sind der Schuldspruch und die Liste\nder angewendeten Strafvorschriften dahin zu ändern, daß\nder Angeklagte der Notzucht in Tateinheit mit Unzucht\nmit einer Abhängigen schuldig ist, §§ 177, 174 Abs. 1\nNr. 2, 73 StGB a.F.\n\nDie Strafkammer, die bei der Strafzumessung von\neiner Mindeststrafe von zwei Jahren ausgegangen ist,\nwird über den Strafausspruch neu zu befinden haben,\nSollte sich hierbei, was nach den Feststellungen zum\nSchuldspruch nicht zu erwarten ist, ergeben, daß die\nVoraussetzungen für die Annahme eines minder schweren\nFalles nach § 177 Abs. 2 StGB n.F, vorliegen, könnte\ndie Strafe - ungeachtet des rechtskräftigen Schuldspruchs\n(vgl. BGHSt 20, 116, 118) - dieser insoweit milderen Bestimmung entnommen werden.\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-03/4-str-509-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-03/4-str-509-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.698212+00:00"}}