{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-10-03_4_StR_348_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-10-03","aktenzeichen":"4 StR 348/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 348/78 BESCHLUSS\nSb:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Siegfried R mEmm> zus KOM\ndort geboren am EB 1956,\n\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort\n\n_2_ BL\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Salger sowie die Richter Dr.Dr.Spiegel,\nHürxthal, Dr.Knoblich und Dr.Ruß\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Die\ndagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\nDer Angeklagte fuhr an einem Sonntag, kurz nach Mitternacht, mit einem Personenkraftwagen auf der Staatsstraße 2260.\nIn einer scharfen Linkskurve kam er infolge überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab, fuhr etwa 50 m mit den\nrechten Rädern im Straßengraben und beschädigte einen Leitpfosten sowie das Bankett und den Straßengraben. Das Fahrzeug, das sich dabei überschlug, wurde total beschädigt.\nPersonen wurden nicht verletzt. Durch die Beschädigung des\nLeitpfostens entstand ein Schaden in Höhe von etwa DM 60.\n\nDaß der Angeklagte auch den Schaden am Bankett und am Straßengraben wahrgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden.\nSpätestens um 1,15 Uhr verließ er die Unfallstelle. Gegen\n\n10 Uhr morgens entdeckte eine Polizeistreife den dort abgestellten Pkw und den Unfallschaden und nahm die Ermittlungen auf. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte\nden Unfall weder der Polizei noch dem zuständigen Straßenbauamt mitgeteilt,\n\nDas Landgericht ist - wie das Amtsgericht - der Meinung, der Angeklagte, der eine angemessene Zeit an der Unfallstelle gewartet habe, sei, da er bis zum Montagmorgen\ndas Straßenbauamt nicht habe erreichen können, verpflichtet\ngewesen, sich an die Polizei zu wenden. Weil er dies unterlassen habe, sei der Tatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nverwirklicht,\n\n2, Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die\nRevision des Angeklagten zu entscheiden hat, teilt diese\nAnsicht nicht. Es ist der Auffassung, ein Kraftfahrer, der\nin der Nacht zum Sonntag bei einem Unfall, an welchem Dritte\nnicht beteiligt sind, einen nicht bedeutenden Schaden an\neiner Straßeneinrichtung verursacht und sich, nachdem er\neine angemessene Zeit vergeblich auf das Eintreffen feststellungsbereiter Personen gewartet hatte, von der Unfallstelle entfernt hat, müsse nicht deshalb die Polizei benachrichtigen, weil die zuständige Straßenbaubehörde erst\nam folgenden Montag erreichbar ist. In diesem Sinne zu entscheiden glaubt es sich jedoch gehindert durch das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Schleswig vom 20. Juli 1977 (DAR\n1978, 50), das in einem ähnlichen - nach Auffassung des\nvorlegenden Gerichts vergleichbaren - Fall von einem Unfallbeteiligten die unverzügliche Benachrichtigung der\nPolizei verlangt hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht\nhat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\n-L- PLA\n\n3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage im Sinne des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu entscheiden,\n\nII,\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Das\nUrteil des Oberlandesgerichts Schleswig steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen (§ 121 Abs. 2 GVG):\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht sieht die Vorlegungsvoraussetzungen als gegeben an, weil es der Meinung\nist, in dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig werde\n\"die Auffassung vertreten, daß, wer sich in der Nacht zum\nSonntag nach einen Unfall befugt von der Unfallstelle entfernt, unverzüglich die Polizei verständigen müsse, wenn\ner den Geschädigten erst am folgenden Montag erreichen\nkönne\", Das ist unzutreffend. In dem Fall, welcher der\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig zugrunde\nliegt, hatte sich der Unfall nicht in der Nacht zum Sonntag, sondern bereits in der Nacht zum Samstag (Unfallzeit\nSamstagmorgen 1,30 Uhr) ereignet. Die Mitteilung an das\nBauamt war deshalb nicht, wie im vorliegenden Fall, bereits\nam folgenden Tage, sondern - wie in der Entscheidung ausdrücklich festgestellt ist - \"erst nach einem Zeitraum von\nmehr als zwei Tagen\" möglich. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu lassen keinen Zweifel daran, daß\nsich seine Ansicht, der Unfallbeteiligte sei verpflichtet\ngewesen, sich an die Polizei zu wenden, nur auf diese besondere Fallgestaltung bezieht und nicht etwa dahin verstanden werden soll, daß eine solche Pflicht grundsätzlich\nauch dann bestehe, wenn - wie hier - der Zeitraum, innerhalb dessen die zuständige Straßenbaubehörde erreicht werden\n\nkann, wesentlich kürzer ist. Denn es sagt ausdrücklich,\n\"bei einem Zeitraum von mehr als zwei Tagen\" erfolge \"die\nAnzeige nicht mehr unverzüglich\", und begründet dies zudem mit den besonderen Umständen des Falles, der ihm zur\nEntscheidung vorlag. Das vorlegende Gericht ist deshalb\ndurch dieses Urteil an der beabsichtigten, einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt betreffenden Entscheidung nicht gehindert.\n\nDie Sache ist daher an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückzugeben,\n\nIII.\nDie Vorlegung gibt Anlaß zu folgender Bemerkung:\n\nDer Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung\n- allerdings in anderem Zusammenhang - darauf hingewiesen,\ndaß die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG nicht\nweiter ausgedehnt werden sollte, als es zur Wahrung der\nRechtseinheit unbedingt unerläßlich ist (BGH NJW 1963, 2085).\nDas gilt in besonderem Maße für Entscheidungen, die Fälle\nwie den vorliegenden betreffen, Die Frage, welche Anforderungen\nan die Rechtspflicht der unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach § 142 Abs. 3 StGB zu stellen\nsind, wird kaum einheitlich beantwortet werden können. Was\nals \"unverzüglich\" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist,\nwird nämlich regelmäßig von den Besonderheiten des jeweiligen Falles abhängen, insbesondere der Art und Zeit des\nUnfalls sowie der Höhe des verursachten Fremdschadens. Es\nist in erster Linie Sache des Tatrichters, die Anforderungen\nan die Pflicht unverzüglichen Handelns an Hand aller Umstände\n\n-6- 74\n\ndes Einzelfalls festzulegen, Das gilt auch für die Frage,\nob statt einer Polizeidienststelle der Geschädigte selbst\nunverzüglich benachrichtigt werden konnte. Deshalb ist\n\nbei Entscheidungen, welche diese Frage betreffen, in\n\naller Regel davon auszugehen, daß sich auch die Rechtsausführungen der Obergerichte nur auf den der Entscheidung\nzugrunde liegenden Einzelfall beziehen, auch wenn diese\n\nso formuliert sein mögen, daß sie als grundsätzliche Aussage aufgefaßt werden könnten.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-03/4-str-348-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-03/4-str-348-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.677215+00:00"}}